Bundesgesetz mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. § 85 samt Überschrift lautet:
„Grundlage für die Bemessung des Krankengeldes und des Rehabilitationsgeldes
§ 85. (1) Abweichend von den Bestimmungen des ASVG ist Bemessungsgrundlage für das Krankengeld nach den §§ 138 ff. ASVG und für das Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch. Kommt ein solcher Monat nicht in Betracht, so ist der Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles maßgebend. Bei freien Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen ist die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld aus dem Durchschnitt der letzten drei Beitragszeiträume zu bilden. Liegen solche Beitragszeiträume nicht vor, so ist der laufende Beitragszeitraum maßgebend.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Personen, bei denen unmittelbar nach dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eintritt oder dieser weiterhin vorliegt, ab diesem Zeitpunkt als Bemessungsgrundlage für das Krankengeld die Summe aus dem nach § 13a Abs. 6 AVRAG oder anderen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen aliquot zustehenden Entgelt und dem nach § 143d Abs. 3 ASVG bezogenen Wiedereingliederungsgeld heranzuziehen.
(3) In jenen Fällen, in denen ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht unmittelbar nach dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit eintritt, ist der laufende Beitragszeitraum maßgebend, solange noch kein ganzer Beitragsmonat erworben wurde.“
2. In § 153 Abs. 2a wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1a“ ersetzt.