3147/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Petra Tanzler,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 01.02.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 01.02.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel eines Gesetzes im Titel einer Novelle zu verwenden: daher müsste der Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 geändert werden

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes vom 17. März 1948 (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG) und das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrpersonen der Länder für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG) geändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Hinweis der ParlDion: Gemäß leg. RL ist als weiteres Gliederungselement einer Sammelnovelle der Kurztitel der zu ändernden Rechtsvorschrift zu nennen; daher hat es richtig zu lauten:

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Auch beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel sowie eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden; weiters ist die Fundstelle der Stammfassung zu nennen; daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2022, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes vom 17. März 1948 – VBG 1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 38 Abs. 12 erster und zweiter Satz lauten wie folgt:

 

 

„Zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß Abs. 2a bis 3a sowie 11a hat eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Dienstverhältnis mit dem Schuljahr beginnen soll, als Voraussetzung für das Wirksamwerden des Dienstvertrages den Besuch der Lehrveranstaltungen der Pädagogischen Hochschulen zur Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens und die Methoden zur Durchführung und Auswertung von Unterricht nachzuweisen. Diese Verpflichtung umfasst für diese Bewerberinnen und Bewerber den Besuch einer zehntägigen Lehrveranstaltung.“

 

(12) Zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß Abs. 2 bis 3a, Abs. 7 sowie Abs. 10 bis 11a hat eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Dienstverhältnis mit dem Schuljahr beginnen soll, als Voraussetzung für das Wirksamwerden des Dienstvertrages den Besuch der Lehrveranstaltungen der Pädagogischen Hochschulen zur Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens und die Methoden zur Durchführung und Auswertung von Unterricht nachzuweisen. Diese Verpflichtung umfasst für

           1. Bewerberinnen und Bewerber mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium oder einem abgeschlossenen polyvalenten Studium mindestens mit Bachelor-Niveau den Besuch einer fünftägigen Lehrveranstaltung,

           2. für alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber den Besuch einer zehntägigen Lehrveranstaltung.

Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber diese Lehrveranstaltungen noch nicht besucht, und werden diese unmittelbar vor dem Beginn des Unterrichtsjahres absolviert, beginnt das Dienstverhältnis anstatt mit Beginn des Schuljahres bereits mit dem ersten Tag der zu besuchenden Lehrveranstaltung. Beginnt das Dienstverhältnis einer Vertragslehrperson im laufenden Unterrichtsjahr, so sind die Lehrveranstaltungen nach Zuweisung durch den Dienstgeber ehestmöglich nachzuholen. Gleiches gilt, wenn die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus durch die Vertragslehrperson unverschuldeten Gründen nicht möglich war. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht kein Anspruch auf Leistungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955.

 

 

(12) Zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß Abs. 22a bis 3a, Abs. 7 sowie Abs. 10 bis 11a hat eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Dienstverhältnis mit dem Schuljahr beginnen soll, als Voraussetzung für das Wirksamwerden des Dienstvertrages den Besuch der Lehrveranstaltungen der Pädagogischen Hochschulen zur Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens und die Methoden zur Durchführung und Auswertung von Unterricht nachzuweisen. Diese Verpflichtung umfasst für

       1.                Bewerberinnen und Bewerber mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium oder einem abgeschlossenen polyvalenten Studium mindestens mit Bachelor-Niveau den Besuch einer fünftägigen Lehrveranstaltung,

       2.             für alle übrigen diese Bewerberinnen und Bewerber den Besuch einer zehntägigen Lehrveranstaltung.

Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber diese Lehrveranstaltungen noch nicht besucht, und werden diese unmittelbar vor dem Beginn des Unterrichtsjahres absolviert, beginnt das Dienstverhältnis anstatt mit Beginn des Schuljahres bereits mit dem ersten Tag der zu besuchenden Lehrveranstaltung. Beginnt das Dienstverhältnis einer Vertragslehrperson im laufenden Unterrichtsjahr, so sind die Lehrveranstaltungen nach Zuweisung durch den Dienstgeber ehestmöglich nachzuholen. Gleiches gilt, wenn die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus durch die Vertragslehrperson unverschuldeten Gründen nicht möglich war. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht kein Anspruch auf Leistungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955.

 

Artikel 2

 

Hinweis der ParlDion: Gemäß leg. RL ist als weiteres Gliederungselement einer Sammelnovelle der Kurztitel der zu ändernden Rechtsvorschrift zu nennen; daher hat es richtig zu lauten:

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Auch beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel sowie eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden; weiters ist die Fundstelle der Stammfassung zu nennen; daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LBG, BGBl. Nr. 72/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrpersonen der Länder für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG), zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2022 BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 3 Abs. 12 erster und zweiter Satz lauten wie folgt:

 

 

„Zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß Abs. 2a bis 3a sowie 11a hat eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Dienstverhältnis mit dem Schuljahr beginnen soll, als Voraussetzung für das Wirksamwerden des Dienstvertrages den Besuch der Lehrveranstaltungen der Pädagogischen Hochschulen zur Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens und die Methoden zur Durchführung und Auswertung von Unterricht nachzuweisen. Diese Verpflichtung umfasst für diese Bewerberinnen und Bewerber den Besuch einer zehntägigen Lehrveranstaltung.“

 

(12) Zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß Abs. 2 bis 3a, Abs. 7 sowie Abs. 10 bis 11a hat eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Dienstverhältnis mit dem Schuljahr beginnen soll, als Voraussetzung für das Wirksamwerden des Dienstvertrages den Besuch der Lehrveranstaltungen der Pädagogischen Hochschulen zur Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens und die Methoden zur Durchführung und Auswertung von Unterricht nachzuweisen. Diese Verpflichtung umfasst für

           1. Bewerberinnen und Bewerber mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium oder einem abgeschlossenen polyvalenten Studium mindestens mit Bachelor-Niveau den Besuch einer fünftägigen Lehrveranstaltung,

           2. für alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber den Besuch einer zehntägigen Lehrveranstaltung.

Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber diese Lehrveranstaltungen noch nicht besucht, und werden diese unmittelbar vor dem Beginn des Unterrichtsjahres absolviert, beginnt das Dienstverhältnis anstatt mit Beginn des Schuljahres bereits mit dem ersten Tag der zu besuchenden Lehrveranstaltung. Beginnt das Dienstverhältnis einer Landesvertragslehrperson im laufenden Unterrichtsjahr so sind die Lehrveranstaltungen nach Zuweisung durch den Dienstgeber ehestmöglich nachzuholen. Gleiches gilt, wenn die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus durch die Landesvertragslehrperson unverschuldeten Gründen nicht möglich war. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht kein Anspruch auf Leistungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955.

 

 

(12) Zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß Abs. 22a bis 3a, Abs. 7 sowie Abs. 10 bis 11a hat eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Dienstverhältnis mit dem Schuljahr beginnen soll, als Voraussetzung für das Wirksamwerden des Dienstvertrages den Besuch der Lehrveranstaltungen der Pädagogischen Hochschulen zur Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens und die Methoden zur Durchführung und Auswertung von Unterricht nachzuweisen. Diese Verpflichtung umfasst für

       1.                Bewerberinnen und Bewerber mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium oder einem abgeschlossenen polyvalenten Studium mindestens mit Bachelor-Niveau den Besuch einer fünftägigen Lehrveranstaltung,

       2.             für alle übrigen diese Bewerberinnen und Bewerber den Besuch einer zehntägigen Lehrveranstaltung.

Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber diese Lehrveranstaltungen noch nicht besucht, und werden diese unmittelbar vor dem Beginn des Unterrichtsjahres absolviert, beginnt das Dienstverhältnis anstatt mit Beginn des Schuljahres bereits mit dem ersten Tag der zu besuchenden Lehrveranstaltung. Beginnt das Dienstverhältnis einer Landesvertragslehrperson im laufenden Unterrichtsjahr so sind die Lehrveranstaltungen nach Zuweisung durch den Dienstgeber ehestmöglich nachzuholen. Gleiches gilt, wenn die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus durch die Landesvertragslehrperson unverschuldeten Gründen nicht möglich war. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht kein Anspruch auf Leistungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955.