3229/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Jörg Leichtfried, Mag. Philipp
Schrangl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Dr. Nikolaus Scherak, MA,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 01.03.2023 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste der Eingang richtig lauten: Das Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz – VPG, BGBl. I Nr.67/2021, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlassung neuer Berufsreglementierungen (Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz – VPG), BGBl. I Nr. 67/2021, wird wie folgt geändert: |
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1. (Verfassungsbestimmung) Der bisherige § 4 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“ und es wird folgender Abs. 2 eingefügt: |
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„(2) (Verfassungsbestimmung) Bei Gesetzesvorschlägen gemäß Art. 41 Abs. 1 und 2 B‑VG mit Ausnahme von Regierungsvorlagen, hinsichtlich derer bereits eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Abs. 1 durchgeführt wurde und die im Nationalrat nicht geändert werden, obliegt die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates. Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates kann dabei das jeweils sachlich zuständige Bundesministerium beiziehen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.“ |
(2) (Verfassungsbestimmung) Bei Gesetzesvorschlägen gemäß Art. 41 Abs. 1 und 2 B‑VG mit Ausnahme von Regierungsvorlagen, hinsichtlich derer bereits eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Abs. 1 durchgeführt wurde und die im Nationalrat nicht geändert werden, obliegt die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates. Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates kann dabei das jeweils sachlich zuständige Bundesministerium beiziehen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. |
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(2) Sind andere Organe als der Nationalrat, eine Bundesministerin, ein Bundesminister oder die Bundesregierung ermächtigt, Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 zu erlassen, so obliegt ihnen die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung. |
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2. In § 7 wird die Wortfolge „im Sinne des § 4“ durch die Wortfolge „im Sinne des § 4 Abs. 1 und 3“ ersetzt. |
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§ 7. Die verpflichteten Organe im Sinne des § 4 haben den Entwurf der Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 einschließlich der Erläuterungen und der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 6 vor der Erlassung einem allgemeinen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Der Entwurf samt Erläuterungen und Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im Rahmen des Begutachtungsverfahrens für jedermann zugänglich zu veröffentlichen und es ist eine allgemeine Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. |
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§ 7. Die verpflichteten Organe im Sinne des § 4 Abs. 1 und 3 haben den Entwurf der Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 einschließlich der Erläuterungen und der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 6 vor der Erlassung einem allgemeinen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Der Entwurf samt Erläuterungen und Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im Rahmen des Begutachtungsverfahrens für jedermann zugänglich zu veröffentlichen und es ist eine allgemeine Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. |
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3. § 8 Abs. 1 lautet: |
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§ 8. (1) Nach der Erlassung von Vorschriften gemäß § 2 Abs. 1 haben die verpflichteten Organe im Sinne des § 4 deren Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 zu überwachen sowie Entwicklungen, die nach der Erlassung der betreffenden Vorschriften eingetreten sind, Rechnung zu tragen.
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„(1) Nach der Erlassung von Vorschriften gemäß § 2 Abs. 1 haben die verpflichteten Organe im Sinne des § 4 Abs. 1 und 3 deren Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 zu überwachen sowie Entwicklungen, die nach der Erlassung der betreffenden Vorschriften eingetreten sind, Rechnung zu tragen. Im Falle des § 4 Abs. 2 obliegt dies dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin, in dessen bzw. deren Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach besonderen Vollziehungsvorschriften in den Materiengesetzen fällt.“ |
§ 8. (1) Nach der Erlassung von Vorschriften gemäß § 2 Abs. 1 haben die verpflichteten Organe im Sinne des § 4 Abs. 1 und 3 deren Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 zu überwachen sowie Entwicklungen, die nach der Erlassung der betreffenden Vorschriften eingetreten sind, Rechnung zu tragen. Im Falle des § 4 Abs. 2 obliegt dies dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin, in dessen bzw. deren Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach besonderen Vollziehungsvorschriften in den Materiengesetzen fällt. |
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4. (Verfassungsbestimmung) Der bisherige Text des § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt: |
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§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der oder die nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. der oder die nach besonderen Vollziehungsvorschriften in den Materiengesetzen jeweils zuständige Bundesminister oder jeweils zuständige Bundesministerin oder gegebenenfalls die Bundesregierung betraut. |
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§ 9. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der oder die nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. der oder die nach besonderen Vollziehungsvorschriften in den Materiengesetzen jeweils zuständige Bundesminister oder jeweils zuständige Bundesministerin oder gegebenenfalls die Bundesregierung betraut. |
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„(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 2 ist der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates betraut.“ |
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 2 ist der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates betraut. |
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5. (Verfassungsbestimmung) Der bisherige Text des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt: |
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§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. |
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§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. |
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„(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten in Kraft: |
(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten in Kraft: |
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1. § 4 Abs. 3, § 7, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 mit 1. Juni 2023; |
1. § 4 Abs. 3, § 7, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 mit 1. Juni 2023; |
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2. (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 mit 1. Juni 2023.“ |
2. (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 mit 1. Juni 2023. |