Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 236/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 108h Abs. 1a entfällt.

2. § 775 Abs. 6 entfällt.

3. Nach § 781 wird folgender § 782 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2023

§ 781. (1) § 108 h Abs. 1a tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 außer Kraft. § 775 Abs. 6 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 außer Kraft.

(2) Pensionen, die mit 1.1.2023 nach § 180 h Abs. 1a und § 775 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 angepasst wurden, sind von Amts wegen nach den Bestimmungen des § 775 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 anzupassen. Die Nachzahlung ist mit der laufenden Pensionszahlung zum 1. Juni 2023 auszuzahlen. Ansprüche auf Direktzahlungen nach § 776 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022, die zum 1.1.2023 bestanden, bleiben unberührt.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 50 Abs. 1a entfällt.

2. § 401 Abs. 6 entfällt.

3. Nach § 405 wird folgender § 406 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2023

§ 406. (1) § 50 Abs. 1a tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 außer Kraft. § 401 Abs. 6 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 außer Kraft.

(2) Pensionen, die mit 1.1.2023 nach § 50 Abs. 1a und § 401 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 angepasst wurden, sind von Amts wegen nach den Bestimmungen des § 401 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 anzupassen. Die Nachzahlung ist mit der laufenden Pensionszahlung zum 1. April 2023 auszuzahlen. Ansprüche auf Direktzahlungen nach § 402 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022, die zum 1.1.2023 bestanden, bleiben unberührt.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 216/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 46 Abs. 1a entfällt.

2. § 395 Abs. 6 entfällt.

3. Nach § 400 wird folgender § 401 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2023

§ 401. (1) § 46 Abs. 1a tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 außer Kraft. § 395Abs. 6 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 außer Kraft.

(2) Pensionen, die mit 1.1.2023 nach § 46 Abs. 1a und 395 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 angepasst wurden, sind von Amts wegen nach den Bestimmungen des § 395 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 anzupassen. Die Nachzahlung ist mit der laufenden Pensionszahlung zum 1. April 2023 auszuzahlen. Ansprüche auf Direktzahlungen nach § 396 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022, die zum 1.1.2023 bestanden, bleiben unberührt.“

Artikel 4

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 41 Abs. 2 lautet:

„(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

           1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

           2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.“

2. § 41 Abs. 9 wird aufgehoben.

3. In § 41 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Ruhe- und Versorgungbezüge, die mit 1.1.2023 nach § 41 Abs. 2 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 angepasst wurden, sind von Amts wegen nach den Bestimmungen des § 775 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 anzupassen. Die Nachzahlung ist mit der laufenden Pensionszahlung zum 1. Juni 2023 auszuzahlen. Ansprüche auf Direktzahlungen nach § 95 i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022, die zum 1.1.2023 bestanden, bleiben unberührt.“

4. Dem § 109 wird folgender Abs. 92 angefügt:

„(92) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten in Kraft:

           1. § 41 Abs. 2 rückwirkend mit 1. Jänner 2022

           2. Die Aufhebung des § 41 Abs. 9 rückwirkend mit 1. Jänner 2023

           3. § 41 Abs. 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 5

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 lautet wie folgt:

„(1) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

           1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

           2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.“

2. § 11 Abs. 10 wird aufgehoben.

3. In § 11 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Ruhe- und Versorgungsbezüge, die mit 1.1.2023 nach § 11 Abs. 1 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 angepasst wurden, sind von Amts wegen nach den Bestimmungen des § 775 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 anzupassen. Die Nachzahlung ist mit der laufenden Pensionszahlung zum 1. Juni 2023 auszuzahlen.“

4. Dem § 22 wird folgender Abs. 52 angefügt:

„(52) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten in Kraft:

           1. § 11 Abs. 1 rückwirkend mit 1. Jänner 2022

           2. Die Aufhebung des § 11 Abs. 10 rückwirkend mit 1. Jänner 2023

           3. § 11 Abs. 11 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 6

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB‑PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 37 Abs. 2 lautet wie folgt:

„(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 23 und 24 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

           1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

           2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.“

2. § 37 Abs. 9 wird aufgehoben.

3. In § 37 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Ruhe- und Versorgungsbezüge, die mit 1.1.2023 nach § 37 Abs. 2 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 angepasst wurden, sind von Amts wegen nach den Bestimmungen des § 775 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022 anzupassen. Die Nachzahlung ist mit der laufenden Pensionszahlung zum 1. Juni 2023 auszuzahlen. Ansprüche auf Direktzahlungen nach § 60 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022, die zum 1.1.2023 bestanden, bleiben unberührt.“

4. Dem § 62 wird folgender Abs. 43 angefügt:

„(43) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten in Kraft:

           1. § 37 Abs. 2 rückwirkend mit 1. Jänner 2022

           2. Die Aufhebung des § 37 Abs. 9 rückwirkend mit 1. Jänner 2023

           3. § 37 Abs. 10 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“