3176/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 01.03.2023 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes zu verwenden; darüber hinaus sind die Fundorte der Stammfassung sowie der letzten Novelle zu zitieren: daher müsste der Eingang richtig heißen: Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 220/2022, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Einkommensteuergesetz 1988 wird wie folgt geändert: |
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Im § 33 Abs. 5 wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt: |
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(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu: 1. … |
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(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu: 1. … |
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„5. Ein Vollzeitabsetzbetrag von 100 Euro für jeden Monat, in dem eine Vollzeitbeschäftigung vorliegt.“ |
5. Ein Vollzeitabsetzbetrag von 100 Euro für jeden Monat, in dem eine Vollzeitbeschäftigung vorliegt. |