Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967) BGBl 267/1967 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
„Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967) BGBl 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2022 wird wie folgt geändert:
1. § 42 Abs. 1a lautet:
„(1a) Die Verpflichtung des Abs. 1 erster Satz hinsichtlich der Anzeige einer Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes besteht nicht, sofern die Änderung innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde und im Gebiet einer Gemeinde mit derselben Behördenbezeichnung im Kennzeichen erfolgt; die Zulassungsbescheinigung behält in diesen Fällen ihre Gültigkeit. Die Verpflichtung des Abs. 1 erster Satz hinsichtlich der Anzeige einer Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes führt in allen anderen Fällen bei gleichen Zulassungsbesitzer zu keiner Änderung der Zulassung. Die Zulassungsbescheinigung ist jedoch mit geänderten Daten neu auszustellen. Die in der zentralen Zulassungsevidenz der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (§ 47 Abs. 4a) enthaltenen Namens- und Wohnsitzdaten sind durch die Nutzung des Änderungsdienstes gemäß § 16c Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, zu aktualisieren. Bei der Abfrage der geänderten Datensätze gemäß § 17 Abs. 4 Meldegesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 66/2002, durch die Gemeinschaftseinrichtung sind dieser die aktuellen Namens- und Wohnsitzdaten zu übermitteln.“
2. § 43 Abs. 4 lit. b entfällt.
3. Dem § 135 wird folgender Abs. 43 angefügt:
„(43) §§ 42, 43 in der Fassung des BGBl XXXX/2023 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.“