3232/A XXVII. GP

Eingebracht am 01.03.2023
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Antrag

der Abgeordneten Wolfgang Gerstl, Jörg Leichtfried, Philipp Schrangl, Agnes Sirkka Prammer, Nikolaus Scherak

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 3 Z 5 wird der Beistrich am Ende durch einen Punkt ersetzt; § 8 Abs. 3 Z 6 entfällt.

2. Dem § 109 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 8 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 Abs. 3 Z 6 außer Kraft.“

 

 

 

Begründung

Im Zuge der Vorbereitung einer Umsetzung eines Klubregisters gemäß § 8 Abs. 3 Z 6 hat sich erwiesen, dass die mit BGBl. I Nr. 141/2022 erlassene Regelung einer legistischen Präzisierung bedarf. Die Regelungen zum Klubregister sollen sich künftig auf parlamentarische Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985 beziehen und daher künftig nicht im Geschäftsordnungsgesetz 1975, sondern – mittels eines eigenen Initiativantrages – im Klubfinanzierungsgesetz 1985 verankert werden. Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates soll ex lege verpflichtet sein, ein Klubregister zu führen und zu veröffentlichen; eine vorherige Beratung in der Präsidialkonferenz über die Ermächtigung des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates soll nicht erforderlich sein, sodass § 8 Abs. 3 Z 6 entfallen kann.

 

 

 

 

 

Bedeckungsvorschlag: Allfällige Mehrkosten finden im Parlamentsbudget Deckung.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag nach Durchführung der ersten Lesung dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen.