3130/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 31.01.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 31.01.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel eines Gesetzes im Titel einer Novelle zu verwenden: daher müsste der Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2022, geändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Der Eingang hat richtig zu lauten:

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2022, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2022, wie folgt geändert wird:

 

Hinweis der ParlDion: siehe unter 5.

1. § 111 Abs. 1 Z 2 entfällt.

 

§ 111. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) bedarf es für

           1. …

 

§ 111. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) bedarf es für

           1. …

           2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.

 

           2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.

Hinweis der ParlDion: siehe unter 5.

Hinweis der ParlDion: Vor dem beantragten Gesetzestext fehlt die Ziffernbezeichnung „6.“; diese müsste mittels eines Abänderungsantrages ergänzt werden.

2. § 111 Abs. 2 Z 6 lautet:

 

(2) Keines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe bedarf es für

           1. …

 

(2) Keines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe bedarf es für

           1. …

           6. den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt.

 

            „ den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt;“

           6. den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt.;

Hinweis der ParlDion: siehe unter 5.

Hinweis der ParlDion: Vor dem beantragten Gesetzestext fehlt die Ziffernbezeichnung „7.“; diese müsste mittels eines Abänderungsantrages ergänzt werden.

3. Nach § 111 Abs. 2 Z 6 wird folgende Ziffer 7 eingefügt:

 

 

            „ die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.“

               die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.

Hinweis der ParlDion: siehe unter 5.

Hinweis der ParlDion: Vor dem beantragten Gesetzestext und der Absatzbezeichnung fehlt die Paragraphenbezeichnung „§ 112.“; diese müsste mittels eines Abänderungsantrages geändert werden.

4. § 112 lautet:

 

§ 112. (1) Ein Gastgewerbe wird auch dann ausgeübt, wenn einzelne Dienstleistungen, die in ihrer Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit gemäß § 111 Abs. 1 ergeben, gesondert von zwei oder mehreren Unternehmern für dieselben Leistungsempfänger und im selben Standort erbracht werden.

„(1) Ein Gastgewerbe wird auch dann ausgeübt, wenn einzelne Dienstleistungen, die in ihrer Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit gemäß § 111 Abs. 1 ergeben, gesondert von zwei oder mehreren Unternehmern für dieselben Leistungsempfänger und im selben Standort erbracht werden.

§ 112. (1) Ein Gastgewerbe wird auch dann ausgeübt, wenn einzelne Dienstleistungen, die in ihrer Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit gemäß § 111 Abs. 1 ergeben, gesondert von zwei oder mehreren Unternehmern für dieselben Leistungsempfänger und im selben Standort erbracht werden.

(2) Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen und deren Einrichtung und Ausstattung stets in gutem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, dass die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den der Betriebsart entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen. Der Landeshauptmann hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf eine dem Ansehen der österreichischen Tourismuswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung sowie auf besondere regionale oder örtliche Besonderheiten durch Verordnung festzulegen, durch welche Maßnahmen diesen Verpflichtungen der Gewerbetreibenden entsprochen wird.

(2) Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen und deren Einrichtung und Ausstattung stets in gutem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, dass die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den der Betriebsart entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen.

(2) Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen und deren Einrichtung und Ausstattung stets in gutem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, dass die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den der Betriebsart entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen. Der Landeshauptmann hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf eine dem Ansehen der österreichischen Tourismuswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung sowie auf besondere regionale oder örtliche Besonderheiten durch Verordnung festzulegen, durch welche Maßnahmen diesen Verpflichtungen der Gewerbetreibenden entsprochen wird.

(2a) Die Behörde kann von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 2 abweichende Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid zulassen, wenn auch diese Maßnahmen die Einhaltung der im Abs. 2 umschriebenen Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gewährleisten.

 

(2a) Die Behörde kann von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 2 abweichende Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid zulassen, wenn auch diese Maßnahmen die Einhaltung der im Abs. 2 umschriebenen Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gewährleisten.

(2b) Die Behörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Abs. 2 erlassen worden ist.

 

(2b) Die Behörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Abs. 2 erlassen worden ist.

(2c) Gastgewerbebetriebe, die zur Ausübung von Verabreichungs- und Ausschanktätigkeiten gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 berechtigt sind, sind von den Bestimmungen der Abs. 2 bis 2b ausgenommen, wenn nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden. Die Abs. 2 bis 2b und gemäß Abs. 2 erlassene Verordnungen gelten sinngemäß für die im § 50 Abs. 1 Z 11 genannten Tätigkeiten, wenn hiebei mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden.

 

(2c) Gastgewerbebetriebe, die zur Ausübung von Verabreichungs- und Ausschanktätigkeiten gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 berechtigt sind, sind von den Bestimmungen der Abs. 2 bis 2b ausgenommen, wenn nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden. Die Abs. 2 bis 2b und gemäß Abs. 2 erlassene Verordnungen gelten sinngemäß für die im § 50 Abs. 1 Z 11 genannten Tätigkeiten, wenn hiebei mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden.

(3) Abs. 2 bis 2b und gemäß Abs. 2 erlassene Verordnungen sind nicht auf die unter § 111 Abs. 2 Z 1, 3 und 6 fallenden Tätigkeiten anzuwenden. Abs. 2 bis 2b und gemäß Abs. 2 erlassene Verordnungen sind nicht auf die unter § 111 Abs. 2 Z 2, 4 und 5 fallenden Tätigkeiten anzuwenden, wenn hiebei höchstens acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden.

 

(3) Abs. 2 bis 2b und gemäß Abs. 2 erlassene Verordnungen sind nicht auf die unter § 111 Abs. 2 Z 1, 3 und 6 fallenden Tätigkeiten anzuwenden. Abs. 2 bis 2b und gemäß Abs. 2 erlassene Verordnungen sind nicht auf die unter § 111 Abs. 2 Z 2, 4 und 5 fallenden Tätigkeiten anzuwenden, wenn hiebei höchstens acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden.

(4) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, sind verpflichtet, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Weiters sind sie verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) und diese besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen.

(3) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, sind verpflichtet, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Weiters sind sie verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) und diese besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen.

(43) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken, sind verpflichtet, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Weiters sind sie verpflichtet, mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) und diese besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen.

(5) Die Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.

(4) Die Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.

(54) Die Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.

(6) Wer das Gastgewerbe in der Form ausübt, dass er Geflügel grillt und dieses mit Beilagen verabreicht, kann diese Tätigkeit im Umgebungsbereich von Lebensmittelgeschäften regelmäßig ausüben, ohne dass er diese Tätigkeit als weitere Betriebsstätte (§ 46 Abs. 2) anzeigen muss.

(5) Wer das Gastgewerbe in der Form ausübt, dass er Geflügel grillt und dieses mit Beilagen verabreicht, kann diese Tätigkeit im Umgebungsbereich von Lebensmittelgeschäften regelmäßig ausüben, ohne dass er diese Tätigkeit als weitere Betriebsstätte (§ 46 Abs. 2) anzeigen muss.“

(65) Wer das Gastgewerbe in der Form ausübt, dass er Geflügel grillt und dieses mit Beilagen verabreicht, kann diese Tätigkeit im Umgebungsbereich von Lebensmittelgeschäften regelmäßig ausüben, ohne dass er diese Tätigkeit als weitere Betriebsstätte (§ 46 Abs. 2) anzeigen muss.

Hinweis der ParlDion: Gemäß den leg. RL hat eine Novelle der Systematik des zu ändernden Stammgesetzes zu folgen; daher müsste diese NovAo richtigerweise mit 1. nummeriert werden und an den Beginn der Novelle gesetzt werden;

daraus ergibt sich folgende Reihenfolge der NovAo´s dieses Antrages:

1. § 2 Abs. 1 Z 25 lautet:

2. § 111 Abs. 1 Z 2 entfällt.

3. § 111 Abs. 2 Z 6 lautet:

4. Nach § 111 Abs. 2 Z 6 wird folgende Ziffer 7 eingefügt:

5. § 112 lautet:

Solche Änderungen sind nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Hinweis der ParlDion: Vor dem beantragten Gesetzestext fehlt die Ziffernbezeichnung „25.“; diese müsste mittels eines Abänderungsantrages ergänzt werden.

5. § 2 Abs. 1 Z 25 lautet:

 

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

           1. …

 

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

           1. …

        25. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne des § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie sonstige juristische Personen, die im Sinne der §§ 34 BAO gemeinnützig, kirchlich tätig sind, und durch deren Dienststellen sowie juristische Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 und § 5 Z 12 lit. b und c des Körperschaftsteuergesetzes 1988 wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln sind. Diese Veranstalter haben § 112 Abs. 4 und 5 und § 114 sowie die einschlägigen gesundheits-, lebensmittel-, wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

 

            „ die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne des § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie sonstige juristische Personen, die im Sinne der §§ 34 BAO gemeinnützig, kirchlich tätig sind, und durch deren Dienststellen sowie juristische Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 und § 5 Z 12 lit. b und c des Körperschaftsteuergesetzes 1988 wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln sind. Diese Veranstalter haben § 112 Abs. 3 und 4 und § 114 sowie die einschlägigen gesundheits-, lebensmittel-, wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten.“

        25. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne des § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie sonstige juristische Personen, die im Sinne der §§ 34 BAO gemeinnützig, kirchlich tätig sind, und durch deren Dienststellen sowie juristische Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 und § 5 Z 12 lit. b und c des Körperschaftsteuergesetzes 1988 wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln sind. Diese Veranstalter haben § 112 Abs. 43 und 54 und § 114 sowie die einschlägigen gesundheits-, lebensmittel-, wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Hinweis der ParlDion: Vor dem beantragten Gesetzestext fehlt die Ziffernbezeichnung „36.“; diese müsste mittels eines Abänderungsantrages ergänzt werden.

6. § 367 Z 36 lautet:

 

§ 367. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer

           1. …

 

§ 367. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer

           1. …

        36. die Bestimmungen des § 112 Abs. 2 oder Gebote oder Verbote von auf Grund des § 112 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht befolgt;

            „ die Bestimmungen des § 112 Abs. 2 nicht befolgt;“

        36. die Bestimmungen des § 112 Abs. 2 oder Gebote oder Verbote von auf Grund des § 112 Abs. 2 erlassenen Verordnungen nicht befolgt;