3232/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Jörg Leichtfried, Mag. Philipp
Schrangl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Dr. Nikolaus Scherak, MA,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 01.03.2023 |
Eingearbeiteter Antrag |
|
Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird |
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste der Eingang richtig lauten:: Das Geschäftsordnungsgesetz 1975 – GOG, BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2022, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2022, wird wie folgt geändert: |
|
|
1. In § 8 Abs. 3 Z 5 wird der Beistrich am Ende durch einen Punkt ersetzt; § 8 Abs. 3 Z 6 entfällt. |
|
(3) Jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz bedürfen: 1. … |
|
(3) Jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz bedürfen: 1. … |
5. die Erstellung einer Liste von Personen gemäß § 31g Abs. 1, |
|
5. die
Erstellung einer Liste von Personen gemäß § 31g Abs. 1 |
6. die Ermächtigung des Präsidenten, ein öffentlich einsehbares Verzeichnis (Klubregister) zu führen, welches das Ergebnis der Konstituierung gemäß § 7 Abs. 4, den Namen des Klubs und die für die Klubs vertretungsbefugten Personen zu enthalten hat. Das Klubregister ist vom Präsidenten in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen.
|
|
|
Hinweis der ParlDion: Der Antrag 3231/A sieht ebenfalls eine Anfügung eines neuen Abs. 14 im § 109 vor; um eine Verdoppelung zu vermeiden, müsste ein entsprechender Abänderungsantrag eingebracht werden. |
2. Dem § 109 wird folgender Abs. 14 angefügt: |
|
|
„(14) § 8 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 Abs. 3 Z 6 außer Kraft.“ |
(14) § 8 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 Abs. 3 Z 6 außer Kraft.
|