3230/A XXVII. GP

Eingebracht am 01.03.2023
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Antrag

der Abgeordneten Wolfgang Gerstl, Jörg Leichtfried, Philipp Schrangl, Agnes Sirkka Prammer, Nikolaus Scherak

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Klubfinanzierungsgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Klubfinanzierungsgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985 – KlubFG), BGBl. Nr. 156/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

§ 5b. Der Präsident des Nationalrates hat ein öffentlich einsehbares Verzeichnis (Klubregister) zu führen, das die Namen der parlamentarischen Klubs und die für diese vertretungsbefugten Personen enthält. Die parlamentarischen Klubs haben dem Präsidenten des Nationalrates die hiezu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Klubregister ist in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen.“

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft.“

 

 

Begründung

Im Zuge der Vorbereitung einer Umsetzung eines Klubregisters gemäß § 8 Abs. 3 Z 6 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 hat sich erwiesen, dass die mit BGBl. I Nr. 141/2022 erlassene Regelung im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs „Klub“ einer legistischen Präzisierung bedarf. Es soll nunmehr klargestellt werden, dass das Klubregister Informationen über die „Gesamtklubs“ im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985 enthalten soll. Die Regelungen zum Klubregister sollen künftig im Klubfinanzierungsgesetz 1985 und nicht im Geschäftsordnungsgesetz 1975 verankert werden.

Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates – als oberstes Verwaltungsorgan – soll gemäß dem neu vorgeschlagenen § 5b ein öffentlich einsehbares Verzeichnis (Klubregister) zu führen haben, das die Namen der parlamentarischen Klubs und die für diese vertretungsbefugten Personen enthält. Die parlamentarischen Klubs sollen verpflichtet sein, dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates die hiezu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Klubregister soll vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin des Nationalrates in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen sein.

 

 

Bedeckungsvorschlag: Allfällige Mehrkosten finden im Parlamentsbudget Deckung.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen.