3178/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 01.03.2023 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes zu verwenden; darüber hinaus sind die Fundorte der Stammfassung sowie der letzten Novelle zu zitieren: daher müsste der Eingang richtig heißen:: Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 220/2022, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Einkommensteuergesetz 1988 wird wie folgt geändert: |
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§ 68 Abs. 2 lautet wie folgt: |
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(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch 86 Euro monatlich, steuerfrei. |
„(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten 20 Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes steuerfrei.“ |
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge
für die ersten |