3158/A XXVII. GP

Eingebracht am 01.02.2023
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Antrag

der Abgeordneten Tanja Graf, Barbara Neßler

und Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 168/2022 wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 wird folgende lit. k eingefügt:

        „k) Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen;“

2. Im § 12d wird die Wortfolge „selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2“ durch die die Wortfolge „elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A1“ ersetzt.

3. Dem § 34 wird folgender Abs.57 angefügt:

„(57) § 1 Abs. 2 lit. k, § 12d und die Anlagen A, B, C und D in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

4. Die Anlagen A bis D lauten:

Anlage A

Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12

 

Kriterien

Punkte

Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten

maximal anrechenbare Punkte: 40

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer

20

–             im Fachgebiet Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik (MINT-Fächer).

30

–             mit Habilitation oder gleichwertiger Qualifikation (z. B. PhD)

40

Letztjähriges Bruttojahresgehalt in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:

 

50 000 bis 60 000 Euro

60 000 bis 70 000 Euro

über 70 000 Euro

20

25

30

Forschungs- oder Innovationstätigkeit

(Patentanmeldungen, Publikationen)

20

Auszeichnungen (anerkannte Preisträgerschaft)

20

 

 

Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition)

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

sechsmonatige Berufserfahrung in Österreich

1

10

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 10

Deutsch- oder Englischkenntnisse

zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) oder

zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

5

 

 

10

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 20

bis 35 Jahre

bis 40 Jahre

bis 45 Jahre

20

15

10

 

 

Studium in Österreich

maximal anrechenbare Punkte: 10

zweiter Studienabschnitt bzw. Hälfte der vorgeschriebenen ECTS-Anrechnungspunkte

5

gesamtes Diplom- oder

Bachelor- und Masterstudium

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

100

erforderliche Mindestpunkteanzahl

70

 

Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a

 

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)

1

2

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 25

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

 

10

 

15

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

 

10

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

bis 50 Jahre

15

10

5

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist

90

5

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

 

Anlage C

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1

 

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

 

 

Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)

1

2

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 25

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

 

10

 

15

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

 

10

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen

Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist

90

20

 

5

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55

 

Anlage D

Zulassungskriterien für Start-up-GründerInnen gemäß § 24 Abs. 2

 

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

Abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Tätigkeit

20

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer

20

Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich

30

 

 

Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 10

Berufserfahrung (pro Halbjahr)

1

 

 

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)

5

Deutschkenntnisse zur selbständigen oder zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (B1 oder B2)

10

Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (B2)

10

Deutschkenntnisse zur kompetenten Sprachverwendung (C1)

15

Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)

5

 

 

Zusatzpunkte

maximal anrechenbare Punkte: 30

Zusätzliches nachgewiesenes Kapital in der Höhe von mindestens € 50.000

10

Aufnahme in einem Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start-up-Förderstelle in Österreich

10

Alter bis 35 Jahre

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

85

erforderliche Mindestpunkteanzahl

50“

 

Begründung

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. k):

In Umsetzung des Artikel 12 der Massenzustrom-Richtlinie (Richtlinie 2021/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten) erhalten Vertriebene seit Kundmachung der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO, BGBl. II Nr. 92/2022), Beschäftigungsbewilligungen auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Z 14 AuslBG in allen Branchen ohne Arbeitsmarktprüfung. Darüber hinaus werden alle Personen mit einem gültigen Ausweis für Vertriebene mit bedarfsgerechten Angeboten wie z. B. mehrsprachigen Informationsmaterialien, Deutschkursen und Kompetenzerhebungen bei der Integration in den Arbeitsmarkt unterstützt und auch aktiv auf offene Stellen vermittelt.

Mit der vorgeschlagenen Regelung sollen nun alle arbeitsmarktbehördlichen Hürden abgebaut werden. Aus der Ukraine Vertriebene, die nach der VertriebenenVO ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht haben und über einen Vertriebenenausweis verfügen, sollen generell vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen werden und damit bewilligungsfrei jede beliebige Beschäftigung aufnehmen können. Damit soll vor allem die Arbeitsmarktintegration jener Vertriebenen, die einen dauerhaften Verbleib am österreichischen Arbeitsmarkt anstreben, weiter beschleunigt werden. Mit dem Wegfall der Bewilligungspflicht wird allerdings auch die Vorab-Prüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen aufgegeben. Umso wichtiger ist es daher, über Kontrollen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) sicherzustellen, dass Vertriebene unter Einhaltung der Kollektivverträge und nach entsprechender Anmeldung zur Sozialversicherung zu fairen Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt werden. Aufgrund der Ausnahmeregelung kann auch das bisherige, sehr präzise Monitoring des Beschäftigungszugangs der Vertriebenen über die Bewilligungsdaten des AMS nicht mehr weiterverfolgt werden. Künftig muss auf die monatlich veröffentlichten Meldedaten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zurückgegriffen werden, die jedoch nur nach Nationalität, nicht aber auch nach dem Aufenthaltsstatus ausgewertet werden können.

Zu Z 2 (§ 12d):

Stammmitarbeiter sind Saisonarbeitskräfte, die vorher ausschließlich im Tourismus oder in der Land- und Forstwirtschaft in Bereichen beschäftigt waren, wo für die Erledigung der Arbeiten und in der betrieblichen Kommunikation keine besonderen Deutschkenntnisse erforderlich waren, und daher im Rahmen ihrer saisonalen beruflichen Tätigkeit oftmals keine selbständige Sprachverwendung aufbauen konnten. Bei der Gewährung der Rot-Weiß-Rot – Karte soll auf diesen Umstand Rücksicht genommen und das Niveau der nachzuweisenden Sprachkenntnisse von A2 auf A1 gesenkt werden.

Zu Z 4 (Anlagen A, B, C und D):

Beim Zulassungskriterium „Sprachkenntnisse“ sollen künftig in allen Kategorien der Rot-Weiß-Rot – Karte – unter Beibehaltung der jeweils maximal anrechenbaren Punkte – neben Deutsch und Englisch auch für die Sprachen Französisch, Spanisch und Bosnisch-Kroatisch-Serbisch (BKS) fünf Punkte vergeben werden können.

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales