3236/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Süleyman Zorba,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 01.03.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 01.03.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel bei einer Novelle zu verwenden: daher müsste der Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2021 geändert wird

 

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

 

Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2022, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Hinweis der ParlDion: Gem. den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist das nochmalige Anführen der Änderung des Gesetzes nur bei Sammelnovellen notwendig; daher sollte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden.

Änderung des Telekommunikationsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Auch beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2022, wird wie folgt geändert:

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021) erlassen wird, BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2022, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Wenn es in einer Novelle nur eine Novellierungsanordnung gibt, dann ist eine Nummerierung derselben überflüssig.

Außerdem müsste die Novellierungsanordnung wie folgt lauten:

In § 125 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

Eine solche Änderung ist nur mittels Abänderungsantrages möglich.

1. In § 125 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 eingefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Vor dem beantragten Gesetzestext fehlt die Absatzbezeichnung „(6)“;

„Für die Umsetzung der Verordnung gemäß Abs. 5 sind den verpflichteten Unternehmen die daraus entstehenden und nachweislich unbedingt erforderlichen Investitionskosten (Personal- und Sachaufwendungen) auf Antrag vom Bundesminister für Finanzen zu ersetzen. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

Für die Umsetzung der Verordnung gemäß Abs. 5 sind den verpflichteten Unternehmen die daraus entstehenden und nachweislich unbedingt erforderlichen Investitionskosten (Personal- und Sachaufwendungen) auf Antrag vom Bundesminister für Finanzen zu ersetzen. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

           1. Anschaffungskosten

           1. Anschaffungskosten

 

           2. Einrichtungskosten

           2. Einrichtungskosten

 

           3. Netzanpassungskosten

           3. Netzanpassungskosten

 

           4. Lizenzkosten“

           4. Lizenzkosten