3156/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 01.02.2023
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ENTSCHLIESSUNGANTRAG
der Abgeordneten Edith Mühlberghuber, Rosa Ecker
und weiterer Abgeordneter
betreffend Härtefall-Regelung beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld
Das an verschiedene Voraussetzungen geknüpfte Kinderbetreuungsgeld ist eine wichtige Familienleistung. Welche der beiden möglichen Varianten gewählt wird, also pauschaliertes oder einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, ist von mehreren Faktoren sowie persönlichen Umständen abhängig. Die Entscheidung obliegt daher allein den betroffenen Eltern.
Beide Varianten können nur voll in Anspruch genommen werden, wenn sich die Eltern die Betreuung teilen und den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes auf beide aufteilen. Leider kommt es immer wieder zu Härtefällen, die einen geteilten Bezug des Kinderbetreuungsgeldes unmöglich machen und den alleingestellten Elternteil oft vor große finanzielle Schwierigkeiten stellen.
Beim pauschalierten Kinderbetreuungsgeld sieht der Gesetzgeber für Härtefälle eine Lösung im Sinn der Betroffenen vor:[1]
In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (KBG-Konto) von 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen:
1. Der zweite Elternteil ist aufgrund eines bestimmten Härtefalles mangels gemeinsamen Haushalts mit dem Kind am Bezug des KBG verhindert (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).
2. Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil hat einen Antrag auf Festsetzung des Kindesunterhaltes bei Gericht gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen beziehungsweise der vom Gericht zugesprochene vorläufige Unterhalt übersteigt nicht 100 Euro) und verfügt über ein maximal Nettoeinkommen von 1.400 Euro pro Monat (inklusive Familienleistungen) plus je 300 Euro pro Monat für weitere Personen im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.
Leider gibt es beim Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld keinen Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung. Das ist völlig unverständlich, da es nur wenige Härtefälle pro Jahr gibt und damit eine Härtefallregelung auch beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld keine wirkliche Belastung für das Bundesbudget wäre, den betroffenen Familien aber rasch eine enorme finanzielle Hilfe bringen würde.
Um im Härtefall die finanzielle Situation der österreichischen Familien zu verbessern, stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien werden aufgefordert, eine Regierungsvorlage vorzulegen, die entsprechend der Härtefall-Regelung beim pauschalierten Kinderbetreuungsgeld eine Härtefall-Regelung beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld vorzusieht.“
In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Familie und Jugend ersucht.
[1] https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/familie/kinderbetreuungsgeld/beihilfe-zum-pauschalen-kinderbetreuungsgeld-und-haertefaelle.html