Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2022, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird, BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 125 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:

„Für die Umsetzung der Verordnung gemäß Abs. 5 sind den verpflichteten Unternehmen die daraus entstehenden und nachweislich unbedingt erforderlichen Investitionskosten (Personal- und Sachaufwendungen) auf Antrag vom Bundesminister für Finanzen zu ersetzen. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

           1. Anschaffungskosten

           2. Einrichtungskosten

           3. Netzanpassungskosten

           4. Lizenzkosten“