3236/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Süleyman Zorba,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 01.03.2023 |
Eingearbeiteter Antrag |
Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel bei einer Novelle zu verwenden: daher müsste der Titel richtig heißen: Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2021 geändert wird
Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.
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Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2022, geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Hinweis der ParlDion: Gem. den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist das nochmalige Anführen der Änderung des Gesetzes nur bei Sammelnovellen notwendig; daher sollte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden. |
Änderung des Telekommunikationsgesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Auch beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste der Eingang richtig heißen: Das Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2022, wird wie folgt geändert: Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird, BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2022, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Wenn es in einer Novelle nur eine Novellierungsanordnung gibt, dann ist eine Nummerierung derselben überflüssig. Außerdem müsste die Novellierungsanordnung wie folgt lauten: In § 125 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt: Eine solche Änderung ist nur mittels Abänderungsantrages möglich. |
1. In § 125 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt: |
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Hinweis der ParlDion: Vor dem beantragten Gesetzestext fehlt die Absatzbezeichnung „(6)“; |
„Für die Umsetzung der Verordnung gemäß Abs. 5 sind den verpflichteten Unternehmen die daraus entstehenden und nachweislich unbedingt erforderlichen Investitionskosten (Personal- und Sachaufwendungen) auf Antrag vom Bundesminister für Finanzen zu ersetzen. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: |
Für die Umsetzung der Verordnung gemäß Abs. 5 sind den verpflichteten Unternehmen die daraus entstehenden und nachweislich unbedingt erforderlichen Investitionskosten (Personal- und Sachaufwendungen) auf Antrag vom Bundesminister für Finanzen zu ersetzen. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: |
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1. Anschaffungskosten |
1. Anschaffungskosten |
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2. Einrichtungskosten |
2. Einrichtungskosten |
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3. Netzanpassungskosten |
3. Netzanpassungskosten |
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4. Lizenzkosten“ |
4. Lizenzkosten |