3129/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 31.01.2023 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist neben dem Kurztitel auch die Abkürzung eines Gesetzes zu verwenden; ferner sind die Fundorte der Stammfassung sowie der letzten Novelle zu zitieren: daher müsste der Eingang richtig heißen: Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 220/2022, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Einkommensteuergesetz 1988 wird wie folgt geändert: |
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§ 108a Abs. 2 lautet wie folgt: |
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(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen jährlich insgesamt nur für Leistungen von Beiträgen bis zu 1 000 Euro erstattet werden.
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„(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen jährlich insgesamt nur für Leistungen von Beiträgen im Ausmaß von 1,53% des Sechsunddreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 Abs. 1 ASVG) für einen Kalendermonat erstattet werden.“ |
(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem
Steuerpflichtigen jährlich insgesamt nur für Leistungen von
Beiträgen |