3236/A XXVII. GP

Eingebracht am 01.03.2023
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Antrag

der Abgeordneten Himmelbauer, Zorba

Kolleginnen und Kollegen

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2022, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2022, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird, BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 125 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:

„Für die Umsetzung der Verordnung gemäß Abs. 5 sind den verpflichteten Unternehmen die daraus entstehenden und nachweislich unbedingt erforderlichen Investitionskosten (Personal- und Sachaufwendungen) auf Antrag vom Bundesminister für Finanzen zu ersetzen. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

                1.            Anschaffungskosten

                2.            Einrichtungskosten

                3.            Netzanpassungskosten

                4.            Lizenzkosten“

 

Begründung

 

Da die Kosten der zur Etablierung eines öffentlichen Warnsystems in Pflicht genommenen Unternehmen nicht unerheblich sein werden, ist die einschlägige Judikatur des VfGH zur Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen zu beachten. Dies gilt umso mehr, als das TKG 2021 keine Belastungsgrenze vorsieht, die Anbieter im Rahmen der Mitwirkung am öffentlichen Warnsystem kein Eigeninteresse haben und vom Betrieb der Anbieter keine Gefährdung ausgeht (vgl. VfSlg. 16.808/2003). In VfSlg. 16.808/2003 führt der Verfassungsgerichtshof seine zum Grundrecht auf Eigentum in VfSlg. 12.227/1989 entwickelte Rechtsprechungslinie konsequent fort. So stellte er in VfSlg. 12.227/1989 bereits klar: „(…) der Bund [hat] seine im Allgemeininteresse gelegenen finanziellen Verpflichtungen aus dem Steueraufkommen, sohin aus Mitteln abzudecken (…), die auch von der Allgemeinheit stammen. Es ist dem Gesetzgeber auch vom Standpunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes aus betrachtet nicht gestattet, eine dem Staat kraft Gesetz erwachsende oder von ihm übernommene finanzielle Verpflichtung durch die (…) unsachlichen Eingriffe in die Privatautonomie …… abzuwenden.“ Zu einer ähnlichen Schlussfolgerung kommt der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.326/2004 (betreffend die Finanzierung der RTR GmbH gemäß § 10 KommAustria-Gesetz): Demnach „müsste (…) die Finanzierung einer [im Interesse der Allgemeinheit liegenden] Aufgabe durch die Allgemeinheit, (…) aus Steuermitteln, erfolgen.“ Daher kam auch das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst zum Schluss, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen Anbietern grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenersatz zustehen sollte, wenn sie dazu verpflichtet werden, an der Etablierung eines öffentlichen Warnsystems mitzuwirken und dabei nicht nur unerhebliche Bereitstellungskosten anfallen.

 

Da es sich bei der Etablierung des gegenständlichen Warnsystems um eine vollumfänglich im öffentlichen Interesse gelegene Aufgabe handelt, ist, den obigen Ausführungen folgend, eine entsprechende Kostenersatzregelung vorzusehen.

 

Die hier im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes vorgesehene Regelung bezieht sich auf die aus der Umsetzung der Verordnung nach § 125 (5) TKG 2021 entstehenden und nachweislich unbedingt erforderlichen Investitionskosten.

Die den belasteten Unternehmen entstehenden Investitionskosten werden sich Schätzungen zur Folge gesamthaft im Bereich von € 6 Mio. bewegen.

 

Regelungen zur Finanzierung des laufenden Betriebs werden aus kompetenzrechtlichen Gründen anderen gesetzlichen Bestimmungen aus dem Zuständigkeitsbereich „Katastrophenschutz“ vorbehalten.

 

 

Zu § 125 Abs. 6:

Diese Bestimmung schafft die nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gebotene Grundlage für den Kostenersatz für Investitionskosten, die von den verpflichteten Unternehmen im Zuge der Umsetzung der Verordnung gemäß Abs. 5 aufgewendet werden müssen. Die Bestimmung ist erforderlich, da es sich bei den übertragenen Aufgaben vollumfänglich um Aufgaben im öffentlichen Interesse handelt und daher ein Kostenersatz vorgesehen werden muss. Es werden auf dieser Grundlage die nachweislich unbedingt erforderlichen Investitionskosten ersetzt. Zudem wird ausgeführt, welche Kostenarten dabei insbesondere zu berücksichtigen sind.    

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung unter Verzicht auf die erste Lesung an den Ausschuss für Forschung, Innovation und Digitalisierung vorgeschlagen.