3142/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 31.01.2023
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter,  Kolleginnen und Kollegen

betreffend Umbenennung des § 207a StGB (Pornographische Darstellungen Minderjähriger)

207a StGB besagt folgendes:

(1) Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4)

1.herstellt oder

2.einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4) zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Abs. 1 gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet.

(3) Wer sich eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person (Abs. 4 Z 3 und 4) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine pornographische Darstellung einer unmündigen Person (Abs. 4) verschafft oder eine solche besitzt.

(3a) Nach Abs. 3 wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine pornographische Darstellung Minderjähriger zugreift.

(4) Pornographische Darstellungen Minderjähriger sind

1.wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,

2.wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,

3.wirklichkeitsnahe Abbildungen

a)einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder

b)der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;

4.bildliche Darstellungen, deren Betrachtung - zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen - nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3.

(5) Nach Abs. 1 und Abs. 3 ist nicht zu bestrafen, wer

1.eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person mit deren Einwilligung und zu deren oder seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt oder

2.eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist.

(6) Nicht zu bestrafen ist ferner, wer

1.in den Fällen des Abs. 1, Abs. 2 erster Fall und Abs. 3 eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person von sich selbst herstellt, besitzt, oder anderen zu deren eigenem Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

2.eine pornographische Darstellung einer unmündigen minderjährigen Person von sich selbst besitzt.

 

§ 207a StGB spricht insgesamt elf Mal von "pornographischer Darstellung" minderjähriger Personen. Die Wendung "Pornographische Darstellungen Minderjähriger" wird schon seit langer Zeit von verschiedenen Seiten, insbesondere von Expert:innen, kritisiert. Pornographie beschreibt die "sprachliche, bildliche Darstellung sexueller Akte unter einseitiger Betonung des genitalen Bereichs und unter Ausklammerung der psychischen und partnerschaftlichen Aspekte der Sexualität." (https://www.duden.de/rechtschreibung/Pornografie ) Der Begriff "Pornographie" suggeriert, dass solche Entscheidungen freiwillig und bewusst getroffen werden, was aber bei Minderjährigen nicht der Fall ist. "Pornografie per se ist kein Verbrechen, sofern ausschließlich mündige Menschen freiwillig an deren Entstehung teilhaben. Missbrauch, sexualisierte Gewalt an und Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen sind etwas ganz anderes." (https://www.derstandard.at/story/2000142633157/fachleute-sehen-im-begriff-pornografie-verharmlosung-von-missbrauch ) Das Hauptproblem dieses Tatbestandes liegt darin, dass die meisten Täter:innen insofern kein maßgebliches Unrechtsbewusstsein haben, sodass sie nicht realisieren wollen oder können, dass zum Zweck der Herstellung des Bildmaterials Kinder mitunter auf übelste Weise gequält und vergewaltigt werden. Auch der Titel des § 207a StGB sowie die Bezeichnung der Tatbestände suggerieren keinen den Tatbeständen entsprechenden Unrechtsgehalt. Eine Änderung, auch im Sinne der Bewusstseinsbildung, ist dringend notwendig.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere die Justizministerin, wird aufgefordert, einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, mit dem der Titel des § 207a StGB sowie die darin bezeichneten Tatbestände sprachlich insofern angepasst werden, so dass sie den tatsächlichen Missbrauch von Kindern, der durch Bild-, Ton oder Videoaufnahmen festgehalten wird, aufzeigen und die Bezeichnung der Tatbestände dadurch dem Unrechtsgehalt der Tatbestände entspricht."

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.