3144/A XXVII. GP

Eingebracht am 31.01.2023
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Antrag

 

der Abgeordneten Alois Stöger, diplomé,

Genossinnen und Genossen

betreffend ein

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967) BGBl 267/1967 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967) BGBl 267/1967 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

„Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967) BGBl 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2022 wird wie folgt geändert:

 

1.         § 42 Abs. 1a lautet:

(1a) Die Verpflichtung des Abs. 1 erster Satz hinsichtlich der Anzeige einer Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes besteht nicht, sofern die Änderung innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde und im Gebiet einer Gemeinde mit derselben Behördenbezeichnung im Kennzeichen erfolgt; die Zulassungsbescheinigung behält in diesen Fällen ihre Gültigkeit. Die Verpflichtung des Abs. 1 erster Satz hinsichtlich der Anzeige einer Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes führt in allen anderen Fällen bei gleichen Zulassungsbesitzer zu keiner Änderung der Zulassung. Die Zulassungsbescheinigung ist jedoch mit geänderten Daten neu auszustellen. Die in der zentralen Zulassungsevidenz der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (§47 Abs. 4a) enthaltenen Namens- und Wohnsitzdaten sind durch die Nutzung des Änderungsdienstes gemäß §16c Meldegesetz, BGBl. Nr.9/1992, zu aktualisieren. Bei der Abfrage der geänderten Datensätze gemäß §17 Abs. 4 Meldegesetz-Durchführungsverordnung, BGBl.II Nr.66/2002, durch die Gemeinschaftseinrichtung sind dieser die aktuellen Namens- und Wohnsitzdaten zu übermitteln.

 

2.         §43 Abs. 4 lit.b entfällt.

 

3.         Dem §135 wird folgender Abs. 43 angefügt:

(43) §§42, 43 in der Fassung des BGBl XXXX/2023 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.“

 

 

 

Begründung

 

Im Zeitalter der elektronischen zentralen Zulassungsevidenz ist eine Ab- und Anmeldung bei Namensänderung und bei Wohnsitzwechsel bei gleichbleibenden Zulassungsbesitzer nicht mehr erforderlich. Die Änderung dient dem Bedürfnis nach einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung und entlastet die Bürgerinnen und Bürger. Da keine Nummerntafeln mehr getauscht werden müssen, dient diese Änderung auch dem Umweltschutz. Es fallen für alle Beteiligten weniger (unnötige) Kosten an. Die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Abmeldung bei Standortwechsel eines Fahrzeuges entfällt demgemäß.

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.