3117/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am
31.01.2023
Dieser Text ist elektronisch
textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Petra Bayr, MA MLS
Genossinnen und Genossen
betreffend: gesetzlich verpflichtende Wirkungsfolgenabschätzung von Gesetzesvorhaben auf die von Österreich umzusetzenden nachhaltigen Entwicklungsziele der Vereinten Nationen
Begründung
Über die im September 2015 von den Vereinten Nationen beschlossene „2030 Agenda für Nachhaltige Entwicklung"[1] berichtete die Bundesregierung in ihrem Ministerratsvortrag vom 7.1.2016 und beauftragte die Bundesministerien zur kohärenten Umsetzung derselben durch Integration der globalen Nachhaltigkeitsziele in die relevanten Strategien und Programme, bzw. gegebenenfalls entsprechende Aktionspläne und Maßnahmen auszuarbeiten.[2] Der Rechnungshof hat wiederholt empfohlen die Berücksichtigung der nachhaltigen Entwicklungsziele verbindlich in den Wirkungszielen des Bundes zu verankern.[3] Dies ist bis dato mangels dazu vorliegender Novelle des Bundeshaushaltsgesetzes nicht umgesetzt worden.
Statt eines konkreten „SDG-Budgetings“ werden die SDGs bislang den Wirkungszielen zugeordnet, eine eigenständige SDG-Zieldefinition erfolgt nicht[4]. Die SDG-Landkarte des Budgetdienstes zum BFG 2023 bietet einen Überblick, wie die Ressorts aktuell mit den Wirkungszielen des Budgetvoranschlages die Entwicklungsziele umzusetzen gedenken.[5] Der Bericht des Bundeskanzleramtes über die Wirkungsorientierung 2021 widmet ein ganzes Kapitel der Verbindung von UN-Entwicklungszielen und den Wirkungszielen des Budgets, die Wirkungsziele sollen an die UN-Nachhaltigkeitsziele herangeführt werden[6]. Im freiwilligen Bericht zur Umsetzung der nachhaltigen Entwicklungsziele aus dem Jahr 2020 wird allerdings vorgeschlagen nicht nur die SDGs bei Budgetentscheidungen mit zu berücksichtigen, sondern die Wirkungs- und nachhaltigen Entwicklungsziele zu koppeln, sie vor allem in der Planung von Gesetzen und Verordnungen zu berücksichtigen.[7]
Die Berichterstattung über die Nachhaltigkeitsziele ist ein der eigentlichen Budgetierung bzw. der politischen Entscheidung über eine Maßnahme zeitlich nachgelagerter Vorgang. Effektiver ist die vorab verpflichtende Auseinandersetzung mit der Fragestellung, welchen Beitrag ein konkreter Gesetzesentwurf über ein politisches Vorhaben für die konkrete Umsetzung und Zielerreichung jedes einzelnen nachhaltigen Entwicklungszieles leistet. International kann dazu das Beispiel Liechtenstein angeführt werden, wo bei der Abschätzung der Auswirkungen von Gesetzesvorhaben die betroffenen UNO-Nachhaltigkeitsziele angeführt und der Beitrag zu deren Umsetzung eigens angeführt wird.
Derartige Informationen sollten daher auch in Österreich bereits im Legislativprozess vor der parlamentarischen Beschlussfassung im Nationalrat/Bundesrat vorliegen. Insgesamt hat sich das System einer detaillierten inhaltlich deskriptiven und zahlenmäßig messbaren Wirkungsfolgenabschätzung für den Gesetzwerdungsprozess bewährt, vor allem soweit dieser mit einem ex-post Berichtswesen kombiniert wird, und es den Abgeordneten und Ressorts ermöglicht, die Zielerreichung zeitnah evaluieren zu können. Querschnittsmaterien wie Gender Budgeting oder Climate Budgeting lassen sich über ein darauf ausgerichtetes Berichts- und Indikatorensystem gesamthaft darstellen.
Für die effektive Umsetzung der Nachhaltigen Entwicklungsziele der Vereinten Nationen ist es daher notwendig den Fokus auf diese zu zentrieren. Es reicht nicht die SDGs als Unterschritt des Budgetierungsvorganges den Wirkungszielen zuzuordnen, besser ist es, der Empfehlung des Rechnungshofes folgend, eine eigene SDG-Abschätzung zu machen und ein valides Berichtswesen zu den Zielerreichungsgraden zu etablieren.
Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden
Entschließungsantrag
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich eine Gesetzesvorlage zuzuleiten, mit der die Umsetzung der Nachhaltigen Entwicklungsziele der Vereinten Nationen im Gesetzwerdungsprozess schon vorab, zusätzlich zur bestehenden Wirkungsfolgenabschätzung, als ein integraler Bestandteil der Gesetzesvorlagen an das Parlament bundeshaushaltsgesetzlich verpflichtend wird, und hierüber auch, wie bei der Wirkungsorientierung, ein ausführliches jährliches Berichtswesen an den Nationalrat etabliert wird, mit dem die beabsichtigte Zielerreichung bzw. -umsetzungsgrad überprüft werden kann.“
Zuweisungsvorschlag: Budgetausschuss
[1] Vereinte Nationen, Resolution der Generalversammlung, verabschiedet am 25. September 2015, „70/1. Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, https://www.un.org/Depts/german/gv-70/band1/ar70001.pdf, - s. Liste S. 15ff
[2] s Ministerratsvortrag 86/11 v. 7.1.2016, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:075178e9-b8fb-4466-b03e-4c00276ea320/86_11_MRV.pdf
[3] Rechnungshof, Bericht Reihe Bund 2018/34, S. 14, https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/III/III_00008/index.shtml sowie Bund 2022/5, S. 9, https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/home_7/Agenda_2030_FuP.pdf
[4] s. auch Premrov in A&Wblog, „Budget für Wohlstand: SDG Budgeting in Österreich“ https://awblog.at/budget-fuer-wohlstand- sdg-budgeting-in-oesterreich/, 9.9.2022.
[5] https://www.parlament.gv.at/ZUSD/BUDGET/2022/BD_-_SDG-Landkarte_BVA-E_2023_mit_Annex.pdf
[6] https://www.oeffentlicherdienst.gv.at/wirkungsorientierte_verwaltung/dokumente/berichte_wo1.html
[7] https://sustainabledevelopment.un.org/content/documents/26661VNR_2020_Austria_Report_German.pdf, S. 103f