3259/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Ruth Becher,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 29.03.2023 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist in einer Novelle der Kurztitel eines Gesetzes zu verwenden: daher müsste der Titel richtig heißen: Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert wird Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesgesetz, mit das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) 1979 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Auch beim Eingang soll gem. den leg. RL neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, weiters ist der Fundort der Stammfassung ohne I zu zitieren, weil diese aus 1979 stammt; daher müsste der Eingang richtig heißen: Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr 88/2022, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl I Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das BGBl I Nr. 88/2022, wird wie folgt geändert: |
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1. in § 7 Abs. 4 wird nach dem 1. Satz folgender Satz eingefügt: |
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Hinweis der ParlDion: Der beantragte zusätzliche Satz stellt fälschlicherweise die Absatzbezeichnung (4) voran; diese kann nur mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden. |
„(4) Dazu zählen insbesondere Paketverkäufe gem. § 10a Abs. 1 lit d.“ |
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(4) Andere im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung notwendig werdende Geschäfte einer Bauvereinigung als die in den Abs. 1 bis 3 angeführten bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Der Beteiligung einer gemeinnützigen Bauvereinigung an anderen als den in Abs. 3 Z 9 und 10 angeführten Unternehmungen darf die Landesregierung nur zustimmen, wenn 1. dies zur Durchführung der Aufgaben der Bauvereinigung erforderlich ist, 2. die Unternehmung in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft errichtet ist und 3. das Kapital der Bauvereinigung durch die Beteiligung nicht übermäßig gebunden wird sowie 4. im Gesellschaftsvertrag sichergestellt ist, dass die Bestimmung des § 9a Abs. 2a eingehalten wird.
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(4) Andere im Rahmen ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung notwendig werdende Geschäfte einer Bauvereinigung als die in den Abs. 1 bis 3 angeführten bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. (4) Dazu zählen insbesondere Paketverkäufe gem. § 10a Abs. 1 lit d. Der Beteiligung einer gemeinnützigen Bauvereinigung an anderen als den in Abs. 3 Z 9 und 10 angeführten Unternehmungen darf die Landesregierung nur zustimmen, wenn 1. dies zur Durchführung der Aufgaben der Bauvereinigung erforderlich ist, 2. die Unternehmung in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft errichtet ist und 3. das Kapital der Bauvereinigung durch die Beteiligung nicht übermäßig gebunden wird sowie 4. im Gesellschaftsvertrag sichergestellt ist, dass die Bestimmung des § 9a Abs. 2a eingehalten wird.
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2. dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: |
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Hinweis der ParlDion: Der beantragte zusätzliche Satz stellt fälschlicherweise die Absatzbezeichnung (3) voran; diese kann nur mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden. |
„(3) Ein Wohnungsbedarf ist nur dann anzunehmen, wenn seitens der künftigen Nutzer eine Selbstnutzung erfolgen wird.“ |
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(3) Bei der, vorbehaltlich wohnbauförderungsrechtlicher Vorschriften der Länder, grundsätzlich unbefristeten Vergabe von Wohnungen hat sich die Bauvereinigung von objektiven Gesichtspunkten, insbesondere dem Wohnungsbedarf, der Haushaltsgröße und den Einkommensverhältnissen der Wohnungswerber, leiten zu lassen. Unbeachtlich dieser Vorgaben können Personen, die als Opfer von Gewalt unter dem Schutz einstweiliger Verfügungen gemäß den §§ 382b oder 382e EO auf Grund des Zweiten Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, stehen, bei der Wohnungsvergabe bevorzugt werden. Die Vergabe darf, vorbehaltlich § 20 Abs. 1 Z 1 lit. c sublit. ee, nicht zur kurzfristigen gewerblichen (gewerbsmäßigen) Nutzung für touristische Beherbergungszwecke erfolgen.
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(3) Bei der, vorbehaltlich wohnbauförderungsrechtlicher Vorschriften der Länder, grundsätzlich unbefristeten Vergabe von Wohnungen hat sich die Bauvereinigung von objektiven Gesichtspunkten, insbesondere dem Wohnungsbedarf, der Haushaltsgröße und den Einkommensverhältnissen der Wohnungswerber, leiten zu lassen. Unbeachtlich dieser Vorgaben können Personen, die als Opfer von Gewalt unter dem Schutz einstweiliger Verfügungen gemäß den §§ 382b oder 382e EO auf Grund des Zweiten Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, stehen, bei der Wohnungsvergabe bevorzugt werden. Die Vergabe darf, vorbehaltlich § 20 Abs. 1 Z 1 lit. c sublit. ee, nicht zur kurzfristigen gewerblichen (gewerbsmäßigen) Nutzung für touristische Beherbergungszwecke erfolgen. (3) Ein Wohnungsbedarf ist nur dann anzunehmen, wenn seitens der künftigen Nutzer eine Selbstnutzung erfolgen wird.
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Hinweis der ParlDion: Vor dem beantragten Gesetzestext fehlt die Literabezeichnung „d“; diese müsste mittels eines Abänderungsantrages ergänzt werden. |
3. § 10a Abs. 1 lit d lautet wie folgt: |
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§ 10a. (1) Bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bedürfen der Zustimmung der Landesregierung Vereinbarungen über: a) … |
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§ 10a. (1) Bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bedürfen der Zustimmung der Landesregierung Vereinbarungen über: a) … |
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d) die Veräußerung von Bauten und Anlagen an Personen, die nicht gemeinnützige Bauvereinigungen sind; betreffend einzelne Wohnungen (Reihenhäuser, Ein- und Zweifamilienhäuser) und Geschäftsräume nicht jedoch von Ein- und Abstellplätzen ab einer Anzahl von mehr als drei Objekten, |
„ die Veräußerung von Bauten und Anlagen an Personen, die nicht gemeinnützige Bauvereinigungen sind; betreffend einzelne Wohnungen (Reihenhäuser, Ein- und Zweifamilienhäuser) und Geschäftsräume nicht jedoch von Ein- und Abstellplätzen ab einer Anzahl von zwei Objekten.“ |
d) die
Veräußerung von Bauten und Anlagen an Personen, die nicht
gemeinnützige Bauvereinigungen sind; betreffend einzelne Wohnungen
(Reihenhäuser, Ein- und Zweifamilienhäuser) und
Geschäftsräume nicht jedoch von Ein- und Abstellplätzen ab
einer Anzahl von |