3129/A XXVII. GP

Eingebracht am 31.01.2023
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Antrag

 

 

 

 

 

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Einkommensteuergesetz 1988 wird wie folgt geändert:

§ 108a Abs. 2 lautet wie folgt:

"(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen jährlich insgesamt nur für Leistungen von Beiträgen im Ausmaß von 1,53% des Sechsunddreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 Abs. 1 ASVG) für einen Kalendermonat erstattet werden."

 

 

Begründung

 

Mehr Maßnahmen für leichteren Vermögensaufbau nötig

Der Vermögensaufbau aus eigener Kraft ist in Österreich immer schwieriger möglich. Dieses Problem hat mehrere Gründe. Zum einen ist die Abgabenbelastung aufgrund der steilen ESt-Progression extrem, was vor allem Vollzeitbeschäftigte trifft. Und zum anderen sind viele Versprechen aus dem Regierungsprogramm noch nicht umgesetzt. So bleibt die KESt-Befreiung für längerfristige Veranlagungen bis heute ein leeres Versprechen und die Attraktivierung der privaten Altersvorsorge nicht verwirklicht. Beide Maßnahmen machen es den Menschen leichter, unabhängiger vom Staat zu werden. In weiterer Folge profitiert aber auch der Staat von finanziell unabhängigeren Bürgen und wird entlastet.

Indirekter Steuerfreibetrag (Prämienförderung) für Pensionskassen-Eigenbeiträge seit über 20 Jahren nicht angepasst

Eine Möglichkeit für einen leichteren Vermögensaufbau sind beispielsweise die Eigenbeiträge im Rahmen der Altersvorsorge in der 2. Säule (Pensionskasse und bKV). So können Beschäftigte mit Pensionskasse Eigenbeiträge leisten, die gegenwärtig bis zu EUR 1.000 staatlich mit 4,25 Prozent Zuschuss gefördert werden (§ 108a (2) EStG). Dieser indirekte Steuerfreibetrag wurde allerdings seit über 20 Jahren nicht mehr angepasst. Gerade in Zeiten hoher Inflation muss daher dieser indirekte Steuerfreibetrag für PK-Eigenbeiträge endlich angehoben werden. Da dieser Inflationsschutz bei der Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (PbZV) seit jeher existiert (§ 108g (2) EStG), bietet es sich an, diese Regelung analog auch für die PK-Eigenbeiträge zu übernehmen. So ist die Fördergrenze bei der PbZV nicht starr festgeschrieben, sondern an die Höchstbeitragsgrundlage gekoppelt, die jährlich mit der Aufwertungszahl angepasst wird. Siehe dazu § 108g (2): "1,53% des Sechsunddreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage". Mit dieser Gesetzesänderung könnten Beschäftigte 2023 bis zu 3222 Euro (5850 Euro x 36 x 1,53%) Pensionskassenbeiträge von bis zu 4,25 Prozent staatliche Prämienförderung lukrieren. Die Anhebung würde auch insofern den Vermögensaufbau begünstigen, da die Pensionskassen aufgrund der weitreichenderen Veranlagungsmöglichkeiten deutlich besser performen als die PbZV.

Anpassung der Fördergrenze der Pensionskassen-Eigenbeiträge an die inflationsgeschützte PbZV-Fördergrenze

Konkret sieht der Antrag vor, dass für die Höhe der Prämienförderung der Pensionskassen-Eigenbeiträge (§ 108a (2) EStG) der Modus der Prämienförderung aus der Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge übernommen wird (§ 108g (2) EStG).

Aktueller Wortlaut des § 108a (2) EStG:

"(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen jährlich insgesamt nur für Leistungen von Beiträgen bis zu 1 000 Euro erstattet werden."

Neuer Wortlaut des § 108a (2) EStG:

"(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen jährlich insgesamt nur für Leistungen von Beiträgen im Ausmaß von 1,53% des Sechsunddreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 Abs. 1 ASVG) für einen Kalendermonat erstattet werden."

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.