3267/A XXVII. GP

Eingebracht am 29.03.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB)  geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB)  geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das  Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB) , BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2022, wird wie folgt geändert:

 

§ 256 lautet wie folgt:

"Wer zum Nachteil der Republik Österreich, eines fremden Staates oder einer internationalen Organisation einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."

 

Begründung

Strafbarkeit von Spionage auch zum Nachteil anderer Staaten und internationaler Organisationen

Wien ist Sitz mehrerer wichtiger internationaler Organisationen- wie zB der Vereinten Nationen (UNO), der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEA), der Organisation erdölexportierender Länder (OPEC) und der Organisation für Zusammenarbeit in Europa (OSZE)- und dadurch besonders für Spionage interessant (https://www.derstandard.at/story/2000142077678/taeglich-gruesst-der-spion-ein-seltsamer-coup-und-eine-kleine). Und die Gesetzeslage ist opportun: Weder Spionage gegen internationale Organisationen noch zum Nachteil anderer Länder ist in Österreich unter Strafe gestellt.

Denn § 256 StGB lautet: "Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen." 

Die problematische Regelung stammt von 1956 und ist ein Erbe der Besatzungszeit (Riegler, "Österreichs Geheime Dienste", Wien 2022, S 287). Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur wird ein Nachrichtendienst zum „Nachteil“ Österreichs betrieben, wenn die Tat objektiv geeignet ist, den Staat in vitalen Interessen zu beeinträchtigen (OGH 06.06.1979, 10 Os 199/78). Ein konkreter Nachteil ieS muss nicht eingetreten sein. Problematisch ist, dass der Tatbestand des § 256 StGB nur dann erfüllt ist, wenn das tatbestandsmäßige Verhalten zum „Nachteil“ Österreichs geschieht und nicht, wenn dieses "nur" zum Nachteil anderer Staaten oder internationaler Organisationen stattfindet. Somit wäre beispielsweise die Spionage gegen die Vereinten Nationen in Wien nicht strafbar, solange dies nicht zum Nachteil Österreichs geschieht. 

Das Ergebnis: Unser Land gilt seit Jahrzehnten als bevorzugtes Operationsgebiet ausländischer Geheimdienste.

Hauptakteure sind Russland, China, der Iran und die Türkei (https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/oesterreich/2173966-Oesterreich-laut-Verfassungsschutz-Spionage-Paradies.html). Insbesondere durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine muss sich unsere Regierung wieder aktiver mit der Frage beschäftigen, ob wir gesetzlich als auch im Vollzug ausreichend gut aufgestellt sind, um gerade russische Spionage zu unterbinden. Schon die erste Frage ist aus genannten Gründen zu verneinen, es besteht daher akuter Handlungsbedarf. 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Justizausschuss zuzuweisen.