3114/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 31.01.2023
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Elisabeth Feichtinger, BEd, BEd Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend bundesweiter Regelung für Wasserentnahme aus Bächen, Seen und Flüssen der Feuerwehren in Gemeinden zu Übungszwecken

Das Wasserrechtsgesetz regelt, unter welchen Voraussetzung die Entnahme von Wasser aus Gewässern erfolgen kann, hierunter fällt z.B. auch die Entnahme von Löschwasser bei Übungseinsätzen der Feuerwehren. Für Saugstellen in Bächen, Seen und Flüssen muss derzeit bundesweit bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft um Genehmigung angesucht werden. Nur im Einsatzfall sind Feuerwehren von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen.

Wenn vorab keine Genehmigung eingeholt wird, könnte ein nach dem Wasserrecht Berechtigter (z.B. Fischerei-Berechtigter, Kraftwerksbesitzer, etc..) bei Übungen jedes Mal die Feuerwehr klagen.

Dies stellt Feuerwehren vor enorme administrative Herausforderungen. Es braucht somit für jede Saugstelle bei jedem Übungseinsatz eine eigene wasserrechtliche Bewilligung der BH. Dies führt dazu, dass Feuerwehren oft aufgrund der langfristigen Planung weniger Übungseinsätze durchführen können.

Um die Einsatzfähigkeit der Feuerwehren weiterhin hoch zu halten, und gleichzeitig dem Schutz unserer wertvollen Gewässer Rechnung zu tragen, erscheint hier eine rechtliche Nachbesserung sinnvoll.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, wird aufgefordert, dem Nationalrat eine bundesweite Regelung zur Löschwasserentnahme der Feuerwehren zu Übungszwecken vorzulegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgutes Wasser zu einer Verwaltungsvereinfachung für die Feuerwehren führt.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen.