3116/A XXVII. GP
Eingebracht am 31.01.2023
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten Christian Stocker, Georg Bürstmayr
Kolleginnen und Kollegen
Betreffend ein Bundesgesetz über einen befristeten Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz über einen befristeten Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung
Der Nationalrat hat beschlossen:
Befristeter Kostenersatz
§ 1. (1) Der Bund leistet den Ländern einen befristeten Kostenersatz für finanzielle Aufwendungen, die ihnen im Rahmen der Grundversorgung aufgrund der Leistung eines finanziellen Beitrags als Teuerungsausgleich
1. bei individueller, nach Art. 9 Z 3 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B‑VG, BGBl. I Nr. 80/2004, verrechenbarer Unterbringung,
2. bei nach Art. 9 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG verrechenbarer Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft, sowie
3. bei nach Art. 9 Z 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG verrechenbarer Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in einer organisierten Unterkunft
entstehen.
(2) Der Kostenersatz nach Abs. 1 Z 1 wird pro Unterkunft, in der eine individuelle Unterbringung erfolgt, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Unterkunft und Monat höchstens
1. bei Unterbringung einer Einzelperson ................................................. 50 EUR
2. bei Unterbringung einer Familie (ab zwei Personen) gesamt........ 100 EUR.
(3) Der Kostenersatz nach Abs. 1 Z 2 wird pro Person, die in einer organisierten Unterkunft untergebracht ist, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Person und Tag höchstens 2 EUR.
(4) Der Kostenersatz nach Abs. 1 Z 3 wird pro unbegleitetem minderjährigen Fremden, der in einer organisierten Unterkunft untergebracht ist, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Person und Tag höchstens 4 EUR.
Vollziehung
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Begründung
Allgemeiner Teil
Den Ländern sollen finanzielle Aufwendungen, die ihnen im Rahmen der Grundversorgung aufgrund der Leistung eines finanziellen Beitrags als Teuerungsausgleich bei individueller, nach Art. 9 Z 3 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, verrechenbarer Unterbringung sowie bei nach Art. 9 Z 1 und Z 7 der der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG verrechenbarer Unterbringung in einer organisierten Unterkunft entstehen, durch den Bund abgegolten werden. Da es sich dabei von Vornherein um eine zeitlich befristete Maßnahme handelt, soll diese in Form dieses Gesetzes und nicht im Rahmen der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG erfolgen, innerhalb derer längerfristige Abgeltungen für Aufwendungen im Rahmen der Grundversorgung geregelt sind und auch zukünftig geregelt sein sollen. Der befristete Kostenersatz soll dabei im Rahmen der individuellen Unterbringung letzten Endes eine Unterstützung der privaten Quartiergeberinnen und Quartiergeber darstellen bzw. diesen zugutekommen, welche durch die Zurverfügungstellung von Wohnraum einen wichtigen Beitrag zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden leisten.
Kompetenzgrundlage
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf § 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948.
Besonderer Teil
Zu § 1
Abs. 1
Die private Unterbringung ist eine wesentliche Säule der Landesgrundversorgung. Derzeit werden hilfs- und schutzbedürftige Fremde in der Landesgrundversorgung mehrheitlich in privaten, kleinstrukturierten Quartieren untergebracht, was eine rasche Integration ermöglicht. Damit leisten private Quartiergeberinnen und Quartiergeber einen wichtigen Beitrag zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden. Der Kostendruck in der organisierten Unterbringung und vor allem in der Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Fremden manifestiert sich vor allem in den massiv gestiegenen Gebäude- und Energiekosten, aber auch in Personalkosten, die insbesondere bei der Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden wirksam werden. Um die derzeitige Unterbringungssituation weiterhin aufrecht erhalten zu können und die notwendige Schaffung neuer Quartiere bestmöglich zu unterstützen, soll angesichts der aktuellen Teuerungen bei individueller, nach Art. 9 Z 3 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG verrechenbarer Unterbringung ein befristeter Kostenersatz für die Leistung eines finanziellen Beitrags als Teuerungsausgleich gewährt werden. Als finanzieller Beitrag, der dabei von den Ländern an die Betroffenen geleistet und vom Bund in weiterer Folge bis zu der in Abs. 2 festgelegten Höhe ersetzt wird, wird in der Praxis insbesondere die Ausstellung von Gutscheinen in Betracht kommen.
Aufgrund der gestiegenen Gebäude-, Energie und Personalkosten ist ebenso der Bereich der organisierten Unterbringung nach Art. 9 Z 1 und Z 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG unterstützungswürdig, weshalb auch hier ein befristeter Kostenersatz für die Leistung eines finanziellen Beitrags als Teuerungsausgleich gewährt werden soll.
Der finanzielle Beitrag wird dabei von den Ländern geleistet und vom Bund in weiterer Folge bis zu der in Abs. 2 bis 4 festgelegten Höhe ersetzt. Diese spezifische Kostentragungsregelung soll wie der Kostenersatz selbst nur als befristete Ausnahme gelten. Künftig soll sich daher die Teilung von im Rahmen der Grundversorgung entstandenen Kosten weiterhin nach den in der Grundversorgungsvereinbarung– Art. 15a B-VG festgelegten Kostenteilungsregelungen richten.
Bund und Länder stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass der Kostenersatz im Rahmen der individuellen Unterbringung letzten Endes den privaten Quartiergeberinnen und Quartiergebern zugutekommt. Der Bund unterstützt die Länder dazu in organisatorischer Hinsicht. Als Rahmen zur Besprechung des genauen Vorgehens bei der Abwicklung kann dabei der Bund-Länder-Koordinationsrat dienen.
Abs. 2
Der Kostenersatz nach Abs. 1 Z 1 wird pro Unterkunft, in der eine individuelle Unterbringung erfolgt, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Unterkunft und Monat höchstens 50 EUR für die Unterbringung von Einzelpersonen und höchstens 100 EUR für die Unterbringung von Familien (ab zwei Personen). Als Unterkunft ist eine Wohneinheit zu verstehen.
Der Kostenersatz nach Abs. 1 Z 1 wird sohin für finanzielle Aufwendungen gewährt, die den Ländern aufgrund der Leistung eines finanziellen Beitrags als Teuerungsausgleich für eine im Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 erfolgte individuelle Unterbringung entstehen bzw entstanden sind, auch bei rückwirkender Leistung durch die Länder.
Nur tatsächlich ausbezahlte und entsprechend belegbare Beträge werden vom Bund vergütet. Eine Überprüfung wird dabei gemeinsam mit den Abrechnungsprüfungen für die fälligen Vergütungen nach der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG erfolgen. Es wird von Mehrkosten in der Höhe von rund 11,5 Mio EUR ausgegangen, die dem Bund im Rahmen der Vergütung nach Abs. 1 Z 1 entstehen werden.
Abs. 3 und 4:
Der Kostenersatz nach Abs. 1 Z 2 wird pro Person, die in einer organisierten Unterkunft untergebracht ist, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Person und Tag höchstens 2 EUR.
Der Kostenersatz nach Abs. 1 Z 3 wird pro unbegleitetem minderjährigen Fremden, der in einer organisierten Unterkunft untergebracht ist, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Person und Tag höchstens 4 EUR.
Der Kostenersatz nach Abs. 1 Z 2 und 3 wird folglich für finanzielle Aufwendungen gewährt, die den Ländern aufgrund der Leistung eines finanziellen Beitrags als Teuerungsausgleich für eine im Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 erfolgte Unterbringung in einer organisierten Unterkunft entstehen bzw. entstanden sind, auch bei rückwirkender Leistung durch die Länder.
Nur tatsächlich ausbezahlte und entsprechend belegbare Beträge werden vom Bund vergütet. Eine Überprüfung wird dabei ebenso gemeinsam mit den Abrechnungsprüfungen für die fälligen Vergütungen nach der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG erfolgen. Es wird von Mehrkosten in der Höhe von rund 14,6 Mio EUR ausgegangen, die dem Bund im Rahmen der Vergütung nach Abs. 1 Z 2 und 3 entstehen werden.
Zu § 2
Diese Bestimmung regelt die Vollzugszuständigkeit. Der Bundesminister für Inneres wird mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut.
Zu § 3
§ 3 regelt den zeitlichen Geltungsbereich.
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für innere Angelegenheiten