3141/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 31.01.2023
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Ausnahme von fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern von den Sicherheitskontrollen in Gerichtsgebäuden

§ 4  Abs 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) legt fest, dass grundsätzlich "Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte, Staatsanwaltschaften und des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Bedienstete anderer Dienststellen, deren Dienststelle im selben Gebäude wie das Gericht untergebracht ist, Funktionärinnen und Funktionäre der Finanzprokuratur, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter nach § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG, Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidatinnen und Notariatskandidaten, Patentanwaltsanwärterinnen und Patentanwaltsanwärter, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sowie allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher keiner Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen haben, wenn sie sich – soweit erforderlich – mit ihrem Dienst-, Berufs-, Gerichtssachverständigen- oder Gerichtsdolmetscherausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde (§ 2 Abs. 2 und 3)". Diese Änderung gilt aufgrund des Verweises in § 3 Abs. 5 BVwGG auch für das Bundesverwaltungsgericht.

§ 4 Abs 1 GOG wurde zuletzt 2019 dadurch abgeändert, indem allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige sowie allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherinnen und Dolmetscher in die Ausnahmeklausel aufgenommen wurden. Fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter, die unter anderem in der Arbeit- und Sozialgerichtsbarkeit, Handelsgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Einsatz kommen, sind nicht vom Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 1 GOG umfasst.

Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat in einer Stellungnahme vom 01.02.2019 zum Gesetzesentwurf kritisiert, dass fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter (iSd § 12 BVwGG) vor dem Hintergrund, dass "die genannte Bestimmung darauf abzielt, (weitere) Angehörige von Berufsgruppen, die eine besondere Nahebeziehung zum Gerichtsbetrieb haben, von der Pflicht, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, auszunehmen", nicht in die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 1 GOG miteinbezogen wurden, "zumal diese an der Rechtsprechung mitwirken und in vielerlei Hinsicht Berufsrichterinnen und Berufsrichtern rechtlich wie faktisch gleichgestellt sind."

Es erscheint tatsächlich unsachgemäß, dass fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter nicht in die Ausnahmeregelung des § 4 Abs 1 GOG fallen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:


"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Justiz, wird aufgefordert, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem die nötigen Voraussetzungen geschaffen werden, damit fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter von den Sicherheitskontrollen in den Gerichtsgebäuden ausgenommen werden"

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.