3168/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 24.02.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Christian Ragger, Rosa Ecker

und weiterer Abgeordneter

betreffend Kulanz- und Härtefallregelung bei Todesfall und Pensions- bzw. Pflegegeldbezug

 

 

Immer wieder kommt es im Zusammenhang mit Todesfällen bei Personen mit einem Pensions- bzw. Pflegegeldbezug zu sozialen Härtefällen für die nahen Angehörigen, die die Bezugsberechtigten oft bis zur letzten Stunde gepflegt und betreut haben und als Hinterbliebene sehr oft auch noch vor massiven finanziellen Schwierigkeiten stehen.

 

Zum verfahrensmäßigen Umgang mit einem Todesfall und dem Bezug einer Pensionsleistung gilt folgendes:[1]

 

Allgemeine Informationen

Wenn die/der Verstorbene zum Todeszeitpunkt eine Pension bezogen hat, sind die Hinterbliebenen grundsätzlich verpflichtet, dies beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu melden.

 

Das Standesamt, das das Sterbebuch führt, ist ebenfalls verpflichtet, den Tod einer Person der Sozialversicherung zu melden. Eine direkte Meldung des Todesfalls an den Pensionsversicherungsträger durch die Hinterbliebenen ist daher nur dann praktisch notwendig, wenn das Standesamt keine Meldung durchführt.

 

Mit dem Tod endet der Pensionsanspruch. Die für den Sterbemonat gebührende Pension wird bis inklusive des Todestages abgerechnet.

 

Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner von verstorbenen Pensionsbeziehern/verstorbenen Pensionsbezieherinnen können bei der zuständigen Pensionsversicherung eine Witwenpension/Witwerpension bzw. eine Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner beantragen.

 

Der Krankenversicherungsschutz von Hinterbliebenen ist, wenn sonst keine Versicherung (z.B. durch eigene Pension oder Erwerbstätigkeit) besteht, mit dem Hinterbliebenenpensionsbezug verbunden. Durch Übergangsfristen (Schutzfristen, Toleranzfristen) ist zwar sichergestellt, dass dieser Schutz bei Ende der Pension nicht sofort endet, es empfiehlt sich aber, relativ rasch einen Antrag auf Witwenpension/Witwerpension bzw. Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen/Partner zu stellen, weil dann die Pensionsversicherung vorläufig (durch eine entsprechende Bescheinigung) das Weiterbestehen des Krankenversicherungsschutzes veranlassen kann. Ist das nicht möglich (wenn z.B. kein Hinterbliebenenanspruch besteht), muss selbst für einen weiteren Versicherungsschutz gesorgt werden (Selbstversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse oder einem anderen Versicherungsträger).

 

Fristen

Wenn es nicht durch das Standesamt erfolgt, müssen Sie den Todesfall unverzüglich selbst bei der zuständigen Stelle melden.

 

Wenn Sie keine andere Krankenversicherung haben und Ihr Versicherungsschutz weiter bestehen soll, sollte rasch ein Antrag auf Hinterbliebenenpension gestellt werden oder für eine Selbstversicherung gesorgt werden.

 

Zuständige Stelle

Der Pensionsversicherungsträger der/des Verstorbenen

 

Verfahrensablauf

Nur dann, wenn eine Meldung des Todesfalls nicht bereits durch das zuständige Standesamt durchgeführt wurde, müssen die Hinterbliebenen eine solche Meldung erstatten.

 

Die Meldung des Todesfalls kann durch eine formlose persönliche, telefonische oder schriftliche Mitteilung an die Pensionsversicherung erfolgen.

 

Jedenfalls notwendig ist die Übermittlung einer Kopie der Todesbestätigung (per Post, Fax oder E-Mail).

 

Erforderliche Unterlagen

Todesbestätigung (wird vom Standesamt ausgestellt)

 

Kosten

Bei der Meldung des Todesfalls fallen keine zusätzlichen Gebühren an.

 

Auch beim Bezug von Pflegegeld und dem Tod des Bezugsberechtigten gelten einschlägige Bestimmungen:

 

Pflegegeld: Tod des Pflegebedürftigen[2]

Gesetzliche Grundlage

·         Bundespflegegeldgesetz (BPGG), § 19

 

Im Zeitpunkt des Todes des/der Pflegebedürftigen ist eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt

Grundsätzlich sind in folgender Rangordnung zum Bezug des Pflegegeldes berechtigt:

 

·         die Person, die überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat

·         die Person, die überwiegend für die Pflege aufgekommen ist

 

Diese Personen müssen mit der pflegebedürftigen Person nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben!

 

ACHTUNG! Die Person, die überwiegend gepflegt hat oder überwiegend für die Pflege aufgekommen ist, muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des/der Pflegebedürftigen einen Antrag auf Auszahlung stellen.

 

Wird innerhalb dieser Frist von bezugsberechtigten Personen kein Antrag auf Auszahlung gestellt oder sind keine solchen Personen vorhanden, fällt die noch nicht ausgezahlte Geldleistung in den Nachlass.

 

Im Zeitpunkt des Todes des/der Pflegebedürftigen ist das Pflegegeldverfahren noch nicht abgeschlossen

Der Tod des/der Pflegebedürftigen unterbricht das Pflegegeldverfahren. Von folgenden Personen kann ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt werden:

 

·         die Person, die überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat

·         die Person, die überwiegend für die Pflege aufgekommen ist

 

ACHTUNG! Die Fortsetzung des Verfahrens muss aber innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod der pflegebedürftigen Person beantragt werden (§ 19 Abs 3 BPGG).

 

Wird innerhalb dieser Frist von bezugsberechtigten Personen kein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt oder sind keine solchen Personen vorhanden, geht die Fortsetzungsberechtigung auf die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen bzw. dessen Erben über.

 

Sonderregelung § 18a Abs 5 BPGG (Auszahlung und Vorschüsse bei Familienhospizkarenz)

Personen, die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen sind zum Bezug des Pflegegeldes und zur Fortsetzung des Verfahrens vorrangig berechtigt.

 

Quelle

·         Greifender/Liebhart: Handbuch Pflegegeld.

 

Vorrang bei Bezug fälligen Pflegegeldes und Fortsetzung des Verfahrens[3]

Wenn jemand, der die Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes beantragt hat, stirbt, be­vor über den Antrag entschieden bzw. eine fällige Geldleistung ausgezahlt wurde, stellt der Entscheidungsträger das Verfahren grundsätzlich ein. Allerdings können in diesem Fall jene Personen, die den Verstorbenen vor seinem Tod überwiegend und ohne angemessene Bezah­lung gepflegt haben, die Fortsetzung des Verfahrens bzw. die Auszahlung der Geldleistung beantragen.

 

Nimmt eine Person Familienhospizkarenz (→ USP) für eine nahe Angehörige/einen nahen Angehörigen in Anspruch und ist das Pflegegeldverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, so ist diese Person im Falle des Todes der pflegebedürftigen Person zur Fortsetzung des Pflegegeldverfahrens und zum Bezug des Pflegegeldes im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes vorrangig berechtigt.

 

Rechtsgrundlagen

§§ 18a, 19 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)

 

Um im Sinne der pflegenden Angehörigen eine sozial verträgliche Lösung beim Todesfall und einem damit zusammenhängenden Pensions- bzw. Pflegegeldbezug zu erreichen, sollte deshalb von den damit befassten Stellen wie der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) usw. fallbezogen eine Kulanz- und Härtefallregelung angestrebt und umgesetzt werden.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der zuständige Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ersucht, verfahrensmäßige Rechtsgrundlagen dafür zu schaffen, um im Sinne der pflegenden Angehörigen eine sozial verträgliche Lösung beim Todesfall und einem damit zusammenhängenden Pensions- bzw. Pflegegeldbezug zu erreichen, um zu verhindern, dass in diesem Zusammenhang finanzielle Belastungen und Nachteile für die Betroffenen entstehen.

Diese verfahrensmäßigen Rechtsgrundlagen sollen beinhalten, dass die damit befassten Stellen wie die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) und andere Sozialversicherungsträger fallbezogen eine Kulanz- und Härtefallregelung anzustreben und umzusetzen haben.“

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.



[1] https://www.oesterreich.gv.at/themen/gesundheit_und_notfaelle/todesfall/5/Seite.191180.html

[2] https://www.oeziv.org/rechtsdatenbank/pflegegeld_und_vorsorge/tod_des_pflegebeduerftigen

[3] https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/pflege/5/2/1/1/Seite.360572.html