3237/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Bedrana Ribo, MA,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 01.03.2023 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 213/2022, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 26 Abs. 1 Z 1 entfällt das Wort „ärztlichen“. |
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2. In § 26 Abs. 1 Z 2 entfällt das Wort „ärztliche“. |
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§ 26. (1) Die Leistung des Pflegegeldes kann abgelehnt, gemindert oder entzogen werden, wenn und solange der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund |
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§ 26. (1) Die Leistung des Pflegegeldes kann abgelehnt, gemindert oder entzogen werden, wenn und solange der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund |
1. einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder |
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1. einer
schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer |
2. eine für die Entscheidungsfindung unerläßliche ärztliche Untersuchung verweigert oder |
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2. eine
für die Entscheidungsfindung unerläßliche |