3128/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 31.01.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 31.01.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gem. den leg. RL neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung verwendet werden.

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung (zum Zeitpunkt der Einbringung) erfolgte durch BGBl. I Nr. 62/2022 (kundgemacht: 13.05.2022); Die Textgegenüberstellung wurde in dieser Fassung erstellt.

Daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2022, wird wie folgt geändert:

Solche Änderungen sind nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2020, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Die Novellierungsanordnung (NovAo) hat zu lauten:

§ 57 a Abs. 1b lautet wie folgt:

§ 57a KFG (1b) lautet wie folgt:

 

(1b) Von der wiederkehrenden Begutachtung sind jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch hinreichend geeignetes, den Anforderungen des Abs. 2 entsprechendes Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen selbst im Sinne der für die wiederkehrende Begutachtung bestehenden Vorschriften begutachtet werden. Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 sind anzuwenden und es ist ein Gutachten auszustellen und im positiven Fall eine Begutachtungsplakette am Fahrzeug anzubringen.

„Von der wiederkehrenden Begutachtung sind jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch hinreichend geeignetes, den Anforderungen des Abs. 2Absatz 2,entsprechendes Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen selbst im Sinne der für die wiederkehrende Begutachtung bestehenden Vorschriften begutachtet werden. Die Bestimmungen der Abs. 4 Absatz 4, und 5 sind anzuwenden und es ist ein Gutachten auszustellen und im positiven Fall eine Begutachtungsplakette am Fahrzeug anzubringen.“

(1b) Von der wiederkehrenden Begutachtung sind jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50 10.000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch hinreichend geeignetes, den Anforderungen des Abs. 2Absatz 2,entsprechendes Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen selbst im Sinne der für die wiederkehrende Begutachtung bestehenden Vorschriften begutachtet werden. Die Bestimmungen der Abs. 4 Absatz 4, und 5 sind anzuwenden und es ist ein Gutachten auszustellen und im positiven Fall eine Begutachtungsplakette am Fahrzeug anzubringen.