3292/A XXVII. GP

Eingebracht am 30.03.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Kurt Egger, Eva Blimlinger

Kolleginnen und Kollegen

Betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung des qualitätsvollen Journalismus in Medien des Print- und Online-Bereichs erlassen wird und das Presseförderungsgesetz 2004 sowie das KommAustria-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung des qualitätsvollen Journalismus in Medien des Print- und Online-Bereichs erlassen wird und das Presseförderungsgesetz 2004 sowie das KommAustria-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1
Bundesgesetz über die Förderung des qualitätsvollen Journalismus in Medien des Print- und Online-Bereichs (Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz – QJF-G)

1. Abschnitt
Grundlagen

                § 1.    Förderziele

                § 2.    Begriffsbestimmungen

                § 3.    Förderbereiche und Aufteilung

                § 4.    Allgemeine Fördervoraussetzungen

                § 5.    Ausschluss, Entfall oder Reduktion der Förderung

2. Abschnitt
Journalismus-Förderung

                § 6.    Berechnungsmodus und Obergrenzen

3. Abschnitt
Inhaltsvielfalts-Förderung

                § 7.    Regionale Berichterstattung

                § 8.    Internationale und EU-Berichterstattung

4. Abschnitt
Förderung der Aus- und Fortbildung

                § 9.    Förderung von Einrichtungen der Aus- und Fortbildung

              § 10.    Berufsbegleitende Aus- und Fortbildung

              § 11.    Ausbildung von Nachwuchsjournalistinnen und Nachwuchsjournalisten

5. Abschnitt
Medienkompetenz-Förderung

              § 12.    Tätigkeit von Medienpädagogikeinrichtungen

              § 13.    Verteilung von Schüler-Abonnements

6. Abschnitt
Förderung der Selbstkontrolle, von Presseclubs und von Medienforschungs-Projekten

              § 14.    Selbstkontrolleinrichtungen im Print- und Online-Bereich

              § 15.    Presseclubs

              § 16.    Medienforschungs-Projekte

7. Abschnitt
Zuständigkeit, Einbringung und Abwicklung

              § 17.    Kommunikationsbehörde Austria

              § 18.    Förderrichtlinien

              § 19.    Fachbeirat

              § 20.    Fristen, Nachweise und Belege

              § 21.    Beobachtungszeitraum, Auszahlung

8. Abschnitt
Schlussbestimmungen

              § 22.    Verweisungen

              § 23.    Vollziehung

              § 24.    Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Artikel 2
Änderung des Presseförderungsgesetzes 2004

Artikel 3
Änderung des KommAustria-Gesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz über die Förderung des qualitätsvollen Journalismus in Medien des Print- und Online-Bereichs (Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz – QJF-G)

1. Abschnitt

Grundlagen

Förderziele

§ 1. Zur Förderung der Vielfalt textbasierter Nachrichtenmedien als Grundlage für den öffentlichen Diskurs und die Meinungsvielfalt sowie insbesondere der von professionellen Journalistinnen und Journalisten in Verfolgung anerkannter journalistischer Grundsätze und der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich Faktizität und Quellenherkunft in Redaktionen geschaffenen Inhalte unterstützt der Bund durch finanzielle Zuwendungen im Besonderen Medieninhaber von Medien im Print- und Online-Bereich, die auf das österreichische Publikum ausgerichtet sind.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet

           1. „E-Paper“ die digitale Ausgabe einer Tages- oder Wochenzeitung oder eines Magazins, die mit ihrem Printpendant nach Inhalt und Layout identisch ist und auf einem Bildschirm dargestellt wird;

           2. „hauptberuflich tätige Journalistin bzw. hauptberuflich tätiger Journalist“ eine Person, welche nach dem „Kollektivvertrag für die bei österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen digitalen Angeboten“ angestellten Redakteurinnen bzw. Redakteure, Redakteursaspirantinnen bzw. Redakteursaspiranten und Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer des technisch-redaktionellen Dienstes oder vergleichbaren Kollektivverträgen beschäftigt ist oder eine Person, deren monatlicher Bezug den Tarifgehalt laut aktuellster Tariftabelle des zitierten Kollektivvertrages nicht unterschreitet oder deren Gehalt sonst marktüblich ist;

           3. „Magazin“ ein Druckwerk, das eine geringere Erscheinungshäufigkeit als eine Wochenzeitung aufweist (§ 4 Abs. 6);

           4. „Online-Medium“ ein redaktionell gestaltetes, ausschließlich online verfügbares, elektronisch aufbereitetes Inhaltsangebot, das in seiner Aufmachung in inhaltlicher Breite und Tiefe einer Zeitung oder einem Magazin vergleichbar ist sowie folgende Kriterien erfüllt:

               a) Der redaktionelle Inhalt macht ständig mindestens 65 vH des Gesamtinhalts aus;

               b) zumindest monatlich erfolgt eine vollständige Aktualisierung des redaktionell gestalteten Inhaltsangebots, wobei die Bereitstellung von älteren Inhalten im Zusammenhang mit aktuellen Inhalten zu berücksichtigen ist;

                c) das Online-Medium hat als Einzelangebot im Durchschnitt zumindest 150 000 Unique User pro Monat, bestätigt durch eine vom Medium unabhängige repräsentative und fachlich anerkannte Einrichtung zur Reichweitenmessung;

           5. „redaktioneller Teil“ und „redaktioneller Inhalt“ den nicht aus entgeltlichen Veröffentlichungen im Sinne von § 26 Mediengesetz – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, bestehenden Teil eines Mediums.

Förderbereiche und Aufteilung

§ 3. (1) Die vom Bund bereitgestellten Mittel sind wie folgt auf die nachfolgend angeführten Förderbereiche zu verteilen:

           1. Journalismus-Förderung: 15 000 000 Euro;

           2. Inhaltsvielfalts-Förderung: 2 500 000 Euro, in Form der Förderung

               a) der regionalen Berichterstattung und

               b) der internationalen Berichterstattung und der EU-Berichterstattung;

           3. Förderung der Aus- und Fortbildung: 1 500 000 Euro, wovon

               a) 60 vH für Einrichtungen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung,

               b) 25 vH für die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung und

                c) 15 vH für die Ausbildung von Nachwuchsjournalistinnen bzw. Nachwuchsjournalisten

vorzusehen sind;

           4. Medienkompetenz-Förderung: 700 000 Euro, wovon

               a) 50 vH für die Förderung der Tätigkeit repräsentativer Medienpädagogikeinrichtungen und

               b) 50 vH für die Förderung der Verteilung kostenfreier Abonnements

vorzusehen sind;

           5. Förderung von repräsentativen Selbstkontrolleinrichtungen im Print- und Online-Bereich sowie von Presseclubs: 250 000 Euro, wovon

               a) 75 vH für die Förderung der Selbstkontrolle und

               b) 25 vH für die Förderung von Presseclubs

vorzusehen sind sowie

           6. Medienforschungs-Förderung: 50 000 Euro.

(2) Übersteigt die aufgrund der zulässigen Förderansuchen errechnete Gesamtsumme an Förderungen die Dotierung für einen der in Abs. 1 genannten Förderbereiche oder Förderzwecke, so ist eine proportionale Kürzung der errechneten Beträge vorzunehmen. Die in einem Kalenderjahr bei einem der in Abs. 1 genannten Förderbereiche nicht ausgeschöpften Mittel können nach Einholung einer Empfehlung des Fachbeirates (§ 19) für andere Förderbereiche oder -zwecke nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Am Ende eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpfte Mittel werden einer Rücklage zugeführt und sind im darauffolgenden Kalenderjahr unter Zugrundelegung der in Abs. 1 vorgesehenen Gewichtung der Mittel auf die einzelnen Förderbereiche aufzuteilen.

Allgemeine Fördervoraussetzungen

§ 4. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der in den veranschlagten Konten vorgesehenen Mittel sind Medieninhabern auf deren Ansuchen Fördermittel zu gewähren, sofern das jeweilige Medium die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

           1. Es muss seinem Inhalt nach vorwiegend der redaktionell aufbereiteten Information und Meinungsbildung über die Bereiche Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Ethik, Wissenschaft und Forschung sowie Sport dienen (Universalmedium) und darf jedenfalls kein bloß der Kunden- oder Mitgliederinformation gewidmetes oder als Publikationsmittel einer Interessenvertretung eingesetztes Medium sein;

           2. sein Redaktionsbetrieb ist arbeitsteilig organisiert und umfasst auch eine letztverantwortliche Redakteurin bzw. einen letztverantwortlichen Redakteur (Chefredakteur/in);

           3. sein Inhalt darf nicht nur von lokalem Interesse sein und muss zumindest in einem Bundesland Österreichs von Bedeutung sein;

           4. sein redaktioneller Teil muss zumindest zu 60 vH aus eigenständig gestalteten Beiträgen bestehen;

           5. es muss bereits über einen Zeitraum von zumindest einem Jahr vor Einbringung des Ansuchens um Fördermittel regelmäßig verbreitet worden sein und bereits in diesem Zeitraum die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt haben;

           6. zumindest die Hälfte der Verbreitung muss in Österreich erfolgen. Im Fall von Online-Medien ist dann von einer überwiegenden Verbreitung in Österreich auszugehen, wenn zumindest die Hälfte der Anzahl der Zugriffe aus Österreich erfolgt;

           7. der Medieninhaber legt eine Erklärung vor, dass er sich unter Wahrung der Freiheit der journalistischen Berufsausübung als zur Anwendung anerkannter journalistischer Grundsätze und insbesondere zu Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten verpflichtet erachtet.

(2) Für eine Tageszeitung gilt neben den Anforderungen nach Abs. 1 weiters, dass

           1. ihr Medieninhaber mindestens sechs hauptberuflich tätige Journalistinnen bzw. Journalisten beschäftigen muss und

           2. sie zumindest 240 mal jährlich erscheint.

(3) Für eine Wochenzeitung gilt neben den Anforderungen nach Abs. 1 weiters, dass

           1. ihr Medieninhaber mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalistinnen bzw. Journalisten beschäftigen muss und

           2. sie zumindest 41 mal jährlich erscheint.

(4) Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckwerke, die von demselben Medieninhaber unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht, die überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, die überwiegend identischen Inhalt und identische Gestaltung aufweisen (wie insbesondere einen gemeinsamen Zeitungsteil) oder sonst wirtschaftlich oder publizistisch von einem Stammblatt abhängig sind, sind nicht gesondert zu fördern, sondern dem Stammblatt zuzurechnen.

(5) Für Online-Medien gilt neben den Anforderungen nach Abs. 1 weiters, dass ihr Medieninhaber mindestens drei hauptberuflich tätige Journalistinnen bzw. Journalisten beschäftigen muss und es sich bei dem Medium nicht um den Online-Auftritt oder ein E-Paper einer Tages- oder Wochenzeitung oder eines Magazins handeln darf.

(6) Für ein Magazin gilt neben den Anforderungen nach Abs. 1 weiters, dass

           1. sein Medieninhaber mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalistinnen bzw. Journalisten beschäftigen muss und

           2. es zumindest viermal jährlich erscheint.

Ausschluss, Entfall oder Reduktion der Förderung

§ 5. (1) Von der Förderung nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind Medieninhaber in Form

           1. einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;

           2. einer juristischen Person oder Personengesellschaft, an der die nach Z 1 ausgeschlossenen Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;

           3. einer politischen Partei im Sinne von § 2 Z 1 PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, einer Gliederung einer politischen Partei, einer nahestehenden Organisation im Sinne von § 2 Z 3 PartG oder eines parlamentarischen Klubs und

           4. eines Mediendienstes gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 MedienG.

(2) Von der Förderung sind Medieninhaber ausgeschlossen, in deren Medien im Jahr, für das die Förderung beantragt wird, oder in den beiden vorangegangenen Jahren

           1. zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufgerufen, oder

           2. Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürwortet, oder

           3. wiederholt zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet aufgefordert, oder

           4. wiederholt zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufgestachelt

wurde.

(3) Der Ausschluss von der Förderung nach Abs. 2 tritt nicht ein, wenn die Aufrufe, Befürwortungen, Aufforderungen oder Aufstachelungen weder von einer Entscheidungsträgerin bzw. einem Entscheidungsträger noch Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter der Förderwerberin bzw. des Förderwerbers geäußert wurden und auch sonst keiner Entscheidungsträgerin bzw. keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts Dritter die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.

(4) Wird im Medium eines Medieninhabers eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 282a Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, oder § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, verwirklicht, so entfällt – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen dieser Tat vor – die Förderwürdigkeit für dieses Medium in dem dem Datum der rechtskräftigen Verurteilung folgenden Kalenderjahr. Dies gilt nicht, wenn die den Inhalt des Mediums betreffende rechtskräftige Verurteilung über eine Person ausgesprochen wurde, die weder Entscheidungsträgerin bzw. Entscheidungsträger noch Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Medieninhabers ist und keiner Entscheidungsträgerin bzw. keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.

2. Abschnitt

Journalismus-Förderung

Berechnungsmodus und Obergrenzen

§ 6. (1) Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts können Medieninhaber von Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen um eine Förderung ansuchen, die sich nach der Anzahl der bei ihnen hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten errechnet. Die für die Gestaltung eines Online-Auftritts oder eines E-Papers einer Tages- oder Wochenzeitung oder eines Magazins herangezogenen hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten sind für die Berechnung der Anzahl auch dann mitzuzählen, wenn sie in einem Online-Betrieb eines anderen Unternehmens desselben Unternehmensverbundes im Sinne von § 244 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, beschäftigt sind.

(2) Die Förderung setzt sich aus einem Grundbetrag gemäß Abs. 3 und aus den nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 errechneten Zusatzbeträgen zusammen.

(3) Als Grundbetrag können Medieninhaber erhalten

           1. für die ersten 30 Journalistinnen bzw. Journalisten je Journalistin bzw. Journalist 8 000 Euro, für die oder den 31. bis zur oder zum 150. Journalistin bzw. Journalisten je Journalistin bzw. Journalist 4 500 Euro und ab der oder dem 151. Journalistin bzw. Journalisten jeweils 3 000 Euro sowie

           2. für jede Auslandskorrespondentin bzw. jeden Auslandskorrespondenten jeweils 10 000 Euro.

Für die Ermittlung des Grundbetrags nach diesem Absatz ist die Anzahl der Journalistinnen und Journalisten in Vollzeitäquivalenten anzugeben, wobei einem Vollzeitäquivalent 38 Wochenstunden entsprechen und das Beschäftigungsausmaß von Teilzeitbeschäftigten in Vollzeitäquivalente umzurechnen ist. Die maximale Höhe des so gewährten Grundbetrages beträgt pro Medium 1 500 000 Euro.

(4) Zusätzliche Fördermittel in der Höhe von jeweils 10 vH des Grundbetrages pro Medium können Medieninhaber erhalten, wenn sie

           1. ein Redaktionsstatut gemäß § 5 MedienG abgeschlossen haben;

           2. über ein Fehlermanagementsystem verfügen;

           3. ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet haben;

           4. im Unternehmen Frauenförderpläne vorweisen können und anwenden.

(5) Die Richtlinien (§ 18) haben für die Gewährung von Fördermitteln nach Abs. 4 Z 2 bis 4 nähere Kriterien festzulegen, wobei

           1. für die Zwecke des Abs. 4 Z 2 insbesondere an die Existenz verbindlicher Richtlinien in der Redaktion zur Richtigstellung von Falschmeldungen, die Anwendung und Evaluierung dieser Richtlinien und an die Betrauung eigener Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter mit Aufgabe des Fehlermanagements,

           2. für die Zwecke des Abs. 4 Z 3 insbesondere an die Existenz verbindlicher Richtlinien in der Redaktion zur Gewährleistung der Quellentransparenz, zur Sicherstellung, dass Nachrichten auf ihre Herkunft und Wahrheit überprüft werden und zum Umgang mit Interventionen von außen oder an das Vorhandensein von Verhaltenskodizes zur journalistischen Tätigkeit, an die Einrichtung von Ombudsleuten, die Anwendung und Evaluierung derartiger Richtlinien und Verhaltenskodizes sowie an die Betrauung eigener Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter mit Aufgaben des Qualitätsmanagements und

           3. für die Zwecke des Abs. 4 Z 4 an die Existenz von Gleichstellungs- und Frauenförderpläne für alle Personalkategorien und Hierarchieebenen, das Vorhandensein klarer und nachprüfbarer Ziele, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können, an die regelmäßige Vornahme von Vergleichen bei Einkommen, Zulagen und Prämien, an die Einrichtung von Mentoring-Programmen für Frauen, an die Anwendung und Evaluierung derartiger Pläne, Ziel, Vergleiche und Programme sowie an die Betrauung eigener Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter mit Aufgaben im Zusammenhang mit derartigen Plänen

angeknüpft werden kann.

3. Abschnitt

Inhaltsvielfalts-Förderung

Regionale Berichterstattung

§ 7. Zur Stärkung des Regionalbezugs können Medieninhaber, in deren Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen die originäre Lokal- und Regionalberichterstattung auf Basis eigenproduzierter Beiträge im Jahresdurchschnitt betrachtet zumindest 20 vH des redaktionellen Inhaltes ausmacht, eine Förderung erhalten. Medieninhabern können dazu 20 vH des dem jeweiligen Medium zugesprochenen Grundbetrages (§ 6 Abs. 3) jährlich gewährt werden. In die Berechnung des im ersten Satz genannten Vomhundertsatzes nicht einzubeziehen sind Inhalte entgeltlicher Veröffentlichungen insbesondere auch in Form von Medienkooperationen, Touristeninformationen und die bloße Übernahme und Zusammenstellung von Agenturmeldungen.

Internationale und EU-Berichterstattung

§ 8. Zur Aufrechterhaltung und zum Ausbau der journalistischen Auseinandersetzung mit und der Berichterstattung zu internationalen Vorgängen und Entwicklungen sowie mit der Politik und über die Politik der Europäischen Union können Medieninhaber, in deren Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen die Behandlung der Themen Internationale Politik und Politik der Europäischen Union im Jahresdurchschnitt betrachtet zumindest 20 vH des redaktionellen Inhalts ausmacht, eine Förderung erhalten. Medieninhabern können dazu 10 vH des dem jeweiligen Medium zugesprochenen Grundbetrages (§ 6 Abs. 3) jährlich gewährt werden. In die Berechnung des im ersten Satz genannten Vomhundertsatzes nicht einzubeziehen sind Inhalte entgeltlicher Veröffentlichungen insbesondere auch in Form von Medienkooperationen, Touristeninformationen und die bloße Übernahme und Zusammenstellung von Agenturmeldungen.

4. Abschnitt

Förderung der Aus- und Fortbildung

Förderung von Einrichtungen der Aus- und Fortbildung

§ 9. (1) Einrichtungen, deren Hauptaufgabe die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von journalistischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Medienunternehmen ist und die dafür von repräsentativer Bedeutung sind, können Fördermittel gewährt werden. § 5 Abs. 1 Z 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Voraussetzung ist, dass die Einrichtung nicht auf Gewinn gerichtet ist und ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sich vorwiegend auf diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschränken, die als Angestellte eines österreichischen Medienunternehmens journalistisch tätig sind oder ihre journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben.

(3) Neben der Durchführung von Seminaren und vergleichbaren Aus- und Fortbildungsangeboten können auch Volontariate berücksichtigt werden. Kriterien für die Aufteilung von Fördermitteln für Seminare, Aus- und Fortbildungsangebote und Volontariate sind unter Berücksichtigung der in Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Vorgaben in den Förderrichtlinien (§ 18) festzulegen.

(4) Zwischen den um Förderung ansuchenden Einrichtungen werden die Mittel wie folgt aufgeteilt:

           1. 70 vH der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden Einrichtungen gewährt, die sich ausschließlich oder vorwiegend der Aus- und Fortbildung von Journalistinnen und Journalisten widmen und

               a) sich auch den Bereichen Frauenförderung, Inklusion, Internationalisierung oder Digitalisierung widmen und

               b) Kooperationen mit anderen Anbieterinnen bzw. Anbietern und akademischen Einrichtungen zur Verbesserung der Aus- und Fortbildungsangebote eingehen, und

                c) mindestens zwei hauptberuflich für die Aufgaben der Journalistenausbildung tätige Angestellte beschäftigen sowie

               d) mindestens 1 200 Ausbildungstage im Jahr erreichen.

Unter mehreren um Förderung ansuchenden Einrichtungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, werden 50 vH der Mittel im Verhältnis der abgehaltenen Ausbildungstage und 50 vH gleichmäßig auf diese Einrichtungen verteilt.

           2. 30 vH der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die zwar den Voraussetzungen des ersten Satzes des Abs. 1 entsprechen, aber die Voraussetzungen nach Z 1 nicht erfüllen und sich insbesondere auch der Talent- oder Nachwuchsförderung widmen. Dieser Betrag wird so verteilt, dass keiner Einrichtung mehr als ein Drittel der für diese Zwecke vorgesehenen Mittel gewährt werden.

Berufsbegleitende Aus- und Fortbildung

§ 10. Zur Förderung der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung von Journalistinnen und Journalisten, ausgenommen Aspirantinnen und Aspiranten, bei Einrichtungen gemäß § 9 kann Medieninhabern von Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen ein Zuschuss in Höhe von 50 vH der nachgewiesenen Aus- und Fortbildungskosten gewährt werden, wobei der Zuschuss pro Jahr höchstens 50 000 Euro pro Medium betragen darf. Mit dem Ansuchen um Förderung sind die Einrichtung, bei der die Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt werden, die Ausbildungsprogramme sowie die Namen und Lebensläufe der an diesen Maßnahmen teilnehmenden Personen vorzulegen.

Ausbildung von Nachwuchsjournalistinnen und Nachwuchsjournalisten

§ 11. Zur Förderung der Ausbildung von Nachwuchsjournalistinnen und -journalisten kann Medieninhabern von Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen ein Zuschuss in Höhe von 50 vH der nachgewiesenen Ausbildungskosten gewährt werden, wobei der Zuschuss pro Jahr höchstens 50 000 Euro pro Medium betragen darf. Als Ausbildungskosten werden die Kosten von Aspirantinnen und Aspiranten und von Redaktionsmitgliedern, die ganz oder teilweise für die Ausbildung zur Journalistin bzw. zum Journalisten im Print- oder im Online-Bereich abgestellt sind, sowie externe Kosten von Einrichtungen gemäß § 9, die aus externer Beratungsleistung für die Ausbildung von Aspirantinnen und Aspiranten entstehen, anerkannt. Mit dem Ansuchen um Förderung sind die Ausbildungskonzepte, die Namen und Lebensläufe der an den Ausbildungsprogrammen teilnehmenden Personen sowie ein Nachweis über deren bisherige journalistische Arbeiten vorzulegen. Die für Ausbildungszwecke abgestellten Redaktionsmitglieder sind namentlich zu nennen und die allenfalls von einer Einrichtung gemäß § 9 bezogenen externen Beratungsleistungen darzulegen.

5. Abschnitt

Medienkompetenz-Förderung

Tätigkeit von Medienpädagogikeinrichtungen

§ 12. (1) Repräsentative, österreichweit mit Schulen kooperierende Einrichtungen, deren überwiegender Zweck darin besteht, im Unterricht die Vermittlung der Bedeutung des Lesens von Printprodukten und deren digitalen Ausgaben oder Angeboten zum Erwerb von Übersicht, Urteils- und Handlungsvermögen zu fördern, können um Fördermittel nach diesem Abschnitt ansuchen.

(2) Eine repräsentative Einrichtung liegt dann vor, wenn an dieser jedenfalls mehrere Medieninhaber textbasierter Nachrichten (§ 1) mitwirken, darunter jedenfalls mehrere Medieninhaber bundesweit verbreiteter Medien sowie mehrere Medieninhaber bundeslandweit verbreiteter Medien aus dem Print- und Online-Bereich, die sich unter Einbindung von Vertretern des Lehrpersonals der Erstellung und Verteilung medienpädagogischer und mediendidaktischer Produkte für den Einsatz in Schulen oder auch der Veranstaltung entsprechender Seminare und Workshops widmet.

(3) Die Förderung solcher Einrichtungen kann insgesamt, unter Berücksichtigung allfälliger weiterer vom Förderwerber bezogener Förderungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, höchstens 50 vH ihrer Aufwendungen betragen.

Verteilung von Schüler-Abonnements

§ 13. Medieninhabern, die Schulen kostenfreie Abonnements von Zeitungen oder Magazinen oder von deren E-Paper oder von deren Online-Abonnements bis zu einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Schuljahr zur Verfügung stellen, kann nach Maßgabe der vorhandenen Mittel bis zu 20 vH des jeweiligen regulären Verkaufspreises erstattet werden. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass der jeweilige Titel überwiegend im direkten Verkauf, als Abonnement oder im Einzelverkauf vertrieben wird.

6. Abschnitt

Förderung der Selbstkontrolle, von Presseclubs und von Medienforschungs-Projekten

Selbstkontrolleinrichtungen im Print- und Online-Bereich

§ 14. (1) Einer repräsentativen Einrichtung der Selbstkontrolle im Bereich der österreichischen Presse ist im Sinne der Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Einrichtung und zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sowie einer wirksamen Durchsetzung ihrer Entscheidungen und Beschlüsse auf Ansuchen zur Deckung der anfallenden Kosten jährlich ein Zuschuss im Ausmaß von 187 500 Euro, zuzüglich allfälliger Rücklagen und Zinsen, zu gewähren. Das Ansuchen hat Aufstellungen über die in Erfüllung der Aufgaben anfallenden Kosten zu enthalten. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen. Für den Fall mehrerer Ansuchen, die die Voraussetzungen nach dem ersten Satz erfüllen, kann der Zuschuss von insgesamt höchstens 187 500 Euro auch auf mehrere Einrichtungen verteilt werden. Für diesen Fall haben die Förderrichtlinien (§ 18) zur Verteilung der Mittel Kriterien wie insbesondere die Anzahl der an der jeweiligen Einrichtung teilnehmenden Print- und Online-Medien festzulegen.

(2) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene, aber noch nicht ausbezahlte Mittel nach Abs. 1 sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.

(3) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes bestimmt sich nach § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948.

Presseclubs

§ 15. Nicht auf Gewinn gerichteten Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder Durchführung von Pressekonferenzen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, können zur Unterstützung ihrer Tätigkeit Mittel gewährt werden. Für den Fall mehrerer Ansuchen unterschiedlicher Vereinigungen haben die Förderrichtlinien (§ 18) zur Verteilung der Mittel Kriterien wie insbesondere die Anzahl und Häufigkeit der abgehaltenen Veranstaltungen, die Anzahl der Mitglieder der Vereinigung oder die Vielzahl unterschiedlicher Aktivitäten festzulegen.

Medienforschungs-Projekte

§ 16. (1) Forschungs- und Bildungseinrichtungen können für Forschungsprojekte auf dem Gebiet des Print- und Online-Medienwesens, der Publikumsakzeptanz oder der Förderung der Medienkompetenz Zuschüsse gewährt werden.

(2) Sofern die Förderwerberin bzw. der Förderwerber einen detaillierten Projektplan vorlegt und nachweist, dass er selbst für die Aufbringung von mindestens 50 vH der notwendigen Mittel sorgt, kann der Zuschuss bis zu höchstens 50 vH der nachzuweisenden Kosten betragen.

(3) Die Geförderten haben über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Fördermittel folgenden Kalenderjahres der KommAustria zu übermitteln. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.

7. Abschnitt

Zuständigkeit, Einbringung und Abwicklung

Kommunikationsbehörde Austria

§ 17. (1) Die Vergabe der Förderungen nach diesem Bundesgesetz obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

(2) Unbeschadet des § 19 KOG hat die KommAustria sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung in geeigneter Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Förderrichtlinien

§ 18. (1) Die KommAustria hat für die Durchführung und Abwicklung der Förderungen nach Anhörung des Fachbeirats (§19) Richtlinien zu erlassen und in geeigneter Weise auf ihrer Website bekannt zu machen. Die Richtlinien sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) Neben der Präzisierung der Kriterien für die Fördervoraussetzungen nach § 4, der Festlegung differenzierender Kriterien für die Journalismus-Förderung gemäß § 6 Abs. 4 und 5, für die Inhaltsvielfalts-Förderung nach dem 3. Abschnitt und von Tätigkeiten und Maßnahmen nach dem 4. Abschnitt haben die Förderrichtlinien – je nach Erforderlichkeit für die in diesem Bundesgesetz geregelten weiteren Förderungsbereiche und -zwecke – insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

           1. Gegenstand der Förderung (des Zuschusses);

           2. förderbare Kosten, insbesondere bei Teilzeitbeschäftigungen und reduzierten Arbeitszeiten;

           3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung;

           4. Verfahren betreffend

               a) Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),

               b) Auszahlungsmodus,

                c) Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,

               d) Einstellung und Rückforderung der Förderung sowie

           5. Vertragsmodalitäten.

Fachbeirat

§ 19. (1) Zur Beratung der KommAustria bei der Vergabe von Mitteln nach diesem Bundesgesetz und der Erstellung sowie Aktualisierung der diesbezüglichen Förderrichtlinien wird ein Fachbeirat eingerichtet, der von der KommAustria einzuberufen ist.

(2) Dem Beirat obliegt es insbesondere begründete Empfehlungen zu folgenden Fragen abzugeben:

           1. zum Inhalt der Förderrichtlinien und hierbei insbesondere zu den Kriterien für die Prüfung der Fördervoraussetzungen nach § 4;

           2. zur Verteilung der Mittel auf andere Förderbereiche oder -zwecke nach § 3 Abs. 2;

           3. zu Förderansuchen, soweit die KommAustria den Sachverhalt und insbesondere die Erfüllung der Fördervoraussetzungen nicht schon als eindeutig geklärt erachtet und daher eine Stellungnahme des Beirates einzuholen hat;

           4. über die Erfüllung der Kriterien der Inhaltsvielfalts-Förderung nach dem 3. Abschnitt.

(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt werden, wobei zumindest zwei Mitglieder Frauen sein müssen. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Medienbereich oder der Medienwissenschaft zu sein sowie über mehrjährige einschlägige Praxis zu verfügen. Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind für die Tätigkeit im Fachbeirat notwendige Reisekosten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zu ersetzen. Sämtliche Kosten des Fachbeirats sind aus den für die Zwecke dieses Bundesgesetzes vom Bund zur Verfügung gestellten Mitteln zu bestreiten.

(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden – mit Ausnahme der mit einer Zweidrittelmehrheit zu beschließenden Empfehlung zu den Förderrichtlinien –mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern gefasst. Der Vorsitz ist stimmberechtigt. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einer Förderwerberin bzw. einem Förderwerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die von diesem Fall betroffene Stellungnahme zu enthalten. Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig.

(6) Dem Fachbeirat dürfen nicht angehören

           1. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben;

           2. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetzes, BGBl. Nr. 288/1992;

           3. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 Publizistikförderungsgesetz 1984 – PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);

           4. Mitglieder der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes sowie Angestellte der RTR-GmbH.

(7) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

           1. durch Zeitablauf,

           2. durch Tod,

           3. durch Abberufung durch die Bundesregierung oder

           4. durch Verzicht auf die Funktion.

(8) Eine Wiederbestellung ist möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.

Fristen, Nachweise und Belege

§ 20. (1) Ansuchen um Gewährung von Förderungen sind jeweils bis zum 31. März jedes Jahres bei der KommAustria über ein bereitgestelltes Online-Formular einzubringen. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

(2) Das Ansuchen hat das Vorliegen der jeweiligen Fördervoraussetzungen darzulegen. Die Details werden in den Förderrichtlinien (§ 18) geregelt. Abgesehen von Förderansuchen nach § 14 und § 16 sind Bescheinigungen für das dem Förderansuchen vorausgegangene Jahr (Beobachtungszeitraum) zu erbringen.

(3) Medieninhaber haben der KommAustria die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen nach § 4 und für die Berechnung der Höhe der Förderung erforderlichen Angaben in zum Nachweis geeigneter Form wie etwa durch Urkunden, Erklärungen, Daten und Belege zu übermitteln. Dies gilt insbesondere für Nachweise zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Grund- und Zusatzbeträge nach § 6; in diesen Fällen hat ein Medieninhaber, wenn er nicht belegen kann, dass die bei ihm tätigen Journalistinnen und Journalisten nach einem der von § 2 Z 2 erfassten Kollektivverträgen beschäftigt sind, einen konkreten Beleg zu erbringen, dass für jede zur Berechnung der Förderung angegebene Person der monatliche Bezug den Tarifgehalt laut aktuellster Tariftabelle des zitierten Kollektivvertrages nicht unterschreitet oder deren Gehalt sonst marktüblich ist. Die Nachweise für die Erfüllung der Voraussetzungen nach §§ 7 und 8 sind von einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin bzw. einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestätigen. Im Fall von Ansuchen um Zuschüsse zu den Kosten hat das Ansuchen Aufstellungen über die angefallenen, bei Ansuchen im Fall von zukünftigen Projekten über die voraussichtlich anfallenden Kosten zu enthalten.

(4) Medieninhaber haben der KommAustria zur Prüfung der Ausschlussgründe nach § 5 Abs. 1 die zum Zeitpunkt der Einreichung des Ansuchens relevanten Eigentums-, Beteiligungs-, Stimmrechts- und Anteilsverhältnisse (§ 25 Abs. 2 MedienG) darzulegen und eine ausdrückliche Erklärung abzugeben, dass kein Grund für einen Entfall der Förderwürdigkeit nach § 5 Abs. 2 bis 4 vorliegt.

(5) Die KommAustria kann Förderwerber im Zuge der Prüfung von Förderansuchen zur Ergänzung ihrer Angaben auffordern.

Beobachtungszeitraum, Auszahlung

§ 21. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Förderungen – mit Ausnahme der Förderung nach § 14 und § 16 – werden im Nachhinein für jenes Kalenderjahr gewährt, für das die Förderwerberin bzw. der Förderwerber die notwendigen Unterlagen und Nachweise beigebracht hat.

(2) Die Auszahlung von nach dem 2. und 3. Abschnitt gewährten Förderungen erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen. Der erste Teilbetrag ist – vorausgesetzt, die KommAustria hat keinen Grund zu weiteren Nachfragen bei der Förderwerberin bzw. beim Förderwerber – bis spätestens 31. August, der zweite Teilbetrag bis spätestens 30. November des jeweiligen Jahres zur Auszahlung zu bringen. Die Auszahlung von nach dem 4. bis 6. Abschnitt gewährten Förderungen – ausgenommen die Förderung nach § 14 – erfolgt in einem Gesamtbetrag bis spätestens 30. Juni. Die Förderung nach § 14 ist in einem Gesamtbetrag bis spätestens 31. Mai auszuzahlen.

(3) Über zugesagte Mittel kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.

(4) Für den Fall, dass ein Medium zum Zeitpunkt der beabsichtigten Auszahlung eines Teilbetrages nicht mehr erscheint, ist von einer Auszahlung abzusehen. Der einbehaltene Betrag kann nach Maßgabe einer Empfehlung des Fachbeirats für andere Förderungen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden. Diese Vorgangsweise gilt sinngemäß auch bei Förderungen für Förderwerberinnen bzw. Förderwerber nach dem 4. bis 6. Abschnitt, die im Zeitpunkt der beabsichtigten Auszahlung keine jener Tätigkeiten mehr entfalten, für die sie ein Förderansuchen eingebracht haben.

8. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 22. Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt Abschnitt IV des Presseförderungsgesetzes 2004 – PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2022 außer Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in den durch dieses Bundesgesetz hinzutretenden Aufgabenbereichen notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen sowie die für die Bestellung der Mitglieder des Fachbeirates notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden.

(2) Die Förderrichtlinien gemäß § 18 für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2022 sind bis spätestens 31. August 2023 zu veröffentlichen.

(3) Abweichend von § 20 können im Jahr 2023 Ansuchen bis zum 30. September bei der KommAustria eingebracht werden. Ansuchen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch auf der Grundlage von Abschnitt IV des PresseFG 2004 eingebracht wurden, sind als Ansuchen nach dem 4. bis 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes zu beurteilen, wobei die KommAustria allfällige zusätzliche für die Prüfung der Förderwürdigkeit erforderliche Unterlagen anfordern kann. Die Auszahlung von nach dem 2. bis 6. Abschnitt gewährten Förderungen hat 2023 spätestens bis Jahresende zu erfolgen. Bereits nach dem Abschnitt IV des PresseFG 2004 ausbezahlte Fördermittel sind in diesem Jahr entsprechend zu berücksichtigen.

Artikel 2

Änderung des Presseförderungsgesetzes 2004

Das Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004), BGBl. I Nr. 36/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zu den Abschnitten IV und V durch folgende Einträge ersetzt:

„Abschnitt IV

Schlussbestimmungen

                    §    9. Beobachtungszeitraum und Auszahlung

                    §    10. Verweisungen

                    §    11. Vollziehung

                    §    12. Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten“

2. In § 1 Abs. 2 entfällt nach dem Wort „Vertriebsförderung“ der Beistrich und wird das Wort „und“ eingefügt und nach der Wortfolge „Besondere Förderung“ entfällt die Wortfolge „sowie Qualitätsförderung und Zukunftssicherung“.

3. § 2 Abs. 8 lautet:

„(8) Von der Förderung sind Medieninhaber ausgeschlossen, in deren Medien im Jahr, für das die Förderung beantragt wird, oder in den beiden vorangegangenen Jahren

           1. zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufgerufen, oder

           2. Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürwortet, oder

           3. wiederholt zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet aufgefordert oder

           4. wiederholt zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufgestachelt

wurde.“

4. In § 2 werden nach Abs. 8 folgende Abs. 8a und 8b eingefügt:

„(8a) Der Ausschluss von der Förderung nach Abs. 8 tritt nicht ein, wenn die Aufrufe, Befürwortungen, Aufforderungen oder Aufstachelungen weder von einer Entscheidungsträgerin bzw. einem Entscheidungsträger noch Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Förderwerbers geäußert wurden und auch sonst keiner Entscheidungsträgerin bzw. keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts Dritter die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.

(8b) Wird im Medium eines Medieninhabers eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 282a Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, oder § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes, StGBl. Nr. 13/1945, verwirklicht, so entfällt – vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen dieser Tat vor – die Förderwürdigkeit für dieses Medium in dem dem Datum der rechtskräftigen Verurteilung folgenden Kalenderjahr. Dies gilt nicht, wenn die den Inhalt des Mediums betreffende rechtskräftige Verurteilung über eine Person ausgesprochen wurde, die weder Entscheidungsträgerin bzw. Entscheidungsträger noch Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Medieninhabers ist und keiner Entscheidungsträgerin bzw. keinem Entscheidungsträger oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, bezüglich des inkriminierten Inhalts die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.“

5. In § 3 Abs. 1 wird im ersten Satz nach dem Wort „KommAustria“ die Wortfolge „über ein bereitgestelltes Online-Formular“ eingefügt und der vierte Satz lautet:

„Die Bescheinigungen sind für das dem Förderungsansuchen vorangegangene Jahr (Beobachtungszeitraum) zu erbringen.“

6. In § 4 Abs. 4 entfällt die Z 3 und die bisherige Z 4 erhält die Bezeichnung „Z 3“.

7. Abschnitt IV entfällt.

8. Der bisherige Abschnitt V erhält die Bezeichnung „IV“.

9. Die bisherigen §§ 14 und 15 erhalten die Bezeichnungen „§ 9.“ und „§ 10.“.

10. Der bisherige § 16 erhält die Bezeichnung „§ 11.“ und der zweite Satz entfällt.

11. Der bisherige § 17 erhält die Bezeichnung „§ 12.“ und es wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 8 bis 8b, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 4 sowie die Änderungen der Bezeichnung von Abschnitt V, die Änderungen der Bezeichnungen der §§ 14 bis 17 sowie die Änderung im Text der bisherigen §§ 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt Abschnitt IV in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2022 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 219/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz – QJF-G, BGBl. I Nr. xxx/2023.“

2. § 13 Abs. 4 Z 2 lit. c lautet:

              „c) Qualitäts-Journalismus-Förderung nach dem QJF-G;“

3. In § 35 Abs. 1 wird die Zahl „2 250 000“ durch die Zahl „3 282 000“, die Zahl „3 500 000“ durch die Zahl „4 200 000“ und die Wortfolge „ab dem Jahr 2022“ durch die Wortfolge „ab dem Jahr 2025“ersetzt.

4. Dem § 44 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) § 2 Abs. 2 Z 3 und 4, § 13 Abs. 4 Z 2 lit. c und § 45 Abs. 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in den durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr xxx/2023 hinzutretenden Aufgabenbereichen notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden.“

5. § 45 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Abweichend von § 35 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2023 per 1. August ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 358 000 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.“

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss

Bedeckungsvorschlag: Vom jährlichen Förderungsvolumen (Förderungsmittel Qualitäts-Journalismus-Förderung) in Höhe von EUR 20 000 000 ist ein Betrag von jeweils EUR 1 560 000 betreffend „Qualitätsförderung und Zukunftssicherung“ (PresseFG 2004, Abschnitt IV) bereits im BFRG 2022-2025 innerhalb der UG 10 berücksichtigt und daher für die Jahre 2023 bis 2025 bedeckbar. Dieser zurzeit bestehende Förderungsbereich wird, wie aus der Problemdefinition der WFA hervorgeht, in das QJF-G integriert.

Im derzeit geltenden BFG 2023 und den BFRG 2023-2026ff ist das Förderungsvolumen von insgesamt EUR 20 000 000 pro Jahr berücksichtigt und daher bedeckbar.

Die Administrationsaufwendungen und einmalige Investitionen betreffend Qualitäts-Journalismus-Förderung werden mit Mitteln der UG 45 bzw. des DB 45.02.04 finanziert. Da das gegenständliche Regelungsvorhaben erst nach Beschluss des Bundesfinanzgesetzes 2023 und des Bundesfinanzrahme­ngesetzes 2023-2026 in Kraft treten wird, sind dessen finanzielle Auswirkungen auf die UG 45 nicht in den geltenden Gesetzen enthalten. Das gegenständliche Regelungsvorhaben wird daher aus dem laufenden Vollzug der UG 45 bzw. des DB 45.02.04 bedeckt.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der vorliegende Entwurf für ein Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz (QJF-G) bündelt einen mehrjährigen Diskussionsprozess über eine Neugestaltung der Förderung im Print- und Online-Medien-Bereich. Insb. im Rahmen von „Medienkonferenzen“, die im Verlauf der ersten Jahreshälfte 2022 auf Initiative der für Medien zuständigen Bundesministerin stattfanden, sind unter breiter Einbindung der relevanten Interessenskreise die wesentlichen Eckpunkte für eine Neugestaltung der Förderung erarbeitet worden.

Der Entwurf verfolgt die Zielsetzung, vorwiegend in Medien im Print- und Online-Bereich tätige Journalistinnen und Journalisten und von diesen geschaffene Inhalte als wesentliches Struktur- und Funktionsprinzip für die Demokratie unter veränderten ökonomischen und medialen Rahmenbedingungen nachhaltig abzusichern.

Der Entwurf sieht folgende Förderbereiche vor:

·         Journalismus-Förderung (Grundbetrag samt möglicher Zusatzbeträge für Redaktionsstatut, Fehlermanagementsystem, Qualitätssicherungssystem und Gleichstellungs- und Frauenförderpläne);

·         Inhaltsvielfalts-Förderung (für regionale Berichterstattung und internationale- und EU-Berichterstattung);

·         Förderung der Aus- und Fortbildung im Print- und Online-Bereich;

·         Medienkompetenz-Förderung (für repräsentative Medienpädagogikeinrichtungen sowie für die Verteilung kostenfreier Abonnements);

·         Förderung der Selbstkontrolle im Print- und Online-Bereich, von Presseclubs und von Medienforschungs-Projekten.

Journalismus-Förderung (2. Abschnitt)

Ziel dieses neuen Förderbereichs ist die Förderung von für Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen tätige Journalistinnen und Journalisten. Mit dieser Fördermaßnahme soll insb. auf die zunehmend schwierigere ökonomische Situation Einfluss genommen werden, der sich professionelle Journalistinnen und Journalisten und Medieninhaber ausgesetzt sehen.

Die Journalismus-Förderung besteht aus einem Grundbetrag, den Medieninhaber von Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen für jede Journalistin bzw. jeden Journalisten, die bzw. der in ihrem Medium beschäftigt ist (degressive Gestaltung) und für jeden angestellten Auslandskorrespondenten erhalten können.

Neben diesem Grundbetrag können Medieninhaber zusätzliche Fördermittel erhalten, die gleichsam als qualitätsstärkende „Anreizförderungen“ konzipiert sind. Als Anreize fungieren das Vorhandensein eines Redaktionsstatutes (im Entwurf findet sich ein expliziter Verweis auf § 5 MedienG), eines Fehlermanagementsystems, eines Qualitätssicherungssystems und eines Gleichstellungs- und Frauenförderplanes im Medienunternehmen. Die Berechnung der Höhe der jeweiligen Zusatzförderungen ist mit jeweils 10 vH an den für das jeweilige Medium ermittelten Grundbetrag gekoppelt.

Inhaltsvielfalts-Förderung (3. Abschnitt)

In diesem Abschnitt finden sich Förderelemente zur Stärkung der Inhaltsvielfalt in Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazinen. Die Hauptintention dieses Abschnittes besteht darin, dass Medien auch weiterhin eine möglichst breite und vielfältige Palette an redaktionellen Inhalten herstellen.

Förderung der Aus- und Fortbildung (4. Abschnitt)

Der Entwurf legt einen stärkeren Fokus auf die Aus- und Fortbildung als dies bisher im PresseFG 2004 vorgesehen war. So werden die bereits bestehenden Fördermöglichkeiten im Bereich der redaktionsinternen Ausbildung für Nachwuchsjournalisten im Printbereich um den Online-Bereich erweitert, dh technologieneutral ausgestaltet. Die Kriterien für auf die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung spezialisierte Einrichtungen werden modernisiert, um den geänderten Rahmenbedingungen und Anforderungsprofilen Rechnung zu tragen. Überdies werden auch die in diesen Einrichtungen durchgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen förderbar.

Medienkompetenz-Förderung (5. Abschnitt)

Die Fördermaßnahmen übernehmen die bisherige „Leseförderung“ des PresseFG 2004 und weiten sie auf digitale Medien aus. Wesentlich ist, das Interesse der Schülerinnen und Schüler auf journalistische Produkte (sowohl analog als auch digital) zu richten. Der Fokus liegt auf dem kritisch-reflektierten Umgang mit Medien („media literacy“).

Förderung der Selbstkontrolle der Presse, von Presseclubs und von Medienforschungs-Projekten (6. Abschnitt)

Die bislang im PresseFG 2004 vorgesehene Förderung repräsentativer Einrichtungen im Bereich der Selbstkontrolle der Presse wird um den Online-Bereich erweitert; auch Presseclubs und Medienforschungs-Projekte können wie bisher unterstützt werden.

Kompetenzgrundlage:

Es handelt sich um ein Selbstbindungsgesetz des Bundes.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf sieht Fördermaßnahmen (QJF-G) vor, die – soweit sie nicht unter existierende beihilfenrechtliche Instrumente subsumiert werden können – einer weitergehenden Konsultation mit der Europäischen Kommission mit dem Ziel der beihilfenrechtlichen Genehmigung bedürfen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Erlassung des Journalismus- und Qualitäts-Förderungs-Gesetzes):

Zu § 1:

Als Zielbestimmung ausgestaltet, bringt die Regelung zum Ausdruck, dass der Gesetzentwurf einen Schwerpunkt auf die Vielfalt der „textbasierten Nachrichtenmedien“ legt (offline wie online) und dass deren Bedeutung für die öffentliche Debatte maßgeblich auf das „System Journalismus“ („von professionellen Journalistinnen und Journalisten in Verfolgung anerkannter journalistischer Grundsätze und der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich Faktizität und Quellenherkunft in Redaktionen geschaffenen Inhalte“) angewiesen ist.

Zu § 2:

Die Bestimmung dient – auch im Sinne der sprachlichen Vereinfachung und zur Vermeidung von Wiederholungen – der Klärung des Inhalts von mehrfach verwendeten Begriffen. Der in Z 1 definierte Begriff des „E-Paper“ wird in § 4 Abs. 5 für ein Ausschlusskriterium herangezogen und in § 13 zur Klarstellung verwendet, dass auch diese „Medienform“ im Wege von Abonnements für Schülerinnen und Schüler Verteilung finden soll. Für die Frage, welche Art solcher Abonnements „förderfähig“ sein sollen, wird auch der Begriff des „Magazins“ in Z 3 näher beschrieben. Überdies wird iVm § 4 Abs. 6 verdeutlicht, dass alle Publikationen, die eine geringere Erscheinungshäufigkeit als Wochenzeitungen aufweisen, für die Zwecke dieses Bundesgesetzes als „Magazine“ bezeichnet werden, sofern sie mindestens viermal pro Jahr erscheinen.

Z 2 definiert, was unter „hauptberuflich tätige Journalistin bzw. hauptberuflich tätiger Journalist“ im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen ist. Die Textierung orientiert sich an den Richtlinien zur Förderung der digitalen Transformation bei Medienunternehmen (3a. Abschnitt KOG), ein analoges Vorgehen erscheint im Sinne der Kongruenz und Praktikabilität sinnvoll (vgl https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/foerderungen/digitaletransformation/richtlinien/richtlinien_2022.de.html unter Punkt 12: „Die Richtlinienkonformität der damit verbundenen Gehälter und damit die Anrechenbarkeit der entsprechenden Anzahl an angestellten Personen ist mittels Bestätigung eines unabhängigen Wirtschaftstreuhänders oder einer unabhängigen Wirtschaftstreuhänderin nachzuweisen oder anderwärtig hinreichend glaubhaft zu machen.“). „Freie“ Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter von Medienunternehmen fallen nicht unter die Definition „hauptberuflich tätige Journalistin bzw. hauptberuflich tätiger Journalist“.

Z 4 legt in den lit. a bis c detailliert fest, welche Kriterien (insb. nachprüfbare Daten hinsichtlich redaktioneller Inhaltsangebote und deren Aktualisierung sowie Nutzungs-Zugriffe) zu erfüllen sind, um ein förderbares „Online-Medium“ im Sinne dieses Gesetzes zu sein. In Bezug auf die „vollständige Aktualisierung“ (lit. b) wird mit dem Gliedsatz insofern eine Einschränkung normiert, wonach hier auch „ältere Inhalte“ hinzuzuzählen sind, sofern sie mit Aktuellen im Zusammenhang stehen. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass Online-Medien relevante Inhalte zum besseren Verständnis der Berichterstattung nicht löschen müssen, sondern erhalten können („Archiv“), ohne gegen das „Aktualisierungsgebot“ zu verstoßen. Überdies werden Bild-, Video- und Audio-Inhalte bei der in Z 4 angesprochenen Vergleichbarkeit von Online-Medien mit der „Aufmachung einer Zeitung oder einem Magazin“ entsprechend zu berücksichtigen sein.

Z 5 dient der eindeutigen Klarstellung, dass entgeltliche Veröffentlichungen im Sinne von § 26 MedienG nicht zum redaktionellen Teil zu rechnen sind. Wird ein Entgelt bezahlt, kommt es auf die inhaltliche Einflussnahme nicht an. Eine entgeltliche Veröffentlichung liegt folglich auch dann vor, wenn sie zwar unter alleiniger redaktioneller Verantwortung erfolgt, dafür aber ein Entgelt geleistet wurde, wie dies etwa bei „Medienkooperationen“ der Fall sein könnte.

Zu § 3:

Abs. 1 legt die unterschiedlichen Förderbereiche, deren anteilsmäßige Aufgliederung in spezifische Förderzwecke sowie die maximale Förderhöhe pro Förderbereich fest. Auf diese Weise wird von sechs unterschiedlichen Förderbereichen ausgegangen, die jeweils mit einer maximalen Förderhöhe versehen werden. Überdies wird für drei dieser Förderbereiche als Verdeutlichung der Schwerpunkte der erfassten Förderzwecke zur Verteilung der so bereitstehenden Mittel ein spezifischer prozentueller Schlüssel gesetzlich vorgegeben.

Mit der Anordnung in Abs. 2 ist sichergestellt, dass einerseits (Satz 1) eine Ausschöpfung durch Gewährung an einen oder einige wenige Förderwerber ausgeschlossen wird und folglich alle als zulässig angesehenen Förderansuchen gefördert werden können. Andererseits wird (mit Satz 2) dem in der Praxis vielfach von unterschiedlicher Seite formulierten Anliegen Rechnung getragen, unverbrauchte Mittel auch anderen Förderbereichen oder -zwecken „zuzuteilen“. Um der KommAustria dabei sachliche Anknüpfungspunkte zu bieten, sieht der Gesetzentwurf hiefür die Befassung des Fachbeirates vor. Überdies wird (mit Satz 3) klargestellt, dass – sollten Fördermittel trotz der in Satz 2 eingeräumten Möglickeiten nicht verbraucht werden können – diese Mittel nicht verfallen, sondern auch im Folgejahr zur Verteilung kommen können. Die Zuteilung dieser „übriggebliebenen“ Fördermittel auf die in Abs. 1 genannten Förderbereiche soll in Relation zu den für diese Bereiche vorgesehenen Mitteln erfolgen.

Zu § 4:

Bei diesen Anordnungen ist zwischen den Fördervoraussetzungen nach Abs. 1, die alle Tages-, Wochenzeitungen, Online-Medien oder Magazine zu erfüllen haben, wenn deren Medieninhaber um eine Förderung ansuchen, und jenen Anordnungen in Abs. 2 bis 6 zu unterscheiden, die auf die spezifischen „Erscheinungsformen“ von Medien abstellen.

Die in Abs. 1 Z 1 normierten Voraussetzungen sind bereits Bestandteil der nach dem PresseFG 2004 geltenden Rechtslage (in § 2 Abs. 1 Z 1). Durch die Hinzufügung des Begriffs „Universalmedium“ wird deutlich gemacht, dass eine breite inhaltliche Themenvielfalt vorausgesetzt wird und der Inhalt über den Kreis des reinen „Fachmediums“ (vgl § 2 Abs. 1 Z 1 PresseFG 2004 „Fachpresse“) hinausgehen muss. Überdies ist Abs. 1 Z 1 als demonstrative Aufzählung von Bereichen zu verstehen. Um unter die Definition eines Universalmediums zu fallen, muss es folglich nicht alle angeführten Bereiche abdecken, wohl aber mehrere. Z 2 stellt klar, dass eine Grundbedingung für den Erhalt von Förderungen für Medieninhaber von Tages-, Wochenzeitungen, Magazinen und Online-Medien das Vorhandensein einer Redaktion und eines/er Chefredakteurs/in ist. Die Anforderung nach Z 3 entspricht inhaltlich der bisher in § 2 Abs. 1 Z 7 PresseFG 2004 vorzufindenden Anordnung. Von „nicht bloß lokaler Bedeutung“ ist bei einer Tages-, Wochenzeitung oder einem Magazin dann auszugehen, wenn diese Printmedien in zumindest drei Bezirken eines Bundeslandes oder im Fall der Stadt Wien in allen Gemeindebezirken verbreitet werden. Z 4 legt für den redaktionellen Teil der Inhalte von Medien eine Mindestgröße fest. Z 5 übernimmt den Regelungsgehalt der bislang in § 2 Abs. 1 Z 3 PresseFG 2004 vorzufindenden Bestimmung. Z 6 erfasst den Inhalt der bislang in § 2 Abs. 1 Z 2 PresseFG 2004 normierten Voraussetzung der überwiegenden Verbreitung in Österreich („zumindest die Hälfte“), adaptiert um eine Bestimmung für die Online-Medien, die aufgrund der Eigenart des Mediums nicht auf das Verbreitungsgebiet, sondern auf die Anzahl der Zugriffe aus Österreich („zumindest die Hälfte“) abstellt.

Für Tageszeitungen wird gemäß Abs. 2 eine Mindesterscheinungshäufigkeit von 240 Tagen verlangt und als weitere Voraussetzung eine Mindestanzahl von sechs hauptberuflich tätigen Journalistinnen bzw. Journalisten vorgesehen – beide Erfordernisse fanden sich bereits bisher in § 2 Abs. 1 Z 2 PresseFG 2004.

Für Wochenzeitungen gilt nach Abs. 3 eine Erscheinungshäufigkeit von 41 mal jährlich (wie bereits derzeit in § 2 Abs. 1 Z 2 PresseFG 2004) und eine Mindestanzahl von zwei hauptberuflich tätigen Journalistinnen bzw. Journalisten (wie bereits derzeit in § 2 Abs. 1 Z 5 PresseFG 2004).

Da die Förderungen nach diesem Bundesgesetz generell auch für Gratismedien offenstehen sollen, wurden die Erfordernisse „vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnement“, wie bisher in § 2 Abs. 1 Z 2 PresseFG 2004, nicht übernommen.

Die Regelung in Abs. 4 präzisiert die bislang in § 2 Abs. 7 PresseFG 2004 vorzufindende Anordnung und soll ausschließen, dass für ein Printprodukt bloß aufgrund geringfügiger Änderungen unter mehreren Titeln um Förderung angesucht werden kann. Kopfblätter sind Ausgaben, die durch eigene, meist regionale Bezüge herstellende Titelköpfe gekennzeichnet sind und für die auch eigene regionale Redaktionen bestehen. Hierbei wird auch im Einzelfall das wirtschaftliche und journalistische Naheverhältnis zu der als Stammblatt fungierenden Zeitung zu berücksichtigen sein. Mutationen wiederum sind Ausgaben, die weder als Kopfblätter noch als wirtschaftlich selbständige Zeitungen qualifiziert werden können. Unter Mutation versteht man im Druckbereich das Austauschen einer oder mehrerer Seiten einer Zeitungsausgabe, wenn etwa generell verschiedene Versionen einer Zeitung vorgesehen sind (zB bei gesonderten Abend- und Morgenausgaben oder regional verschiedenen Ausgaben). Näheres dazu ist wie bisher im Wege der Richtlinien der KommAustria festzulegen.

Abs. 5 legt als weitere Voraussetzung für Online-Medien eine Mindestanzahl von drei hauptberuflich tätigen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern fest. Überdies wird klargestellt, dass „Online-Auftritte“ oder „E-Paper“ von Tages-, Wochenzeitungen oder Magazinen kein Online-Medium im Sinne dieses Bundesgesetzes sind.

Abs. 6 befasst sich mit den Voraussetzungen für Magazine, für die eine Mindestanzahl von zwei hauptberuflich tätigen Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern festgelegt ist und eine Mindesterscheinung von vier Ausgaben pro Jahr.

Zu § 5:

Schon nach der bislang geltenden Rechtslage waren Gebietskörperschaften (und Unternehmen, an denen diese beteiligt sind, wie etwa die „Wiener Zeitung“) von der Förderung ausgeschlossen (vgl  § 2 Abs. 1 Z 6 PresseFG 2004). Dieser Ausschlussgrund wird nunmehr generell auf Körperschaften öffentlichen Rechts ausgedehnt. Damit sind jedenfalls Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, gesetzliche berufliche Interessenvertretungen, Hochschülerschaft und Sozialversicherungsträger erfasst. Wenn nicht ein Bundes- oder Landesgesetz ausdrücklich bei einem Rechtsträger auf seine Eigenschaft als „Körperschaft öffentliche Rechts“ hinweist, so ist dies im Lichte der Rechtsprechung zu beurteilen (vgl etwa VwGH 22.1.1974, 0399/73). So kann die Eigenschaft aufgrund landesgesetzlicher Regelungen auch bei Verbänden und diversen Genossenschaften gegeben sein. Zugleich wird aber auch eine Ausnahme von diesen Ausschlussgründen aufgenommen, nämlich „Kirchen und Religionsgemeinschaften“, wie dies auch schon in den einschlägigen Bestimmungen des PrR-G, des AMD-G und des PubFG der Fall ist.

Z 3 normiert, dass „Parteimedien“, dh wenn politische Parteien (im umfassenden Sinne nach dem PartG) oder parlamentarische Klubs als Medieninhaber fungieren, von Förderungen nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind – mit der Ausnahme von parteinahen „Vereinigungen der Journalistenausbildung“ (vgl  § 9 Abs. 1) –, ebenso wie Nachrichtenagenturen (vgl  Z 4), das sind Unternehmen, die Informationen über aktuelle Ereignisse als vorgefertigte Meldungen in Text, Audio- oder Filmmaterial, sowie in Form von Bildern für Massenmedien liefen (derartige Dienste stellen Mediendienste im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 7 des MedienG dar).

Die Regelungen in Abs. 2 und 3 sollen sicherstellen, dass demokratiefeindliche Medien von der Förderung ausgeschlossen sind. Der Ausschlussgrund wird als erfüllt anzusehen sein, wenn ein Medium wiederholt innerhalb eines Jahres einen Tatbestand nach Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllt.

Ein Ausschlussgrund im Sinne von Abs. 4 liegt insb. dann vor, wenn der Inhalt, dessentwegen die Verurteilung ausgesprochen wurde, von einem Entscheidungsträger oder Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Medienunternehmens zu verantworten ist, nicht aber, wenn die Verurteilung über Dritte ausgesprochen wurde und keinem Mitarbeiter des Unternehmens der Vorhalt gemacht werden kann, diesbezüglich die gebotene journalistische Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben.

Zu § 6:

Die Bestimmung enthält die Berechnungsformeln für die nach der Anzahl der hauptberuflich tätigen Journalistinnen bzw. Journalisten bemessene Förderung als Beitrag zur Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstands.

Hierbei wird zwischen einem Grundbetrag nach Abs. 3 und „modulartig“ hinzutretenden Zusatzförderungen nach Abs. 4 unterschieden. Der Grundbetrag setzt sich aus der Anzahl der Journalistinnen bzw. Journalisten und der Auslandskorrepondentinnen bzw. Auslandskorrespondenten zusammen – gefördert werden sämtliche im jeweiligen Medium hauptberuflich tätige Journalistinnen bzw. Journalisten, wobei eine degressiv ausgestaltete Staffelung normiert wird.

Im Ansuchen um Förderung nach diesem Abschnitt haben Medieninhaber die Anzahl der hauptberuflich tätigen Journalistinnen bzw. Journalisten pro Medium in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) anzugeben. Der Entwurf legt fest, dass 1 VZÄ 38 Wochenstunden entspricht und alle als Teilzeit-Beschäftigte entsprechend in VZÄ umzurechnen sind. Folglich entsprechen zB mit 19 Wochenstunden Beschäftigte 0,5 VZÄ, mit 9,5 Stunden Beschäftigte 0,25 VZÄ, usw. Überdies wird der maximal zu erhaltene Grundbetrag pro Medium mit EUR 1,5 Millionen begrenzt.

Bei der Feststellung der Anzahl der hauptberuflich tätigen Journalistinnen bzw. Journalisten können auch jene Journalistinnen bzw. Journalisten angerechnet werden, die ein Medieninhaber für die inhaltlich idente elektronische Ausgabe und für den die Zeitung begleitenden/ergänzenden/unterstützenden „Online-Auftritt“ beschäftigt, auch dann, wenn sie in einem eigenen Unternehmen desselben Unternehmensverbundes tätig sind.

Eine Zusatzförderung (in der Höhe von 10 vH des Grundbetrages) nach Abs. 4 Z 1 wird gewährt, wenn ein Redaktionsstatut zur Zusammenarbeit in publizistischen Angelegenheiten abgeschlossen wurde. Damit soll ein Anreiz gesetzt werden, um die Zusammenarbeit zwischen Medieninhaber und Medienmitarbeiterinnen bzw. Medienmitarbeitern und auch die Organisation innerredaktioneller Belange im Wege von Statuten nachvollziehbarer zu gestalten (vgl auch die Überlegungen in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Praxiskommentar Mediengesetz3, 64f zum Inhalt des Redaktionsstatuts wie etwa zu Fragen des journalistischen Niveaus, Informations-, Anhörungs- und Vorschlagsrechte).

Abs. 4 Z 2 bis 4 normieren weitere Zusatzförderungen, die Medieninhabern gewährt werden können, wenn sie spezifische redaktionelle (Fehlermagement- und Qualitätssicherungsystem) und „gesellschaftspolitische“ Anforderungen (Gleichstellungs- und Frauenförderpläne) erfüllen.

Abs. 5 normiert, dass die Kriterien für die Zusatzförderungen nach Abs. 4 in den Richtlinien festzulegen sind und listet in den Z 1 bis 3 einige Parameter auf, die dabei insb. zu berücksichtigen sein werden.

Zu den §§ 7 und 8:

Diese Bestimmungen bilden einen weiteren Schwerpunkt des vorliegenden Entwurfs, der in der Aufrechterhaltung und Förderung einer inhaltlichen Vielfalt zu sehen ist. Angesichts schwieriger Objektivierbarkeit des Begriffsinhalts und somit insb. verfassungsrechtlicher Überlegungen im Lichte von Art. 10 EMRK wird ganz bewusst auf die Festlegung von spezifischen Qualitätsmerkmalen oder ‑maßstäben verzichtet. Vielmehr sollen die Förderbereiche der §§ 7 und 8 den Anreiz bieten, sich mit den angesprochenen Themenschwerpunkten intensiv(er) auseinanderzusetzen und so zum in § 1 angesprochenen „öffentlichen Diskurs“ beizutragen. Im Entwurf wurde von detaillierten Vorgaben, welche konkreten Inhalte unter den entsprechenden Themenbereichen behandelt werden, bewusst Abstand genommen. Vielmehr obliegt es dem Medieninhaber, darüber zu entscheiden, ob er zB durch die „Produktion“ von Inhalten aus den eindeutig umschriebenen Bereichen „Regionale Berichterstattung“ sowie „Internationale und EU-Berichterstattung“ Fördergelder erlangen möchte. Der für die Gewährung der Förderungen nach den §§ 7 und 8 vorausgesetzte Umfang (20 vH) stellt auch keine unsachliche oder unerreichbare Hürde für die Erlangung einer Förderung dar. Durch den jeweils letzten Satz in den §§ 7 und 8 wird einerseits verdeutlicht, was bereits in § 2 Z 5 zum Ausdruck kommt: Der Inhalt von entgeltlichen Veröffentlichungen, auch in der Gestalt von Medienkooperationen, kann nicht zum redaktionellen Inhalt gezählt werden. Auch bloße Touristeninformationen, wie über Öffnungszeiten, Preise und Erreichbarkeit touristischer Anziehungspunkte oder Hinweise auf Restaurants, Freizeitaktivitäten udgl, sind aus der „Berechnung“ herauszunehmen. Andererseits wird im Wege des letzten Elements auch hervorgehoben, dass die Übernahme von Agenturmeldungen nach der „Copy and Paste“ Methode oder auch deren bloße Zusammenstellung für die Berechnung des Anteils nicht als redaktioneller Inhalt – weil wenig bis gar nicht kreativ, schöpferisch im Sinne des Begriffs „redaktionell“ – gewertet wird. Der Nachweis über den vorausgesetzten Umfang der redaktionellen Inhalte ist von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestätigen (vgl § 20 Abs. 3).

So wie bei den bereits in § 6 Abs. 4 vorgesehenen „Zusatzförderungen“ wird auch die Inhaltsvielfalts-Förderung nach diesem Abschnitt mit einem Vomhundertsatz (20 vH für „regionale Berichterstattung“ und 10 vH für „Internationale und EU-Berichterstattung“) an den Grundbetrag gekoppelt. Insgesamt werden für Förderungen nach diesem Abschnitt EUR 2,5 Millionen zur Verfügung gestellt (vgl § 3 Abs. 1 Z 2).

Zu den §§ 9 bis 11:

Die vorgeschlagenen Bestimmungen des 4. Abschnittes entsprechen in einigen Punkten den schon derzeit in § 10 PresseFG 2004 vorzufindenden Fördermöglichkeiten, setzen aber einen größeren Schwerpunkt sowohl in Bezug auf die Maßnahmen als auch in budgetärer Hinsicht. Für die Aufteilung zwischen mehreren, eine berufsbegleitende Aus- und Fortbildung anbietenden Einrichtungen (bislang in § 10 Abs. 2 PresseFG 2004, nunmehr in § 9) wurden präzisere Kriterien in § 9 Abs. 4 formuliert, wobei Z 1 lit a und b als demonstrative Aufzählung von Bereichen zu verstehen ist.

Die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung (§ 10) in derartigen Einrichtungen ist neu, die hiefür den Medienunternehmen entstehenden Kosten (Kosten der Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen während der Arbeitszeit sowie an Einrichtungen gemäß § 9 geleistete Teilnahmeentgelte) sind mit bis zu EUR 50 000  pro Medium förderbar. Der Ausschluss von Aspirantinnen und Aspiranten dient der Abgrenzung zu § 11: Die Ausbildung der Aspirantinnen und Aspiranten ist nicht nach § 10 förderbar, sondern ausschließlich nach § 11.

In Anerkennung des Nutzens der In-House-Ausbildung als Beitrag zur Qualität der journalistischen Arbeit bleibt die entsprechende Fördermöglichkeit für die Ausbildung von Nachwuchsjournalistinnen bzw.Nachwuchsjournalisten (bislang in § 10 Abs. 1 PresseFG 2004) erhalten, wird aber auch um den Online-Bereich als eigenständige Ausbildungsschiene erweitert (§ 11). Wie bisher bezieht sich diese Förderung auf die Ausbildung von Aspirantinnen und Aspiranten. Auch in Bezug auf Aspirantinnen und Asprianten sind an Einrichtungen gemäß § 9 geleistete Teilnahmeentgelte als externe Kosten förderbar.

Zu den §§ 12 und 13:

Auch die bislang in § 11 Abs. 2 PresseFG 2004 vorgesehenen Maßnahmen unter dem Titel der „Leseförderung“ haben sich bewährt, sodass hier kein Anlass für eine grundlegende Änderung bestand, wenngleich auch in dieser Hinsicht eine Ergänzung um den Online-Bereich erforderlich war: Zum einen in Hinblick auf das Angebot bei der Vermittlung des Wissens um den Einsatz, die Verwendung digitaler Medienangebote und insb. den kritischen Umgang mit Quellen (vgl dazu den Förderbereich in § 12) und zum anderen in Bezug auf die Bereitstellung „digitaler Abonnements“ (vgl § 13). Im Vordergrund steht bei der Tätigkeit von Medienpädagogik-Einrichtungen, dass diese geeignete Konzepte präsentieren können, um im Unterricht die in § 12 umschriebene „media literacy“ auch begleitend zu den Lehrinhalten zu vermitteln. § 12 Abs. 2 sieht vor, dass an einer geförderten Einrichtung der Medienpädagogik auch eine Vielfalt von textbasierten Nachrichtenmedien mitwirkt. Die Mitwirkung kann insbesondere durch Mitgliedschaft beim Rechtsträger der Einrichtung (zB Verein) erfolgen. Um die Vielfalt der österreichischen Medienlandschaft auch im Rahmen der Medienpädagogik entsprechend abzubilden, ist die Vielfat der bundesweit und bundeslandweit verbreiteten Tages- und Wochenzeitungen in der förderwerbenden repräsentativen Einrichtung bestmöglich abzubilden.

Zu den §§ 14 bis 16:

Auch der Inhalt dieser Bestimmungen findet sich bereits in § 12a PresseFG 2004, soweit es den Bereich der Selbstkontrolle betrifft, in § 11 Abs. 4 PresseFG 2004, wenn es um die Presseclubs geht, und in § 11 Abs. 3 in Bezug auf die Medienforschungs-Projekte. Die Höhe der Förderung für die Einrichtung der Selbstkontrolle beläuft sich auf EUR 187 500 (bisher EUR 150 000) inklusive allfälliger Rücklagen und Zinsen (vgl § 3 Abs.1 Z 5a iVm § 14 Abs. 1). Falls mehrere repräsentative Einrichtungen ansuchen, dann wird normiert, dass die Richtlinien einen Verteilungsschlüssel vorzusehen haben, der sich insb. an der Anzahl der teilnehmenden Medien zu orientieren hat. Die Dotierung für Presseclubs wird von EUR 50 000 auf EUR 62 500 erhöht, jene für Medienforschungs-Projekte bleibt mit EUR 50 000 unverändert.

Hervorzuheben (und der Gesamtintention des Entwurfes folgend) ist die Erweiterung der Selbstkontrolle auf den Online-Bereich; dies vor allem deshalb, weil die in den letzten Jahren geförderte Einrichtung („Österreichischer Presserat“) in ihrem Fokus vorwiegend Printmedien hatte bzw. als „teilnehmende Medien“, die die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserates in einem Beschwerdeverfahren generell anerkennen, (bislang noch) keine Online-Medien im Sinne des Gesetzentwurfes haben – sehr wohl aber zB nicht-kommerzielle Radio- und Fernsehveranstalter.

In § 15 (Presseclubs) wurde im Vergleich zur bislang geltenden Rechtslage ergänzt, dass die Richtlinien nähere durch das Gesetz bereits beispielhaft beschriebene Bestimmungen über die sachliche Differenzierung bei der Fördervergabe zu enthalten haben.

Zu den §§ 17 bis 19:

Die Vergabe von Fördermitteln durch die KommAustria hat sich in fachlicher und organisatorischer Hinsicht bewährt. Es ergibt sich aus den Regelungen des KOG, dass die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, weiterhin die Funktion der Geschäftsstelle auch in diesem Bereich ausübt. Unter der Anforderung der Veröffentlichung der Förderergebnisse „in geeigneter Weise auf ihrer Website“ (§ 17 Abs. 2) wird jedenfalls zu verstehen sein, dass insb. der Medieninhaber samt Anschrift, der Medientitel, die Höhe und die Zusammensetzung des Förderbetrages sowie allfällige Ablehungsgründe anzugeben sind.

Das Instrumentarium der Förderrichtlinien erweist sich auch weiterhin als notwendig, um die vom Gesetz vorgegebenen Kriterien für die Gewährung der Förderungen näher auszugestalten. § 18 Abs. 2 hebt nun einzelne „Fragestellungen“, bei denen eine Ausdifferenzierung erforderlich ist, spezifisch hervor, ohne dass es damit ausgeschlossen wäre, auch andere Fragen, die sich im Rahmen der Vollziehung der neuen Bestimmungen ergeben, in den Richtlinien zu behandeln.

Es ist auch weiterhin im Sinne der Einbeziehung von umfassender zusätzlicher Expertise angebracht, der KommAustria ein beratendes Gremium zur Seite zu stellen. Dieser Fachbeirat soll vor allem in sensiblen Fragen (wie zB jenen der Förderrichtlinien, des Vorliegens der an verschiedenen Stellen im Gesetz normierten verschiedenen gesetzlichen Voraussetzungen oder aber auch zu konkreten Förderansuchen) eine Stellungnahme abgeben, mit der sich die KommAustria insb. im Falle der Abweichung besonders auseinanderzusetzen hat. Die Auflistung in § 19 Abs. 2 ist demonstrativ und die KommAustria kann daher die Empfehlung des Beirats auch in anderen Sachfragen einholen. In organisatorischer Hinsicht wurden, um die Unabhängigkeit der, nunmehr explizit aus dem Kreis fachkundiger Personen mit mehrjähriger einschlägiger Praxis aus dem Medienbereich oder der Medienwissenschaft zu bestellenden Mitglieder zu betonen und zu gewährleisten, die Unvereinbarkeitsbestimmung (Abs. 5 letzter Satz) umfassend formuliert und auch die Auschließungsgründe (Abs. 6) sowie die Beendigungsgründe für die Mitgliedschaft (Abs. 7) taxativ aufgezählt. Im Sinne einer gewissen Kontinuität ist die Funktionsperiode für drei Jahre festgelegt mit der Möglichkeit der Wiederbestellung. Weiters finden sich die auch in anderen Bereichen für Beiräte üblichen Verpflichtungen zur Verschwiegenheit und zur gewissenhaften und objektiven Ausübung der Funktion (Abs. 3).

Zu den §§ 20 bis 24:

Auf die Gewährung von Förderungen (vgl § 20 Abs. 1) bestand schon bislang kein Rechtsanspruch. Die Förderwerber sind verpflichtet, alle Umstände darzulegen, die für die Beurteilung der Förderwürdigkeit relevant sein können (vgl § 20 Abs. 2 bis 5). Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für Förderungen gemäß §§ 7 und 8 müssen von einem/r unabhängigen Wirtschaftsprüfer/in bzw. einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt sein. Der Zusatz „unabhängig“ wird so zu verstehen sein, dass der/die Wirtschaftsprüfer/in bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft insb. in keiner geschäftlichen, finanziellen oder persönlichen Beziehung zum Medieninhaber steht und die Tätigkeit entsprechend den in § 71 Wirtschafstreuhandsberufsgesetz, BGBl. I Nr. 137/2017, normierten Standards ausübt. Zur Reduktion des administrativen Aufwands wird die Verpflichtung zur Darlegung der Eigentumsverhältnisse und die verpflichtende Vorlage einer Erklärung, dass keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach § 282a StGB oder § 283 StGB oder nach dem Verbotsgesetz 1947 vorliegt, normiert.

§ 21 Abs. 1 entspricht dem bisher in § 14 Abs. 1 PresseFG 2004 vorzufindenden Regelungsgehalt. In § 21 Abs. 2 wurde gegenüber der geltenden Rechtslage eine Präzisierung dahingehend vorgenommen, dass zwei Auszahlungstermine angeführt sind, um eine bessere Planbarkeit zu erzielen. Abweichend davon wird normiert, dass die Auszahlung der Förderung für die Einrichtung der Selbstkontrolle spätestens bis 31. Mai zu erfolgen hat. Für 2023 wird in § 24 Abs. 3 eine Ausnahmeregelung vorgesehen, die zugleich auch eine Verwaltungsvereinfachung für Förderwerber darstellt: Ansuchen, die bis Ende März 2022 bei der KommAustria eingelangt sind und sich auf Förderungen nach dem IV. Abschnitt des PresseFG 2004 bezogen haben, gelten als Anträge nach dem 4. bis 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes. Sollte die KommAustria Förderansuchen, die nach dem IV. Abschnitt des PresseFG 2004 gestellt wurden, bereits bearbeitet und Fördermittel ausbezahlt haben, so sind diese Fördermittel bei der Berechnung von Förderungen nach dem 4. bis 6. Abschnitt gegenzurechen.

Zu Artikel 2 (Änderung des PresseFG 2004)

Im Lichte dessen, dass mit der Integration des Abschnitts IV („Qualitätsförderung und Zukunftssicherung“) des PresseFG 2004 in das QJF-G im PresseFG 2004 lediglich die bisherige „Vertriebsförderung“ für Tages- und Wochenzeitungen und die „Besondere Förderung für die Regionale Vielfalt“ für Tageszeitungen verbleiben, finden sich in Artikel 2 die notwendigen „redaktionellen“ Anordnungen. Gleichzeitig werden die Bestimmungen für einen Ausschluss von der Förderung ergänzt.

Zu Artikel 3 (Änderung des KOG)

Die durch das QJF-G neu übertragenen Aufgaben im Bereich der Medienförderung werden in den entsprechenden Bestimmungen des KOG aufgenommen. Insb. dienen die Anpassungen der Sicherstellung der Finanzierung des bei der Vollziehung entstehenden Aufwands. Der nach § 35 Abs. 1 zu leistende Bundesanteil wird ab 1. Jänner 2024 erhöht. Im Wege des § 45 Abs. 19 wird einmalig für das interne Setup für ein neues Portal (QJF-G) sowie zur Abdeckung der administrativen Kosten der der Regulierungsbehörde und ihrer Geschäftsstelle übertragenen Aufgaben für das zweite Halbjahr 2023 ein zusätzlicher Betrag vorgesehen (zur Berechnung des neuen Betrags in § 35 Abs. 1, der nachfolgend erstmals wieder im Jahr 2025 zu valorisieren sein wird, siehe Vorblatt und WFA). Überdies wird, da die in § 35 Abs. 1 genannten Beträge valorisiert dargestellt werden (Annahme voraussichtliche Jahresinflation für 2022 und 2023 von jeweils 8 %), der Beginn der neuerlichen Valorisierung mit dem Jahr 2025 neu festgelegt.

Bei den dieser Änderung zugrundeliegenden Überlegungen spielten auch die zu beachtenden Vorgaben in den Darlegungen des VfGH im Erkenntnis VfSlg 17.326/2004 eine tragende Rolle.