328/A XXVII. GP

Eingebracht am 27.02.2020
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Pamela Rendi-Wagner, MSc,

Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBI. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert:

 

„§ 31 entfällt.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss

Begründung

 

Angesichts der drohenden desaströsen Bilanzverluste der ÖGK, die 1,7 Mrd bis 2024  betragen, kündigt ÖGK-Generaldirektor Bernhard Wurzer einen "Konsolidierungspfad" an. Man werde jetzt versuchen, "das Ruder herumzureißen", sagte Wurzer zur APA. Kürzen wolle man aber nicht bei den Leistungen für die Versicherten, sondern bei künftigen Honorarverträgen für Ärzte und andere Leistungsanbieter. Man werde ausgabenseitig "den Gürtel enger schnallen" müssen, so Wurzer.

 

Tatsache ist, dass schon jetzt die Vertragsärzte der ÖGK um 20 % weniger an Honorar erhalten als die Vertragspartnerärzte der Selbstständigen. Selbstverständlich bedeuteten niedrigere Honorarverträge auch Leistungskürzungen für die Versicherten, denn schon jetzt gibt es zu diesen Bedingungen immer weniger Vertragsärzte der ÖGK. Wenn die Ärzte der ÖGK noch weniger Geld erhalten, wird der Druck hin zu den Wahlärzten erhöht.

Zusätzlich zu diesen Leistungskürzungen besteht nach dem ASVG für den Dachverband die Verpflichtung Selbstbehalte einzuführen, denn die Versicherungsträger sind bei ihrer Gebarung zur Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verpflichtet.

 

Angesichts des drohenden Milliardenloches ist daher die Einführung von Selbstbehalten für die ÖGK-Versicherten ein sehr wahrscheinliches Szenario. Diese Einführung wurde durch das SV-OG auch noch erleichtert. In der Konferenz des neuen Dachverbands der Sozialversicherungsträger ist keine Einstimmigkeit mehr für die Einführung von Selbstbehalten erforderlich. Sieben von zehn Stimmen reichen, wenn in einer ersten Abstimmungsrunde kein gültiger Beschluss zustande kommt.

Die Gebietskrankenkassen, die zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) fusioniert werden, haben künftig im Dachverband zwei Stimmen. Je zwei Stimmen entfallen auf die weiteren Träger – die Versicherungsanstalt für den öffentlichen Dienst, Eisenbahnen und Bergbau, die Sozialversicherung der Selbständigen, die Pensionsversicherungsanstalt und die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt. Insgesamt werden in der neuen Struktur Dienstgebervertreter die Mehrheit im Dachverband stellen. Die Einführung von Selbstbehalten kann daher sogar gegen den Willen der Gebietskrankenkassen beschlossen werden.

 

Um diese drohende Belastung für die über 7 Millionen Versicherten der ÖGK abzuwenden, soll § 31 ASVG ersatzlos gestrichen werden.