Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG)

Das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG), BGBl. I Nr.117/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „für das Kalenderjahr 2022“ der Beistrich durch einen Punkt ersetzt. § 6 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Sollte eine Festsetzung mittels U-Bescheid für das Kalenderjahr 2022 vor dem 15.03.2023 nicht erfolgt sein, so ist die Summe der gemeldeten Umsätze und allfälligen unterjährigen Festsetzungen für das Kalenderjahr 2022 zu übermitteln.“

2. Nach § 15 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) § 6 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“