3286/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 29.03.2023
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Gerhard Kaniak, Mag. Christian Ragger, Rosa Ecker, MA, Wolfgang Zanger

und weiterer Abgeordneter

betreffend Verbot der Off-Label-Verschreibung von „Pubertätsblockern“

 

 

Empörung löst die Mitteilung des grünen Gesundheitsministers Johannes Rauch aus, Off-Label-Verschreibungen von sogenannten „Pubertätsblockern“ zu unterstützen:[1]

 

FPÖ – Kaniak: Grüner Gesundheitsminister Rauch unterstützt Off-Label-Verschreibung von „Pubertätsblockern“

Minister Rauch plant neuen Anschlag auf unsere Kinder

 

 „Es ist ein Skandal höchster Ordnung und ein Anschlag auf die Gesundheit unserer Kinder, was hier der grüne Minister Rauch in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage von sich gibt. Sinngemäß findet der Minister die Verabreichung von sogenannten „Pubertätsblockern“ in Ordnung, obwohl diese in Österreich (noch) nicht zugelassen sind. Trotzdem sollen diese Präparate dazu verwendet werden, die Geschlechtsreife der Kinder zu verzögern“, erklärte der freiheitliche Gesundheitssprecher und Vorsitzende des parlamentarischen Gesundheitsausschusses NAbg. Mag. Gerhard Kaniak.

 

„Da die betreffenden Medikamente in keinster Weise für eine solche Anwendung zugelassen sind, geht ein damit agierender Arzt ein hohes Risiko ein, wobei die Verschreibung auch mit einer tiefreichenden Aufklärungspflicht einhergehen muss. Der Beisatz des Ministers, dass ein 14-Jähriger die Einnahme eines solchen Hormonpräparates selbst entscheiden könne, schlägt schlussendlich dem Fass den Boden aus. Diese grünen Ideologien, noch dazu mittels Einsatzes kritischer Medikamente, passen in die Zeit der Sowjetunion, aber nicht in unsere moderne westliche Welt“, betonte Kaniak.

 

„Die Gefahr, dass diese Medikamente bei Kindern und Jugendlichen irreversible Schäden hinterlassen, ist einfach zu hoch. Der natürliche Umgang mit der eigenen Sexualität, ein gesundes Umfeld in der Familie, verbunden mit der Unterstützung durch die Eltern in allen Lebenslagen geben unseren Jüngsten Sicherheit und Vertrauen. Das letzte, das wir brauchen sind Experimente mit grünen Wahnideen“, betonte Kaniak.

 

Der grüne Gesundheitsminister Rauch missbraucht damit einmal mehr sein Ministeramt, um gesellschaftspolitische Experimente auf dem Rücken der physischen und psychischen Gesundheit unserer Kinder und Jugendlichen zu unterstützten und zu propagieren.Siehe dazu auszugweise die Antwort von Bundesminister Rauch betreffend „Pubertätsblockern“ zu den Fragen 5 und 6 der Anfragebeantwortung 13104/AB vom 10.03.2023 zu 13495/J (XXVII. GP):[2]

 

Frage 5: Ist dies auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen im österreichischen Gesetz überhaupt „erlaubt"?
a. Wenn ja, wie begründen Sie diese „Erlaubnis"?

 

Arzneimittel müssen, um in Österreich legal in Verkehr gebracht zu werden, gem. § 7 AMG zugelassen sein.

Für das anfragegegenständliche Anwendungsgebiet ist in Österreich keine Arzneispezialität zugelassen. Jegliche Anwendung von Arzneimitteln ausschließlich zum Zwecke der Verzögerung des Eintrittes der Pubertät und der damit verbundenen Ausprägung sekundärer Geschlechtsmerkmale über den physiologisch vorgesehenen Zeitpunkt hinaus erfolgt somit off-label.

 

Die Zulässigkeit eines Off-Label-Use richtet sich nach Arzthaftungs- und Disziplinarrecht. Beim Einsatz ist jedenfalls zu beachten, dass erweiterte
Aufklärungspflichten bestehen und Patient:innen insbesondere darüber zu informieren sind, dass ein Off-Label-Use vorliegt. Minderjährige können in die Gabe von Pubertätsblockern, wie in andere Medikamente, einwilligen, wenn die notwendige Einwilligungsfähigkeit gegeben ist. Zur Beurteilung dieser
wird die Einsichts- und Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung von Alter, Reife,
Gesundheitszustand und Persönlichkeit der/des betroffenen Minderjährigen im Einzelfall herangezogen, zusätzlich die Schwere des Eingriffs, Risiken, Folgen und der Stand der medizinischen Wissenschaft.

 

Ab Vollendung des 14. Lebensjahres wird die Einsichts- und Urteilsfähigkeit gesetzlich vermutet (Barbara Breunlich/Bernhard Breunlich, Minderjährige Transgender - Der Wunsch nach einem Körper des anderen Geschlechts, JMG 2018, 139). Im Hinblick auf die Einwilligung in sogenannte „Pubertätsblocker“ ist zusätzlich festzuhalten, dass diese aus medizinisch-fachlicher Sicht als reversibel gelten. Der auch für diesen Bereich relevante lege-artis-Maßstab, der die Zulässigkeit begründet, wird von der medizinischen Fachöffentlichkeit bestimmt, welche die Grundlagen für rechtliche Entscheidung über die Sorgfaltswidrigkeit eines Verhaltens, wie etwa der Verschreibung von Arzneimitteln, liefert [Alois Birklbauer, Rechtliche Risiken bei der Verschreibung suchtmittelhältiger Arzneimittel, JMG 2022, 142 (145)]. Leitlinie ist hier jedenfalls die Empfehlung für den Behandlungsprozess bei Geschlechtsdysphorie bzw. Transsexualismus nach der Klassifikation in der derzeit gültigen DSM bzw. ICD-Fassung aus dem Jahr 2017 vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

 

Frage 6: Werden Sie als zuständiger österreichischer Gesundheitsminister dafür Sorge tragen, dass der Einsatz von „Pubertätsblockern" bei Kindern und Jugendlichen Fälle per Gesetz, Verordnung bzw. Erlass ausschließlich auf medizinisch indizierte und in der Behandlung alternativlose eingeschränkt wird?

Ein Zugang zu geschlechtsaffirmativer Behandlung ist bei gegebener medizinischer
Indikation sinnvoll.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten daher nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die folgendes Maßnahmenpaket zum Schutz der österreichischen Kinder und Jugendlichen zum Inhalt hat:

·         Der Einsatz von „Pubertätsblockern" bei Kindern und Jugendlichen wird per Gesetz, Verordnung bzw. Erlass ausschließlich auf medizinisch indizierte und in der Behandlung alternativlose Fälle eingeschränkt.

·         Die Verschreibung und Anwendung von Off-Label-Arzneimitteln als „Pubertätsblocker“ wird ausnahmslos verboten.“

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Gesundheitsausschuss zuzuweisen.



[1] https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20230313_OTS0037/fpoe-kaniak-gruener-gesundheitsminister-rauch-unterstuetzt-off-label-verschreibung-von-pubertaetsblockern

[2] https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/AB/13104/imfname_1544498.pdf