3108/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 31.01.2023
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Mag.a Selma Yildirim,

Genossinnen und Genossen,

betreffend „Verlängerung der Verjährungsfrist bei Korruptionsdelikten für Politiker*innen“

 

Ein Kennzeichen von Korruption vor allem im öffentlichen Sektor ist die besondere Heimlichkeit der in diesem Zusammenhang begangenen Straftaten, die es dem Opfer schwermacht, sie überhaupt zu entdecken und dann der Strafverfolgung zuzuführen.

Nicht selten sind es „Zufallsfunde“ bei Ermittlungsmaßnahmen wie der Sicherstellung eines Mobiltelefons und der darauf gespeicherten Daten, der Durchsuchung einer Wohnung oder der Überwachung von Nachrichten, die den Verdacht einer Korruptionsstraftat begründen, von der außer den Tatbeteiligten bis dahin niemand Kenntnis erlangt hatte.

Und das oft erst so lange nach der Tat, dass ihre Verfolgung nach dem derzeit geltenden Strafrecht wegen Verjährung der Strafbarkeit nicht mehr möglich ist.

Der Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB), die Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 304, 307 StGB), die Vorteilsannahme und Vorteilszuwendung (§§ 305, 307a StGB) und die Verbotene Intervention (§ 308 StGB) sind, solange der Schaden bzw. der geforderte, angenommene oder versprochene Vorteil 50.000,- Euro nicht übersteigt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei, drei oder fünf Jahren bedroht: Ihre Strafbarkeit verjährt nach § 57 Abs. 3 3. Fall StGB bereits nach fünf Jahren; ebenso die der Vorteilsannahme und -zuwendung zur Beeinflussung (§§ 306, 307b StGB) und der Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten und Beauftragen (§ 309 StGB) wegen der Strafdrohung von höchstens fünf Jahren Freiheitsstrafe selbst bei einem Vorteil von mehr als 50.000,- Euro. Die Strafbarkeit der anderen hier genannten Delikte verjährt bei einem Schaden bzw. Vorteil von mehr als 50.000,- Euro wegen der Strafdrohung von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe nach zehn Jahren (§ 57 Abs 3 2. Fall StGB).

Die Verjährungsfrist von fünf Jahren ist zu kurz. Ihre Verlängerung ist selbst im Falle situativer Gelegenheitskorruption sachgerecht und insbesondere wegen der Fälle geboten, in denen es sich beim Verdächtigen um einen weiterhin aktiven Politiker handelt, dessen Nichtverfolgbarkeit wegen Verjährung seiner von vor (etwas) mehr als fünf Jahren begangenen Korruptionsstraftat mit Vertrauensverlust der Bürger in staatliche Organe und anderen immateriellen Nachteilen für das Gemeinwesen verbunden ist.

Eine sachgerechte Lösung des Problems wäre die Verlängerung der Frist der Verjährung der Strafbarkeit bei den genannten Delikten um das „Eineinhalbfache“ nach dem Vorbild des § 58 Abs. 1 2. Fall StGB.

Es sollte ein neuer § 58 Abs. 1a StGB geschaffen werden, der lauten könnte: „Bei strafbaren Handlungen nach den §§ 302 bis 309 StGB endet die Verjährungsfrist nicht, bevor nicht seit dem in § 57 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt ihr Eineinhalbfaches abgelaufen ist“.

 

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Entschließung

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Justiz, wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage noch in diesem Jahr zuzuleiten, mit welcher die Verjährungsfrist bei Korruptionsdelikten für Politiker*innen verlängert wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss