3232/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Jörg Leichtfried, Mag. Philipp Schrangl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Dr. Nikolaus Scherak, MA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 01.03.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 01.03.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste der Eingang richtig lauten::

Das Geschäftsordnungsgesetz 1975 – GOG, BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2022, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 8 Abs. 3 Z 5 wird der Beistrich am Ende durch einen Punkt ersetzt; § 8 Abs. 3 Z 6 entfällt.

 

(3) Jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz bedürfen:

           1. …

 

(3) Jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz bedürfen:

           1. …

           5. die Erstellung einer Liste von Personen gemäß § 31g Abs. 1,

 

           5. die Erstellung einer Liste von Personen gemäß § 31g Abs. 1,.

           6. die Ermächtigung des Präsidenten, ein öffentlich einsehbares Verzeichnis (Klubregister) zu führen, welches das Ergebnis der Konstituierung gemäß § 7 Abs. 4, den Namen des Klubs und die für die Klubs vertretungsbefugten Personen zu enthalten hat. Das Klubregister ist vom Präsidenten in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen.

 

 

           6. die Ermächtigung des Präsidenten, ein öffentlich einsehbares Verzeichnis (Klubregister) zu führen, welches das Ergebnis der Konstituierung gemäß § 7 Abs. 4, den Namen des Klubs und die für die Klubs vertretungsbefugten Personen zu enthalten hat. Das Klubregister ist vom Präsidenten in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen.

 

Hinweis der ParlDion: Der Antrag 3231/A sieht ebenfalls eine Anfügung eines neuen Abs. 14 im § 109 vor; um eine Verdoppelung zu vermeiden, müsste ein entsprechender Abänderungsantrag eingebracht werden.

2. Dem § 109 wird folgender Abs. 14 angefügt:

 

 

„(14) § 8 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 Abs. 3 Z 6 außer Kraft.“

(14) § 8 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 Abs. 3 Z 6 außer Kraft.