Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung des Flächenrecyclings, der Biodiversität und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM‑Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung des Flächenrecyclings, der Biodiversität und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM‑Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG)

Das Bundesgesetz über Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung des Flächenrecyclings, der Biodiversität und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM‑Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG, BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2f wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt.