3240/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Ralph Schallmeiner,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 01.03.2023 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Hinweis der ParlDion: Im Titel fehlt nach dem Wort Bundesgesetz der Beistrich; daher müsste es im Titel richtig heißen: Bundesgesetz, mit dem das …….. geändert wird Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesgesetz mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg RL) hat eine Novelle einen Eingang (Einleitungssatz) zu enthalten, der, mittels Angabe der Fundstellen, genau definiert, welche Fassung der zu ändernden Rechtsvorschrift novelliert werden soll; daher müsste dieser lauten: Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 206/20222, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
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1. § 85 samt Überschrift lautet: |
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Grundlage für die Bemessung des Krankengeldes und des Rehabilitationsgeldes |
„Grundlage für die Bemessung des Krankengeldes und des Rehabilitationsgeldes |
Grundlage für die Bemessung des Krankengeldes und des Rehabilitationsgeldes |
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§ 85. Abweichend von den Bestimmungen des ASVG ist Bemessungsgrundlage für das Krankengeld nach den §§ 138 ff. ASVG und für das Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch. Kommt ein solcher Monat nicht in Betracht, so ist der Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles maßgebend.
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§ 85. (1) Abweichend von den Bestimmungen des ASVG ist Bemessungsgrundlage für das Krankengeld nach den §§ 138 ff. ASVG und für das Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch. Kommt ein solcher Monat nicht in Betracht, so ist der Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles maßgebend. Bei freien Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen ist die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld aus dem Durchschnitt der letzten drei Beitragszeiträume zu bilden. Liegen solche Beitragszeiträume nicht vor, so ist der laufende Beitragszeitraum maßgebend. |
§ 85. (1) Abweichend von den Bestimmungen des ASVG ist Bemessungsgrundlage für das Krankengeld nach den §§ 138 ff. ASVG und für das Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG ein Dreißigstel der um ein Sechstel erhöhten Beitragsgrundlage im letzten Monat mit vollem Entgeltanspruch. Kommt ein solcher Monat nicht in Betracht, so ist der Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles maßgebend. Bei freien Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen ist die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld aus dem Durchschnitt der letzten drei Beitragszeiträume zu bilden. Liegen solche Beitragszeiträume nicht vor, so ist der laufende Beitragszeitraum maßgebend. |
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(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Personen, bei denen unmittelbar nach dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eintritt oder dieser weiterhin vorliegt, ab diesem Zeitpunkt als Bemessungsgrundlage für das Krankengeld die Summe aus dem nach § 13a Abs. 6 AVRAG oder anderen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen aliquot zustehenden Entgelt und dem nach § 143d Abs. 3 ASVG bezogenen Wiedereingliederungsgeld heranzuziehen. |
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Personen, bei denen unmittelbar nach dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eintritt oder dieser weiterhin vorliegt, ab diesem Zeitpunkt als Bemessungsgrundlage für das Krankengeld die Summe aus dem nach § 13a Abs. 6 AVRAG oder anderen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen aliquot zustehenden Entgelt und dem nach § 143d Abs. 3 ASVG bezogenen Wiedereingliederungsgeld heranzuziehen. |
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(3) In jenen Fällen, in denen ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht unmittelbar nach dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit eintritt, ist der laufende Beitragszeitraum maßgebend, solange noch kein ganzer Beitragsmonat erworben wurde.“ |
(3) In jenen Fällen, in denen ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht unmittelbar nach dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit eintritt, ist der laufende Beitragszeitraum maßgebend, solange noch kein ganzer Beitragsmonat erworben wurde. |
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2. In § 153 Abs. 2a wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1a“ ersetzt. |
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(2a) Die Genehmigung nach Abs. 3 ist nicht erforderlich, wenn 1. die den beschlussgegenständlichen Bestandvertrag betreffende Gesamtfläche weniger als 500 m2 beträgt und 2. der Jahresbruttobestandzins des beschlussgegenständlichen Bestandvertrages das Tausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG nicht übersteigt und 3. der beschlussgegenständliche Bestandvertrag keinen Kündigungsverzicht von mehr als zehn Jahren vorsieht. |
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(2a) Die Genehmigung nach Abs. 1. die den beschlussgegenständlichen Bestandvertrag betreffende Gesamtfläche weniger als 500 m2 beträgt und 2. der Jahresbruttobestandzins des beschlussgegenständlichen Bestandvertrages das Tausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG nicht übersteigt und 3. der beschlussgegenständliche Bestandvertrag keinen Kündigungsverzicht von mehr als zehn Jahren vorsieht. |