3107/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Selma Yildirim,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 31.01.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 31.01.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gem. den legistischen Richtlinien (leg. RL) lediglich der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden. Ferner gehört beim Zitat BGBl. ein kleines l; daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2022, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBL I Nr. 223/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 222 werden nachstehende Absätze 4 und 5 angefügt:

 

 

„(4) Werden einem Tier durch die Tat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 besondere Qualen zugefügt oder muss es wegen der erlittenen Verletzung euthanasiert werden oder wird es über längere Zeit einem qualvollen Zustand ausgesetzt, ist der Täter mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(4) Werden einem Tier durch die Tat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 besondere Qualen zugefügt oder muss es wegen der erlittenen Verletzung euthanasiert werden oder wird es über längere Zeit einem qualvollen Zustand ausgesetzt, ist der Täter mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

 

(5) Ebenso ist zu bestrafen, wer die Tat in Bezug auf eine größere Zahl von Tieren begeht. Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer vielen Tieren über einen längeren Zeitraum besondere Qualen zufügt.“

(5) Ebenso ist zu bestrafen, wer die Tat in Bezug auf eine größere Zahl von Tieren begeht. Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer vielen Tieren über einen längeren Zeitraum besondere Qualen zufügt.