Bundesgesetz, mit dem das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes vom 17. März 1948 (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG) und das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrpersonen der Länder für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG) geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG

Das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes vom 17. März 1948 – VBG 1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2022, wird wie folgt geändert:

§ 38 Abs. 12 erster und zweiter Satz lauten wie folgt:

„Zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß Abs. 2a bis 3a sowie 11a hat eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Dienstverhältnis mit dem Schuljahr beginnen soll, als Voraussetzung für das Wirksamwerden des Dienstvertrages den Besuch der Lehrveranstaltungen der Pädagogischen Hochschulen zur Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens und die Methoden zur Durchführung und Auswertung von Unterricht nachzuweisen. Diese Verpflichtung umfasst für diese Bewerberinnen und Bewerber den Besuch einer zehntägigen Lehrveranstaltung.“

Artikel 2

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG

Das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrpersonen der Länder für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG), zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022 BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 12 erster und zweiter Satz lauten wie folgt:

„Zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß Abs. 2a bis 3a sowie 11a hat eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Dienstverhältnis mit dem Schuljahr beginnen soll, als Voraussetzung für das Wirksamwerden des Dienstvertrages den Besuch der Lehrveranstaltungen der Pädagogischen Hochschulen zur Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens und die Methoden zur Durchführung und Auswertung von Unterricht nachzuweisen. Diese Verpflichtung umfasst für diese Bewerberinnen und Bewerber den Besuch einer zehntägigen Lehrveranstaltung.“