3240/A XXVII. GP
Eingebracht am
01.03.2023
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Antrag
der Abgeordneten August Wöginger und Ralph Schallmeiner
und Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen
Bundesgesetz mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. § 85 samt Überschrift lautet
„Grundlage für die Bemessung des Krankengeldes und des Rehabilitationsgeldes
§ 85. (1) Abweichend von den Bestimmungen des ASVG ist Bemessungsgrundlage für das Krankengeld nach den §§ 138 ff. ASVG und für das Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch. Kommt ein solcher Monat nicht in Betracht, so ist der Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles maßgebend. Bei freien Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen ist die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld aus dem Durchschnitt der letzten drei Beitragszeiträume zu bilden. Liegen solche Beitragszeiträume nicht vor, so ist der laufende Beitragszeitraum maßgebend.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Personen, bei denen unmittelbar nach dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eintritt oder dieser weiterhin vorliegt, ab diesem Zeitpunkt als Bemessungsgrundlage für das Krankengeld die Summe aus dem nach § 13a Abs. 6 AVRAG oder anderen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen aliquot zustehenden Entgelt und dem nach § 143d Abs. 3 ASVG bezogenen Wiedereingliederungsgeld heranzuziehen.
(3) In jenen Fällen, in denen ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht unmittelbar nach dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit eintritt, ist der laufende Beitragszeitraum maßgebend, solange noch kein ganzer Beitragsmonat erworben wurde.“
2. In § 153 Abs. 2a wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1a“ ersetzt.
Begründung
Zu Z.1: Mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz (SV-OG) wurden die freien DienstnehmerInnen, die im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie bei Eisenbahnen und Bergbau beschäftigt sind, dem B-KUVG zugeordnet. Diese Personengruppe war bis zu diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des ASVG versichert und hat Anspruch auf Krankengeld. Nach den Bestimmungen des ASVG wird die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld für freie DienstnehmerInnen -abweichend von der Regelung für DienstnehmerInnen - aus dem Durchschnitt der Beitragsgrundlagen der letzten drei Kalendermonate gebildet. Eine entsprechende Regelung wurde in das B-KUVG nicht übernommen. Mit dem gegenständlichen Entwurf werden die nach dem B-KUVG versicherten freien DienstnehmerInnen den nach dem ASVG versicherten freien DienstnehmerInnen gleich gestellt.
Weiter enthält das ASVG Sonderbestimmungen für die Bemessungsgrundlage des Krankengeldes, wenn unmittelbar oder kurzfristig nach dem Ende des Wiedereingliederungsgeldes eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eintritt. Auch diese Bestimmungen sind im B-KUVG nachzuziehen, um eine Gleichbehandlung der Versicherten beider Gesetze sicher zu stellen.
Zu Z.2: § 153 B-KUVG enthält Bestimmungen über die Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen durch die Aufsichtsbehörden. In Abs.2a wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Genehmigung nicht notwendig ist, jedoch wird dabei aufgrund eines Redaktionsversehens auf die falsche Bestimmung, nämlich auf Abs. 3 an Stelle von Abs. 1a, verwiesen. Durch den gegenständlichen Entwurf wird der Verweis richtig gestellt.
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales