315/A XXVII. GP

Eingebracht am 27.02.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag



der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das  Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das  Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2019, wird wie folgt geändert:

 

1.    "§ 15 Abs 2 Z 8 entfällt ersatzlos."

Begründung

Abschaffung der Wartefrist beim Onlineerwerb der Digitalen Mautvignette der ASFINAG

Vorbemerkungen:

Ende Jänner war es wieder soweit: Die Jahresvignetten des Vorjahres verloren mit Ablauf des Kalendermonats ihre Gültigkeit und die österreichischen Autobahn- und Schnellstraßenbenutzer_innen machten sich wie jedes Jahr an den Erwerb einer neuen Jahresvignette. Alleine 27,2 Millionen Vignetten gab die ASFINAG[1] im Jahr 2018 aus und generierte damit Erlöse iHv 502 Mio. Euro, die in den Bau und die Erhaltung des 2.223 km langen österreichischen Bundesstraßennetzes fließen.[2]

Seit November 2017 wird es Mautschuldner_innen als Alternative zur klassischen Klebevignette ermöglicht[3], für ihr Fahrzeug eine Digitale Vignette zu lösen, indem sie ihr Kennzeichen im Mautsystem registrieren.[4] Während die Klebevignette am Fahrzeug haftet, ist die Digitale Vignette an das Kennzeichen gebunden.[5] Die moderne Form der Mautentrichtung erfreut sich dabei größter Beliebtheit – 1,3 Millionen Mautstraßennutzer_innen lösten bereits im ersten Jahr eine Digitale Vignette.[6]

Beim Onlineerwerb der Digitalen Vignette sehen sich Verbraucher_innen derzeit mit einer Wartefrist von 18 Tagen konfrontiert.[7] Die Digitale Vignette wird erst nach Ablauf der Frist gültig. Die ASFINAG erklärt auf ihrer Website: "Gemäß der Europäischen Richtlinie für Konsumentenschutz können Kundinnen und Kunden innerhalb von 14 Tagen vom Online-Kauf eines Produktes oder einer Dienstleistung zurücktreten – dies ist auch bei der Digitalen Vignette so. Dazu kommt, dass auch bei digitalen Produkten der formale Rücktritt vom Kauf per Post übermittelt werden kann – also weitere drei Tage zur Konsumentenschutzfrist."[8]

Die ursprüngliche Intention hinter der Einführung der Digitalen Vignette war es, das Mautsystem auf zeitgemäße Weise weiterzuentwickeln und durch die Digitalisierung diverse Nutzungsvorteile für Fahrzeuglenker_innen zu bewirken.[9] 

Durch die „Wartepflicht“, die augenscheinlich dem konsumentenschutz-rechtlichen Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG[10] geschuldet ist, werden diese Ziele aber konterkariert. Fahrzeuglenker_innen, die rasch eine gültige Vignette benötigen, sind auf die klassische Klebevignette oder den Erwerb einer Digitalen Vignette in einer festen Verkaufsstelle verwiesen.[11] Aus der Wartefrist versuchte auch schon ein deutsches Onlineunternehmen Profit zu schlagen, indem es Verbraucher_innen sofort gültige Digitale Vignetten gegen einen saftigen Preisaufschlag verkaufte und dabei Kund_innen fälschlich den Eindruck vermittelte[12], die Vignette bei der ASFINAG zu lösen. Die ASFINAG klagte das Unternehmen iF auf Unterlassung.[13]

Für Unternehmer_innen gilt die Wartepflicht nicht - es kommt insofern zu einer Schlechterstellung der Verbraucher_innen unter den Mautzahler_innen.

Mehrfach - und vergeblich - wurde in der abgelaufenen Legislaturperiode auf parlamentarischer Ebene der Versuch unternommen, die Wartefrist abzuschaffen.[14] Stets wurde das Vorhaben mit der Begründung abgelehnt oder vertagt, es verstieße gegen unionsrechtliche Vorgaben im Konsumentenschutz.[15]

Dabei stellen die Antragsteller grundsätzlich in Frage, ob der Onlineerwerb,  das Lösen einer Digitalen Vignette auf der Homepage der ASFINAG, überhaupt europäischem oder österreichischem Konsumentenschutzrecht unterliegt und ob die in § 15 Abs 2 Z G BStMG vorgegebene und in der Mautordnung[16] der ASFINAG ausgeführte Wartefrist überhaupt unions- und konsumentenschutzrechtlich geboten ist. Dazu muss die Rechtsnatur der Vignette und der Maut näher erörtert werden und der in diesem Kontext verwendete Begriff „Kauf“ in Bezug auf das Lösen von Digitalen Vignetten relativiert werden.

 

Rechtliche Rahmenbedingungen

Sowohl die klassische Klebevignette als auch die Digitale Vignette dienen dem Zweck, die ordnungsgemäße Entrichtung der zeitabhängigen Maut[17] an die ASFINAG oder gegenüber anderen zur Straßenaufsicht berufenen Organen[18] zu dokumentieren und nachzuweisen. Weitergehende Bedeutung kommt ihnen - soweit ersichtlich - nicht zu.

In der strafrechtlichen Literatur[19] wird die klassische Klebevignette[20] als (amtliches) Wertzeichen qualifiziert, sodass Fälschungen unter den Straftatbestand der Wertzeichenfälschung nach § 238 StGB fallen. Die funktionstypische Verwendung von Wertzeichen liegt stets darin, "dass sie mit einem Bezugsobjekt verbunden werden - Stempelmarken zB werden auf Schriftstücke geklebt oder Briefmarken auf Poststücke -, und sie dienen der Entrichtung von Gebühren oder Abgaben; Wertzeichen bescheinigen, dass für die Inanspruchnahme von Leistungen, wie zB dem Befördern von Briefen oder eben dem Benützen bestimmter Straßenstrecken, im Vorhinein bezahlt wurde. Dieser Gewährschaftsträgertypus ist gegenüber den Urkunden ja gerade dadurch abgegrenzt, dass die Zahlungsfunktion die Erklärungsfunktion überlagert."[21]

Zur Einhebung der Maut ist die ASFINAG, eine zu 100% im Eigentum des Bundes stehende Aktiengesellschaft, berufen. Ihr wurde per Gesetz[22] das Fruchtgenussrecht an den Bundesstraßen A und S sowie den Bundesstraßen B – soweit diese bemautet werden – übertragen.[23]

Diese Konstruktion ändert grundsätzlich nichts daran, dass es sich bei der Vignette inhaltlich um ein unter behördlicher Autorität ausgegebenes und damit amtliches Wertzeichen handelt. Daraus folgt, dass in Bezug auf die rechtliche Beurteilung des Mautentrichtungsvorganges zwei Rechtsverhältnisse zu unterscheiden sind:

Erwirbt ein Fahrzeughalter eine physische Klebevignette (z.B. bei einer Tankstelle), so liegt einerseits ein klassischer Kaufvertrag (Tausch von Geld gegen Wertzeichen analog dem Kauf einer Briefmarke) vor. Im selben Zeitpunkt entsteht aber auch ein zweites - davon zu unterscheidendes - gesetzliches Schuldverhältnis[24] zwischen dem Fahrzeughalter einerseits und der Republik Österreich (vertreten durch die ASFINAG) andererseits.

Für die Digitale Vignette und deren Erwerb gilt im Grunde nichts anderes. Abweichungen bestehen nur insofern, als beim direkten Lösen einer Vignette auf der Website der ASFINAG kein Dritter (wie im oben geschilderten Fall des Erwerbs an einer Tankstelle) eingebunden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass in letzter Fallkonstellation lediglich ein einziges Schuldverhältnis, nämlich das gesetzliche, vorliegt. Es ist kein Erwerb eines Wertzeichens mehr erforderlich, sondern die gesetzliche Mautschuld wird direkt an die Mautgläubigerin ASFINAG entrichtet.

Zu Dokumentationszwecken hält die ASFINAG die Entrichtung der Maut in ihren Systemen mit Hilfe des KFZ-Kennzeichens in Evidenz. Diese Verifikationsmöglichkeit entspricht der Sichtprüfung der Nutzungsberechtigung am Fahrzeug bei der Klebevignette.[25] Die Evidenz ist als öffentliches Register konzipiert und kann von jedermann abgefragt werden.[26]

Der Begriff „Digitale Vignette“ ist daher (wenngleich marketingtechnisch nachvollziehbar) rechtlich irreführend, weil ein Wertzeichen im klassischen Sinn nicht mehr existiert. Die gesetzliche Maut wird unmittelbar bei der ASFINAG bezahlt und die gesetzliche Zahlungsverpflichtung seitens des/der Fahrzeughalter_in damit erfüllt. Die Digitale Vignette dient somit lediglich der sprachlichen Veranschaulichung eines digital erfolgten Mautzahlungsvorgangs.

 

Anwendbarkeit der VRRL und des FAGG:

Das von der ASFINAG eingeräumte Rücktrittsrecht bzw die Wartefrist geht den Erläuterungen[27] zum BStMG zufolge auf die "Verbraucherrechte-Richtlinie"[28] (VRRL) zurück. Die VRRL selbst wurde in Österreich grundsätzlich durch das VRUG[29] umgesetzt.

Regelungsgegenstand der VRRL sind gem. Artikel 1 und den Erwägungsgründen 8, 9 und 20 "Verträge, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern geschlossen werden“.[30]

Auch § 1 FAGG erklärt "Verträge" zum Anwendungsbereich des Gesetzes.[31]

„Verträge“ sind Vereinbarungen, die darauf abzielen, verbindliche Rechtsverhältnisse zu begründen oder andere rechtliche Wirkungen herbeizuführen. Verträge sind zweiseitige oder mehrseitige Rechtsgeschäfte.[32]

Die Materialien zum Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG) führen zur Rechtsnatur der Maut aus:

"Hinsichtlich der Rechtsnatur der Maut belässt es der Entwurf beim geltenden Recht. Die Maut stellt keine Abgabe im Sinne des FVG dar, sondern ein nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilendes Entgelt für die Benützung von Straßen (OGH 22. 1. 2001, 2 Ob 33/01v, 26. 4. 2001, 2 Ob 133/00y; VwGH 27. 2. 1998, 98/06/0002; VfGH 6. 3. 2001, A 23/00 = JBl 2001, 441; Stolzlechner/Kostal, Das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996, ZVR 1999, Sonderheft 5A, 17; H. Resch, Verkehrsrecht, in: Holoubek/Potacs (Hrsg.), Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts, Bd. I, 2002, 799 [837 f]). Auf eine Willensübereinkunft zwischen der ASFINAG und dem Kraftfahrzeuglenker oder dem Zulassungsbesitzer kommt es gleichwohl nicht an. Es handelt sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis, nicht um einen Vertrag."[33]

Die Maut muss somit als gesetzliches Schuldverhältnis[34] iS eines „zivilrechtlichen Verwaltungs(schuld)rechtsverhältnisses“[35] verstanden werden.[36]

Gem. § 11 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung[37] von Mautstrecken durch Anbringen einer Klebevignette am Fahrzeug[38] oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der ASFINAG (Digitale Vignette) zu entrichten.[39] Die Vignette berechtigt ab diesem Zeitpunkt zur Benützung der Mautstrecken im jeweiligen Gültigkeitszeitraum.

Folgt man dem Verständnis des historischen Gesetzgebers, an dem sich bis zuletzt nichts geändert hat[40], so ist im unpräzise genannten "Kauf" der Digitalen Vignette lediglich die vom Gesetz vorgeschriebene Entrichtung der zeitabhängigen Maut an die ASFINAG vor Inanspruchnahme der österreichischen Mautstrecken (d.h. die bloße Erfüllung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses) zu sehen. Ein privatrechtlicher (Kauf-)Vertrag liegt nicht vor.[41]

Der online erfolgte Mautentrichtungsvorgang im Wege des Lösens einer Digitalen Vignette ist mangels Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinkunft[42] zwischen Mautschuldner_in und Mautgläubiger_in kein Vertrag.

Daher kann das Lösen einer Digitalen Vignette iSd Erfüllung des gesetzlichen Mautschuldverhältnisses auch weder dem Regelungsbereich der VRRL noch dem des FAGG unterliegen.

Es steht dem nationalen Gesetzgeber aber frei, die mit dem gesetzlichen Schuldverhältnis verbundenen Rechtsbeziehungen autonom zu regeln.

Daraus folgt, dass beim Onlinebezahlvorgang einer Digitalen Vignette mangels Anwendbarkeit der VRRL oder des FAGG auch keine entsprechenden Widerrufs- bzw. Rücktrittsrechte nach Art 9 der VRRL bzw. § 11 FAGG zustehen können.

Einzig § 15 Abs 2 Z 8 BStMG sieht vor, dass die von der ASFINAG erlassene Mautordnung „Bestimmungen über den Rücktritt vom Erwerb digitaler Vignetten und digitaler Streckenmautberechtigungen sowie Bestimmungen, dass bei ihrem Erwerb im Fernabsatz der erste Tag ihrer Gültigkeit frühestens der achtzehnte Tag nach dem Tag des Erwerbes ist“, enthalten kann.

Von dieser Ermächtigung machte die ASFINAG auch in Punkt 3.3 der Mautordnung idgF[43] Gebrauch.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die derzeitig praktizierte 18 tägige „Wartefrist“ weder unionsrechtlich geboten ist, noch auf dem nationalen Umsetzungsgesetz der VRRL, dem FAGG, fußt.

Die geltende Regelung entspringt lediglich der in der Mautordnung in Anspruch genommenen Ermächtigung in § 15 Abs 2 Z 8 BStMG, die den unionsrechtlichen Zweifeln[44] des historischen Gesetzgebers geschuldet ist. Die „Wartefrist“ ist eine etwas mutlose und den Verbraucher_innen nicht gerade dienliche Regelung, die triftige Sachgründe vermissen lässt.

Rechtspolitische Argumente gegen die Wartefrist:

Auch der Normzweck[45] spricht gegen ein Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht im Rahmen des österreichischen Mautentrichtungssystems:

Bei einem gesetzlichen Schuldverhältnis, wie der Mautpflicht nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz, besteht schon sachlich keine Notwendigkeit für Verbraucher_innen, die „Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise“ des Leistungsgegenstands nach Erhalt der Leistung zu prüfen, da Leistungsumfang und Leistungsinhalt (in casu die rechtmäßige Inanspruchnahme der Mautstrecke für einen bestimmten Zeitraum durch den/die Mautschuldner_in) schon vorab eindeutig gesetzlich definiert sind.

Aus diesem Grund fehlt es an der für das Widerrufsrecht sonst notwendigen typischen asymmetrischen Informationslage zwischen Verbraucher_innen (die online bestellten Produkte erst nach Erhalt eingehend prüfen können) und im Fernabsatz tätigen Unternehmer_innen.

Außerdem ist das Widerrufsrecht nach Art 9 der RL bzw. § 11 FAGG aus rein praktischen Gründen abzulehnen: Es würde Benutzer_innen von Mautstraßen etwa ermöglichen, in einem ersten Schritt online eine Jahresvignette zu lösen, die Mautstraße innerhalb der Rücktrittsfrist zu nutzen, sodann aber fristwahrend vom Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen und dadurch die Straßeninfrastruktur im Ergebnis de facto kostenlos in Anspruch zu nehmen.[46] Aus ebendiesen Erwägungen, der Sorge vor rechtsmissbräuchlicher Mautprellerei oder einer Vielzahl komplizierter Rückabwicklungsfälle beließ es die ASFINAG bislang bei der Praxis, die Digitale Vignette erst mit der 18-tägigen Wartefrist Gültigkeit erlangen zu lassen.

Lösungsvorschlag:

National ist die Unterwerfung des beschriebenen Mautentrichtungsvorganges unter ein Konsumentenschutzregime gleichwohl möglich und auch in manchen Aspekten vielleicht wünschenswert (etwa wenn es um Informationspflichten zu Gunsten von Verbraucher_innen geht). Das Unionsrecht lässt solche Regelungen ausdrücklich zu.[47]

Um die Mautzahler_innen aber von den Vorteilen der Digitalisierung profitieren zu lassen, ist es erforderlich, dass eine Digitale Vignette unmittelbar bzw. sehr zeitnah nach der Onlinezahlung gültig ist. Die derzeit geltenden Bestimmungen in der Mautordnung stehen dem entgegen.

Die betreffende Bestimmung in § 15 Abs 2 Z 8 des Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG soll daher ersatzlos entfallen, um der ASFINAG einen entsprechenden Spielraum zu Lösung dieser Sachfrage zu ermöglichen.

 

Quellen:

[1] Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft.

[2] https://www.asfinag.at/ueber-uns/zahlen-und-fakten/ (zuletzt abgerufen am 6.1.2020).

[3] Eingeführt mit Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird BGBl. I Nr. 65/2017.

[4] Zleptnig, Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Digitalen Vignette, ZVR 2017/243.

[5] ErlRV 1587 BlgNR XXV. GP 1.

[6] http://gb1.asfinag.at/geschaeftsbericht2018/kundinnen-und-kunden#klicken-statt-picken-digitale-vignette-enorm-beliebt (zuletzt abgerufen am 6.1.2020).

[7] Beruhend auf § 15 Abs 2 Z 8 BStMG und Punkt 3.3. der Mautordnung.

[8] https://www.asfinag.at/maut-vignette/vignette/digitale-vignette/haeufige-fragen-digitale-vignette/?gclid=EAIaIQobChMI0qmY2ZfE5gIV1-J3Ch1VPgr5EAAYASACEgJXJPD_BwE (zuletzt abgerufen am 20.12.2019).

[9] Vorblatt und WFA zur RV 1587 BlgNR XXV. GP 1.

[10] Bundesgesetze über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) StF: BGBl. I Nr. 33/2014 idF BGBl. I Nr. 50/2017.

[11] Auch bei den ASFINAG-Vertriebspartnern ÖAMTC, ARBÖ, Trafiken und Mautstellen; Thallinger, Straßenverkehrsrechtlicher Jahresrückblick 2018, ZVR 2019/2.

[12] https://www.konsument.at/magazinartikel/digitale-autobahnvignette abgerufen am 9.1.2020.

[13]https://www.diepresse.com/5564911/asfinag-klagt-deutsche-internetfirma-wegen-digitaler-vignette; https://www.derstandard.at/story/2000096720216/asfinag-klagt-online-anbieter-wegen-digitaler-vignette (zuletzt  jeweils abgerufen am 9.1.2020).

[14] S etwa IA 458 Blg NR XXVI GP, IA 207 BlgNR XXVI. GP.

[15] S dazu etwa die Anfragebeantwortung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Ing. Norbert Hofer zu der schriftlichen Anfrage (2800/J) der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Wartepflicht bei digitalen Vignetten 2619/AB Blg NR XXVI. GP, oder die Parlamentskorrespondenz Nr. 1392 vom 28.11.2018 zu IA 458 BlgNR XXVI. GP.

[16] Die Mautordnung wird von der ASFINAG gem § 14 BStMG erlassen, enthält Bestimmungen (§ 15 BStMG) über die Benützung der Mautstrecken und wird vom Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigt. Sie bildet eine DurchführungsV

iSd Art 18 Abs 2 B-VG. Die ASFINAG ist im Rahmen der Erlassung dieser V ein beliehenes Unternehmen. S VwGH 20.9.2001, 2001/06/0096, ZVR 2003/69, siehe zur „Beleihung“ Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4, 114, Rz 114 mwN; Klingenbrunner, Was ist die Ersatzmaut?, ZVR 2007/164.

[17] Sie fungiert demnach „als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung“, OGH 21.01.2015, 17 Os 49/14f.

[18] Wessely, Zum Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, ZVR 2004/64.

[19] Schwab, Fahrzeugpapiere und § 224 StGB, RZ 2000, 201; zust aber krit Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 238 (Stand 7.8.2017, rdb.at) Rz 4 mwN.

[20] Wie auch auf „öffentlichen Verkehrswegen ausgegebenen und die dafür eingehobenen Gebühren ausweisenden Parkscheine“. s Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 238 (Stand 7.8.2017, rdb.at) Rz 4.

[21] Wach, Die Autobahnvignette - ein neues Wertzeichen, ÖJZ 1999, 414.

[22] ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997 StF: BGBl. I Nr. 113/1997 idFv BGBl. I Nr. 26/2006.

[23] ErlRV 698 BlgNR XX. GP 11.

[24] S unter Punkt C.b. zur Rechtsnatur der Maut als gesetzliches Schuldverhältnis.

[25] ErlRV 1587 BlgNR XXV. GP 1.

[26] Vgl § 16b BStMG.

[27] ErlRV 1587 BlgNR XXV. GP 4. Darin wurde bereits darauf hingewiesen, dass nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, „dass der EuGH die Richtlinie 2011/83/EU auf den Erwerb der digitalen Vignette im Fernabsatz anwenden wird.“ Vor diesem Hintergrund schlug der Entwurf auch vor, „beim Erwerb digitaler Vignetten und digitaler Streckenmautberechtigungen im Fernabsatz bestimmten Vorgaben dieser Richtlinie im Rahmen der Mautordnung Rechnung zu tragen.

[28] Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

[29] Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – VRUG, BGBl I 2014/33.

[30] Erwägungsgrund 14 der VRRL stellt klar: „Richtlinie sollte das innerstaatliche Vertragsrecht unberührt lassen, soweit vertragsrechtliche Aspekte durch diese Richtlinie nicht geregelt werden. Deshalb sollte diese Richtlinie keine Wirkung auf nationale Rechtsvorschriften haben, die beispielsweise den Abschluss oder die Gültigkeit von Verträgen (zum Beispiel im Fall einer fehlenden Einigung) betreffen.“ Der Begriff „Vertrag“ bedarf einer unionsautonomen Auslegung. Hinsichtlich des Vertragsbegriffes haben die diversen Richtlinien aber (noch) keine Systembildung bezweckt, sondern das Vertragsrecht der MS nur punktuell ergänzt. Eine einheitliche europäische Vertragsdefinition existiert noch nicht (vgl. Vertragsdefinition im zurückgezogenen Verordnungsvorschlag der europäischen Kommission für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (GEK) vom 11. Oktober 2011, KOM(2011), 635.) Die VRRL setzt den Vertragsbegriff aber noch voraus und knüpft daran an (vgl. Schulze/Zoll, Europäisches Vertragsrecht2, Nomos, 54, 62 mwN). Insofern muss noch auf den nationalen österreichischen Vertragsbegriff zurückgegriffen werden, der aber wie Schulze/Zoll zeigen, durchaus seine Deckung im Acquis communautaire finden kann.

[31] Illibauer in Keiler/Klauser, Österr und Europäisches Verbraucherrecht5, zu § 3 Rz 13; Deixler-Hübner/Kolba, Handbuch Verbraucherrecht, 11, 61; Dehn in Schwimann/Kodek, ABGB4, Band 5a, 337, Rz 25;  Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II14 Rz 1295; Stabentheiner, Das neue Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, VbR 2014/68, Pierer, Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie, JAP 2014/2015/6; Cap, Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie, ÖJZ 2014/110; Kothbauer, Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, ZLB 2014/29; Kolba/ Kosesnik-Wehrle, Leitfaden Rücktrittsrechte im Kern des Konsumentenschutzes, VbR 2014/46; ErlRV 89 BlgNR XXV. GP 24, vgl auch Mayrhof/Nemeth in KlangBand 18 KSchG zu § 1 Rz 1, 10.

[32] vgl. Wiebe in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 859 (Stand 1.1.2018, rdb.at); Koziol – Welser/Kletetcka, Bürgerliches Recht I14 Rz 315, Gschnitzer in Klang2 §§ 859-1044, 6; Schulze/Zoll, Europäisches Vertragsrecht2, Nomos, 54 ff.

[33] ErlRV 1139 BlgNR XXI. GP 14 mwN.

[34]S zum Unterschied zwischen gesetzlichem und rechtsgeschäftlichem (vertraglichem) Schuldverhältnis Wiebe in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 859 (Stand 1.1.2018, rdb.at) Rz 3; Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 859 ABGB (Stand 1.11.2014, rdb.at) Rz 19.

[35] Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4, 444, Rz 1188; Gassner, Das Schuldverhältnis im Verwaltungsrecht, in Allgemeines Verwaltungsrecht, FG Antoniolli (1979) 133 ff.

[36] Dass es sich bei der Maut um eine gesetzliche Schuld handelt unterstreicht auch § 20 BStMG, der für „Mautprellerei“ (nicht ordnungsgemäße Entrichtung der zeitabhängigen Maut) einen eigenen Verwaltungsstraftatbestand vorsieht, der von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde geahndet wird. Klingenbrunner, Was ist die Ersatzmaut?, ZVR 2007/164.

[37] Eine spätere Registrierung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, auch wenn die Gültigkeit der erworbenen digitalen Vignette den Zeitpunkt der Fahrt einschließt. S ErlRV 1587 BlgNR XXV. GP 4. Siehe auch VwGH 98/06/0002, VwSlg 14848 A/1998.

[38] Im Falle der Klebevignette, gilt die Maut erst durch das Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug als ordnungsgemäß entrichtet. Die Zahlung des Vignettenpreises reicht noch nicht aus. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/06/0137.

[39] Sowohl das Aufkleben als auch die Registrierung des Kennzeichens bezwecken äquivalent die Fahrzeugbindung. ErlRV 1587 BlgNR XXV. GP 2.

[40] ErlRV 1587 BlgNR XXV. GP 4.

[41] Muzak, Aktuelle Entwicklungen in der Verkehrstelematik aus rechtsstaatlicher Perspektive, ZVR 2008/24 (73) mwN.

[42] Im bloßen Akt der Mautentrichtung im Webshop der ASFINAG können die Antragsteller einen Vertrag nicht erblicken.

[43] Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs, Version 58, Gültig seit 1. Jänner 2020

https://www.asfinag.at/maut-vignette/mautordnung/ (zuletzt abgerufen am 6.1.2020).

[44] S FN 27.

[45] Erwägungsgrund 37 führt zum Zweck des Widerrufsrechts nach Artikel 9 der VRRL aus: "Da der Verbraucher im Versandhandel die Waren nicht sehen kann, bevor er den Vertrag abschließt, sollte ihm ein Widerrufsrecht zustehen. Aus demselben Grunde sollte dem Verbraucher gestattet werden, die Waren, die er gekauft hat, zu prüfen und zu untersuchen, um die Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise der Waren festzustellen. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sollte dem Verbraucher aufgrund des möglichen Überraschungsmoments und/ oder psychologischen Drucks das Recht auf Widerruf zustehen. Der Widerruf des Vertrags sollte die Verpflichtung der Parteien beenden, den Vertrag zu erfüllen." Dieser Normzweck wird vom FAGG übernommen und in § 11 umgesetzt (s. ErlRV 89 BlgNR XXV. GP 33).

[46] Selbst im Falle einer tagesaliquoten Rückerstattung des Entgelts würde es im Ergebnis auf die Einführung von Tagesvignetten zum Preis von ca. 24 Cent hinauslaufen und damit das geltende Tarifsystem ad absurdum führen (S. ErlRV 1587 BlgNR XXV. GP 4).

[47] S Erwägungsgrund 13 der VRRL.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verkehrsausschuss zuzuweisen.