3128/A XXVII. GP

Eingebracht am 31.01.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

 

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.134/2020, wird wie folgt geändert:

§57a KFG (1b) lautet wie folgt: Von der wiederkehrenden Begutachtung sind jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch hinreichend geeignetes, den Anforderungen des Abs. 2Absatz 2,entsprechendes Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen selbst im Sinne der für die wiederkehrende Begutachtung bestehenden Vorschriften begutachtet werden. Die Bestimmungen der Abs. 4 Absatz 4, und 5 sind anzuwenden und es ist ein Gutachten auszustellen und im positiven Fall eine Begutachtungsplakette am Fahrzeug anzubringen.

 

Begründung

Mit 01.01.1973 sind die Bestimmungen der KFG-Novelle 1971 (BGBl. Nr. 285/1971 in Kraft getreten, mit denen die Regelungen über die wiederkehrende Begutachtung von Kraftfahrzeugen (§ 57a KFG - "Pickerl") eingeführt worden sind. Schon in der Stammfassung des § 57a KFG war vorgesehen, dass Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, sofern die Fahrzeuge von den Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch hinreichend geeignetes, den Anforderungen des § 57a Abs. 2 KFG entsprechendes Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen selbst im Sinne der für die wiederkehrende Begutachtung bestehenden Vorschriften begutachtet werden.

Aktuell betrifft diese Ausnahmebestimmung neun Gemeinden in Österreich (ohne Wien). 

Andererseits haben sich die Fuhrparks der Gemeinden seit 1973 deutlich vergrößert, zumal die Gemeinden entsprechende Fuhrparks benötigen, um den an sie gestellten Anforderungen in den verschiedenen Verwaltungsbereichen nachkommen zu können.

Der mit der externen wiederkehrenden Begutachtung für alle Gemeinden unter 50 000 Einwohnern verbundene Aufwand ist im Hinblick auf die Größe der Fuhrparks sowohl in kostenmäßiger wie auch in verwaltungstechnischer Hinsicht erheblich.

Es erscheint daher im Sinne einer Entlastung der Gemeinden sinnvoll, die Ausnahmebestimmung des § 57a Abs. 1b KFG insofern den aktuellen Gegebenheiten anzupassen, dass bereits Gemeinden ab 10 000 Einwohnern von der Verpflichtung zur externen Begutachtung nach § 57a KFG befreit werden. Gemeinden mit mehr 10 000 Einwohnern verfügen bereits über eine ausgeprägte Organisationsstruktur und entsprechende Einrichtungen, sodass ihnen die regelmäßige Überprüfung ihres Fuhrparks auf  Verkehrssicherheit und Umweltsicherheit anvertraut werden kann. 

Aktuell wären 76 Gemeinden zusätzlich von dieser Verwaltungsvereinfachung betroffen. 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.