3146/A XXVII. GP

Eingebracht am 01.02.2023
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Josef Muchitsch, Eva-Maria Holzleitner, Dietmar Keck

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden geändert werden

 

          Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 236/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

1.    § 108h Abs. 1a entfällt.

 

2.    § 775 Abs. 6 entfällt.

 

3.    Nach § 781 wird folgender § 782 samt Überschrift angefügt:

 

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2023

 § 781. (1) § 108 h Abs. 1a tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 außer Kraft. § 775 Abs. 6 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 außer Kraft.

 

(2) Pensionen, die mit 1.1.2023 nach § 180 h Abs. 1a und § 775 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 angepasst wurden, sind von Amts wegen nach den Bestimmungen des § 775 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 anzupassen. Die Nachzahlung ist mit der laufenden Pensionszahlung zum 1. Juni 2023 auszuzahlen. Ansprüche auf Direktzahlungen nach § 776 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022, die zum 1.1.2023 bestanden, bleiben unberührt.“

 

 

 

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2022, wird wie folgt geändert:

 

1.  § 50 Abs. 1a entfällt.

 

2.  § 401 Abs. 6 entfällt.

 

3.  Nach § 405 wird folgender § 406 samt Überschrift angefügt:

 

       „Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2023

         

§ 406. (1) § 50 Abs. 1a tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 außer Kraft. § 401 Abs. 6 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 außer Kraft.

 

(2) Pensionen, die mit 1.1.2023 nach § 50 Abs. 1a und § 401 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 angepasst wurden, sind von Amts wegen nach den Bestimmungen des § 401 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 anzupassen. Die Nachzahlung ist mit der laufenden Pensionszahlung zum 1. April 2023 auszuzahlen. Ansprüche auf Direktzahlungen nach § 402 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022, die zum 1.1.2023 bestanden, bleiben unberührt.“

 

 

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

 

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 216/2022, wird wie folgt geändert:

 

1.  § 46 Abs. 1a entfällt.

 

2.  § 395 Abs. 6 entfällt.

 

3.  Nach § 400 wird folgender § 401 samt Überschrift angefügt:

 

       „Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2023

         

§ 401. (1) § 46 Abs. 1a tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 außer Kraft. § 395Abs. 6 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 außer Kraft.

 

(2) Pensionen, die mit 1.1.2023 nach § 46 Abs. 1a und 395 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 angepasst wurden, sind von Amts wegen nach den Bestimmungen des § 395 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 anzupassen. Die Nachzahlung ist mit der laufenden Pensionszahlung zum 1. April 2023 auszuzahlen. Ansprüche auf Direktzahlungen nach § 396 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022, die zum 1.1.2023 bestanden, bleiben unberührt.“

 

 

Artikel 4

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

 

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:

 

1.  § 41 Abs. 2 lautet:

 

„(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß

§ 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

 

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.“

 

2.  § 41 Abs. 9 wird aufgehoben.

 

3.  In § 41 wird folgender Abs. 10 angefügt:

 

„(10) Ruhe- und Versorgungbezüge, die mit 1.1.2023 nach § 41 Abs. 2 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 angepasst wurden, sind von Amts wegen nach den Bestimmungen des § 775 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 anzupassen. Die Nachzahlung ist mit der laufenden Pensionszahlung zum 1. Juni 2023 auszuzahlen. Ansprüche auf Direktzahlungen nach § 95 i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022, die zum 1.1.2023 bestanden, bleiben unberührt.“

 

4.  Dem § 109 wird folgender Abs. 92 angefügt:

 

„(92) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten in Kraft:

1.    § 41 Abs. 2 rückwirkend mit 1. Jänner 2022

2.    Die Aufhebung des § 41 Abs. 9 rückwirkend mit 1. Jänner 2023

3.    § 41 Abs. 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

 

 

Artikel 5

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

 

Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 11 Abs. 1 lautet wie folgt:

 

„(1) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

 

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.“

 

2.  § 11 Abs. 10 wird aufgehoben.

 

3.  In § 11 wird folgender Abs. 11 angefügt:

 

„(11) Ruhe- und Versorgungsbezüge, die mit 1.1.2023 nach § 11 Abs. 1 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 angepasst wurden, sind von Amts wegen nach den Bestimmungen des § 775 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 anzupassen. Die Nachzahlung ist mit der laufenden Pensionszahlung zum 1. Juni 2023 auszuzahlen.“

 

4.  Dem § 22 wird folgender Abs. 52 angefügt:

 

„(52) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten in Kraft:

1.    § 11 Abs. 1 rückwirkend mit 1. Jänner 2022

2.    Die Aufhebung des § 11 Abs. 10 rückwirkend mit 1. Jänner 2023

3.    § 11 Abs. 11 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

 

 

Artikel 6

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

 

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 37 Abs. 2 lautet wie folgt:

 

„(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 23 und 24 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

 

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

 

2.  § 37 Abs. 9 wird aufgehoben.

 

3.  In § 37 wird folgender Abs. 10 angefügt:

 

„(10) Ruhe- und Versorgungsbezüge, die mit 1.1.2023 nach § 37 Abs. 2 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 angepasst wurden, sind von Amts wegen nach den Bestimmungen des § 775 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 anzupassen. Die Nachzahlung ist mit der laufenden Pensionszahlung zum 1. Juni 2023 auszuzahlen. Ansprüche auf Direktzahlungen nach § 60 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022, die zum 1.1.2023 bestanden, bleiben unberührt.“

 

4.  Dem § 62 wird folgender Abs. 43 angefügt:

 

„(43) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten in Kraft:

1.    § 37 Abs. 2 rückwirkend mit 1. Jänner 2022

2.    Die Aufhebung des § 37 Abs. 9 rückwirkend mit 1. Jänner 2023

3.    § 37 Abs. 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales


 

Begründung

 

Die meisten Arbeitnehmer*innen können es sich nicht aussuchen, wann sie in Pension gehen. Wenn sie Glück haben, können sie bis zum Erreichen der gesetzlichen Alterspension in Beschäftigung bleiben und werden zum frühestmöglichen Pensionsantrittszeitpunkt gekündigt.

Für diese Personen hängt es in Zukunft vom Geburtstag ab, ob sie einen lebenslangen Verlust ihrer Pension hinnehmen müssen, denn Türkis/Grün hat die Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung eingeführt. Damit hängt es vom Pensionsstichtag ab, wie viel Pensionsanpassung man im nächsten Jahr bekommt. Hat man das Glück mit Jänner eines Jahres in Pension zu gehen, bekommt man im nächsten Jahr die volle Anpassung, mit Juli nur mehr die Hälfte und mit November oder Dezember gar keine Anpassung mehr.

 

Wenn die Inflation sich irgendwo zwischen Null und zwei Prozent bewegt, mag man das weniger spüren. Doch gerade jetzt in der Krise wirkt sich die Minder- oder gar Nichtanpassung stark aus und zwar bis ans Lebensende.

 

Bei der Pensionsanpassung zieht man die Inflation von Mitte des Vorvorjahres bis Mitte des Vorjahres heran. Das heißt: Man weiß schon jetzt, dass die Anpassung 2024 zwischen 8 und 10 Prozent liegen wird. Wer also erst im Herbst oder Winter in Pension geht, fällt um diese Anpassung fast oder gänzlich um. Dieser Verlust bleibt und summiert sich über die gesamte Bezugsdauer.

 

Je höher die Pensionsanpassung ist, desto größer die Ungerechtigkeit – im Jahr 2024 führt das dazu, dass Menschen, die ab November oder Dezember 2023 ihre Pension erstmals antreten, wahrscheinlich eine dauerhafte Pensionskürzung in der Höhe von rund acht Prozent in Kauf nehmen müssen. Daraus kann ein gewaltiger finanzieller Nachteil entstehen: Bei einer Bruttopension von 1.600 Euro würde der Verlust in 20 Jahren beispielsweise satte 35.000 Euro ergeben. Auch die Zahl der Betroffenen ist nicht klein: Pro Jahr gehen in Österreich rund 100.000 Menschen neu in Pension, 90.000 davon nicht im Jänner – sie hätten von der aliquoten Pensionsanpassung finanzielle Nachteile.

 

Bereits heuer erleiden Pensionist*innen durch die Aliquotierung einen erheblichen Nachteil. Nicht nur, dass die Anpassung 2023 nur einen Teil der tatsächlichen Inflation abgegolten hat, wurde diese durch die Aliquotierung weiter gekürzt. Zwar wurde die Regelung für heuer etwas abgemildert, sodass zumindest die halbe Pensionsanpassung gewährt wird, es macht aber einen Unterschied, ob man 5,8 Prozent oder nur 2,9 Prozent Anpassung in Zeiten einer Inflation zwischen 8 und 10 Prozent erhält. Und zusätzlich bedeutet die Regelung eben einen lebenslangen Pensionsverlust.

 

Ein weiterer besonderer Aspekt entsteht nunmehr durch die Anhebung des Frauenpensionsalters. Für die nächsten 10 Jahre, beginnend mit 2024, werden durch die halbjährliche Erhöhung des Antrittsalters um ein halbes Jahr, die Pensionsantritte für Frauen vorwiegend in die zweite Jahreshälfte fallen. Damit werden ihre Pensionen automatisch durch die Aliquotierung gekürzt. Bei den ohnehin relativ niedrigen Frauenpensionen ist diese Auswirkung eine weitere Benachteiligung.

 

Damit nicht ein einziger Jahrgang von Neupensionist*innen benachteiligt ist, nämlich jener mit Pensionsantritt im Jahr 2022, soll die Aliquotierung rückwirkend aufgehoben werden. die Pensionsanpassung soll spätestens bis Ende März 2023 von Amts wegen berichtigt werden und die Nachzahlung mit der März-Pensionsauszahlung erfolgen.