3263/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Fiona Fiedler, BEd,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 29.03.2023 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gem. den leg. RL neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, … wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2023, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den leg. RL benötigt eine Novelle neben einem Titel auch einen sog. Eingang (s. Zeile zuvor); daher kann dieser zweite Eingang mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden. |
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz wird wie folgt geändert: |
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§ 351c Abs. 9a Z 2 lautet: |
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(9a) Sonderbestimmungen für nicht im Erstattungskodex angeführte Arzneispezialitäten: 1. … |
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(9a) Sonderbestimmungen für nicht im Erstattungskodex angeführte Arzneispezialitäten: 1. … |
2. So lange ein EU-Durchschnittspreis nicht festgestellt wurde, ist vorläufig der vom vertriebsberechtigten Unternehmen gemeldete Preis heranzuziehen. Wird durch die Preiskommission festgestellt, dass der vorläufige österreichische Erstattungspreis über dem ermittelten EU-Durchschnittspreis liegt, so hat das vertriebsberechtigte Unternehmen ab dem Zeitpunkt der Umsatzschwellenüberschreitung nach Z 1 den Differenzbetrag und zusätzlich einen Abschlag von 6,5% zum ermittelten EU-Durchschnittspreis innerhalb von sechs Monaten ab begründeter Aufforderung an die Sozialversicherungsträger zurückzuzahlen. |
„ So lange ein EU‑Durchschnittspreis nicht festgestellt wurde, ist vorläufig der vom vertriebsberechtigten Unternehmen gemeldete Preis heranzuziehen. Wird durch die Preiskommission festgestellt, dass der vorläufige österreichische Erstattungspreis über dem ermittelten EU‑Durchschnittspreis liegt, so hat das vertriebsberechtigte Unternehmen ab dem Zeitpunkt der Umsatzschwellenüberschreitung nach Z 1 den Differenzbetrag zum ermittelten EU‑Durchschnittspreis innerhalb von sechs Monaten ab begründeter Aufforderung an die Sozialversicherungsträger zurückzuzahlen.“ |
2. So
lange ein EU |