3147/A XXVII. GP

Eingebracht am 01.02.2023
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Antrag

 

der Abgeordneten Petra Tanzler,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes vom 17. März 1948 (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG) und das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrpersonen der Länder für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG) geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes vom 17. März 1948 (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG) und das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrpersonen der Länder für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG) geändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG

 

Das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes vom 17. März 1948 – VBG 1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2022, wird wie folgt geändert:

 

§ 38 Abs. 12 erster und zweiter Satz lauten wie folgt:  

„Zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß Abs. 2a bis 3a sowie 11a hat eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Dienstverhältnis mit dem Schuljahr beginnen soll, als Voraussetzung für das Wirksamwerden des Dienstvertrages den Besuch der Lehrveranstaltungen der Pädagogischen Hochschulen zur Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens und die Methoden zur Durchführung und Auswertung von Unterricht nachzuweisen. Diese Verpflichtung umfasst für diese Bewerberinnen und Bewerber den Besuch einer zehntägigen Lehrveranstaltung.“

 

Artikel 2

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG

 

Das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrpersonen der Länder für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonen­gesetz 1966 – LVG), zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022 BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:

 

§ 3 Abs. 12 erster und zweiter Satz lauten wie folgt:

„Zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß Abs. 2a bis 3a sowie 11a hat eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Dienstverhältnis mit dem Schuljahr beginnen soll, als Voraussetzung für das Wirksamwerden des Dienstvertrages den Besuch der Lehrveranstaltungen der Pädagogischen Hochschulen zur Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens und die Methoden zur Durchführung und Auswertung von Unterricht nachzuweisen. Diese Verpflichtung umfasst für diese Bewerberinnen und Bewerber den Besuch einer zehntägigen Lehrveranstaltung.“

 

 

Begründung

 

Mit der Dienstrechtsnovelle vom 28. Juli 2022 wurde der Besuch von Einführungs­veranstaltungen an den Pädagogischen Hochschulen Voraussetzung für das Wirksamwerden der Dienstverträge angehender Lehrpersonen. Laut Gesetz soll der Inhalt dieser Lehrveranstaltungen die „Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens und die Methoden zur Durchführung und Auswertung von Unterricht“ sein. Diese Einführung ist auch von Lehrpersonen mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium in einem Ausmaß von fünf Tagen vorgesehen. Dies ist doch einigermaßen verwunderlich, da doch davon auszugehen ist, dass nach einem mehrjährigen Studium die Rechtsgrundlagen des Schulwesens und Unterrichtsmethoden bekannt sind.

 

Diese Verpflichtung hat im laufenden Schuljahr den ohnehin bestehenden Lehrer*innenmangel an den Schulen verschärft. In Zeiten des sparsamen und effizienten Verwaltungsvollzugs ist es unverständlich, dass Lehrer*innen Veranstaltungen nach ihrem Lehramtsstudium bzw. während ihres Lehramtsstudiums zu besuchen haben, deren Inhalte Teile der Curricula bzw. der Induktionsphase am Schulstandort sind. Daher sollen die Einführungsveranstaltungen in Zukunft nur mehr für jene verpflichtend sein, die über keine Lehrbefähigung verfügen bzw. sich in keinem Lehramtsstudium befinden. Das BMBWF selbst sieht in seinem Erlass mit der GZ 2022-0.724.518 Einführungsveranstaltungen durch die Lehrveranstaltungen des Lehramtsstudiums abgedeckt. Für diejenigen mit abgeschlossenem oder laufendem Lehramtsstudium, die die Einführungsveranstaltung bereits absolviert haben, soll eine Möglichkeit der Anrechnung für die Aus- bzw. Fortbildung geschaffen werden.

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Unterrichtsausschuss