Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 168/2022 wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 2 wird folgende lit. k eingefügt:
„k) Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen;“
2. Im § 12d wird die Wortfolge „selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2“ durch die die Wortfolge „elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A1“ ersetzt.
3. Dem § 34 wird folgender Abs. 57 angefügt:
„(57) § 1 Abs. 2 lit. k, § 12d und die Anlagen A, B, C und D in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
4. Die Anlagen A bis D lauten:
„Anlage A
Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12
Kriterien |
Punkte |
Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten |
maximal anrechenbare Punkte: 40 |
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer |
20 |
– im Fachgebiet Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik (MINT‑Fächer). |
30 |
– mit Habilitation oder gleichwertiger Qualifikation (z. B. PhD) |
40 |
Letztjähriges Bruttojahresgehalt in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt: |
|
50 000 bis 60 000 Euro 60 000 bis 70 000 Euro über 70 000 Euro |
20 25 30 |
Forschungs- oder Innovationstätigkeit (Patentanmeldungen, Publikationen) |
20 |
Auszeichnungen (anerkannte Preisträgerschaft) |
20 |
|
|
Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition) |
maximal anrechenbare Punkte: 20 |
Berufserfahrung (pro Halbjahr) sechsmonatige Berufserfahrung in Österreich |
1 10 |
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|
Sprachkenntnisse |
maximal anrechenbare Punkte: 10 |
Deutsch- oder Englischkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) oder zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) |
5
10 |
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) |
5 |
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) |
5 |
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) |
5 |
|
|
Alter |
maximal anrechenbare Punkte: 20 |
bis 35 Jahre bis 40 Jahre bis 45 Jahre |
20 15 10 |
|
|
Studium in Österreich |
maximal anrechenbare Punkte: 10 |
zweiter Studienabschnitt bzw. Hälfte der vorgeschriebenen ECTS‑Anrechnungspunkte |
5 |
gesamtes Diplom- oder Bachelor- und Masterstudium |
10 |
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|
Summe der maximal anrechenbaren Punkte |
100 |
erforderliche Mindestpunkteanzahl |
70 |
Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
Kriterien |
Punkte |
Qualifikation |
maximal anrechenbare Punkte: 30 |
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf |
30 |
|
|
ausbildungsadäquate Berufserfahrung |
maximal anrechenbare Punkte: 20 |
Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) |
1 2 |
|
|
Sprachkenntnisse |
maximal anrechenbare Punkte: 25 |
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) |
5
10
15 |
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) |
5
10 |
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) |
5 |
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) |
5 |
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) |
5 |
|
|
Alter |
maximal anrechenbare Punkte: 15 |
bis 30 Jahre bis 40 Jahre bis 50 Jahre |
15 10 5 |
|
|
Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist |
90 5 |
erforderliche Mindestpunkteanzahl |
55 |
Anlage C
Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1
Kriterien |
Punkte |
Qualifikation |
maximal anrechenbare Punkte: 30 |
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung |
20 |
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 |
25 |
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer |
30 |
|
|
Berufserfahrung |
maximal anrechenbare Punkte: 20 |
Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) |
1 2 |
|
|
Sprachkenntnisse |
maximal anrechenbare Punkte: 25 |
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) |
5
10
15 |
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) |
5
10 |
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) |
5 |
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) |
5 |
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) |
5 |
|
|
Alter |
maximal anrechenbare Punkte: 15 |
bis 30 Jahre bis 40 Jahre |
15 10 |
|
|
Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist |
90 20
5 |
erforderliche Mindestpunkteanzahl |
55 |
Anlage D
Zulassungskriterien für Start‑up-GründerInnen gemäß § 24 Abs. 2
Kriterien |
Punkte |
Qualifikation |
maximal anrechenbare Punkte: 30 |
Abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Tätigkeit |
20 |
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer |
20 |
Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich |
30 |
|
|
Berufserfahrung |
maximal anrechenbare Punkte: 10 |
Berufserfahrung (pro Halbjahr) |
1 |
|
|
Sprachkenntnisse |
maximal anrechenbare Punkte: 15 |
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) |
5 |
Deutschkenntnisse zur selbständigen oder zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (B1 oder B2) |
10 |
Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung (B2) |
10 |
Deutschkenntnisse zur kompetenten Sprachverwendung (C1) |
15 |
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) |
5 |
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) |
5 |
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) |
5 |
|
|
Zusatzpunkte |
maximal anrechenbare Punkte: 30 |
Zusätzliches nachgewiesenes Kapital in der Höhe von mindestens € 50.000 |
10 |
Aufnahme in einem Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start‑up-Förderstelle in Österreich |
10 |
Alter bis 35 Jahre |
10 |
|
|
Summe der maximal anrechenbaren Punkte |
85 |
erforderliche Mindestpunkteanzahl |
50“ |