Bundesgesetz, mit das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) 1979 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl I Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das BGBl I Nr. 88/2022, wird wie folgt geändert:
1. in § 7 Abs. 4 wird nach dem 1. Satz folgender Satz eingefügt:
„(4) Dazu zählen insbesondere Paketverkäufe gem. § 10a Abs. 1 lit d.“
2. dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„(3) Ein Wohnungsbedarf ist nur dann anzunehmen, wenn seitens der künftigen Nutzer eine Selbstnutzung erfolgen wird.“
3. § 10a Abs. 1 lit d lautet wie folgt:
„die Veräußerung von Bauten und Anlagen an Personen, die nicht gemeinnützige Bauvereinigungen sind; betreffend einzelne Wohnungen (Reihenhäuser, Ein- und Zweifamilienhäuser) und Geschäftsräume nicht jedoch von Ein- und Abstellplätzen ab einer Anzahl von zwei Objekten.“