3293/A XXVII. GP

Eingebracht am 30.03.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Kurt Egger, Eva Blimlinger

Kolleginnen und Kollegen

Betreffend ein Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz

Der Nationalrat hat beschlossen:

Wiener Zeitung GmbH

§ 1. (1) Die Wiener Zeitung GmbH steht im Alleineigentum des Bundes. Die Anteilsrechte verwaltet der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), BGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(2) Die Wiener Zeitung GmbH ist berechtigt, ihrer Firma, ihrer Website und in sonstigen Auftritten das Bundeswappen beizusetzen, die Bezeichnung „Wiener Zeitung“ zu führen und für alle ihre Tätigkeiten eine Domain mit „gv.at“ zu verwenden.

(3) Die Wiener Zeitung GmbH hat die in § 2 angeführten Aufgaben wahrzunehmen und ist darüber hinaus zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Umsetzung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zu einer innovativen Weiter- und Neuentwicklung von Produkten und Dienstleistungen notwendig und nützlich erscheinen. Sofern in diesem Bundesgesetz nicht die Unentgeltlichkeit der Leistungen der Wiener Zeitung GmbH normiert ist, ist sie berechtigt, ein angemessenes Entgelt zu verlangen.

(4) Die Wiener Zeitung GmbH ist berechtigt, ihre Leistungen im öffentlichen Wettbewerb national und international unter Beachtung der Begrenzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 lit. b des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl I. Nr. 65/2018, zu erbringen.

(5) Die Wiener Zeitung GmbH ist zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen berechtigt.

(6) Bei der Wiener Zeitung GmbH ist zur Beratung bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 ein Beirat mit fünf fachkundigen Personen aus den Gebieten der Medien-, Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, der Politikwissenschaft, der Wirtschaftswissenschaften, der Internationalen Politik und Außenpolitik oder der Rechtswissenschaften einzurichten, wobei zumindest zwei Mitglieder über hinreichende mehrjährige Erfahrung in einem Medium, vorzugsweise in einer Redaktion, verfügen müssen. Der Beirat muss zumindest zwei Frauen als Mitglieder umfassen. Die Mitglieder werden vom Bundeskanzler/von der Bundeskanzlerin auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Der Beirat kann bei Ausscheiden von Mitgliedern Vorschläge für die Bestellung neuer Mitglieder unterbreiten. Er ist anzuhören, bevor ein neues Mitglied bestellt wird. Der Beirat tritt bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, zusammen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in und hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der jedenfalls der Abstimmungsmodus zu regeln ist. Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt, es besteht jedoch ein Anspruch auf Aufwandsersatz (z. B. Reise- oder Aufenthaltskosten). Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(7) Dem Beirat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.

(8) Der Aufsichtsrat der Wiener Zeitung GmbH hat alle zwei Jahre bis Ende Juni, erstmals bis 30. Juni 2025, die Umsetzung dieses Bundesgesetzes zu evaluieren und dem Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin darüber einen Bericht zu erstatten, den dieser/diese unverzüglich der Bundesregierung vorzulegen hat.

Aufgaben der Wiener Zeitung GmbH

§ 2. (1) Der Wiener Zeitung GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

           1. Herausgabe der Wiener Zeitung gemäß § 3;

           2. Einrichtung und Betrieb des Media Hub Austria gemäß § 4;

           3. Einrichtung und Betrieb der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß § 5;

           4. Veröffentlichung der bundesgesetzlich vorgesehenen Verlautbarungen gemäß § 6 auf EVI;

           5. Veröffentlichung von sonstigen Verlautbarungen gemäß § 7 auf EVI;

           6. Bereitstellung der Verlautbarungen gemäß den §§ 6 und 7 zum Abruf auf EVI;

           7. Integration sowie Bereitstellung von Informationen von durch Bundesgesetz eingerichteten digitalen Registern und Dateien, soweit sie der Allgemeinheit öffentlich zugängig sind, zum Abruf auf EVI, wobei die Integration auch in Form einer Zugänglichmachung zu den Registern und Dateien der zuständigen Bundesorgane erfolgen kann;

           8. Einrichtung und Betrieb der Content-Agentur Austria gemäß § 8.

(2) Die betreffenden Register, Dateien und die Details gemäß Abs. 1 Z 7 sind durch Verordnung des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister/der jeweils zuständigen Bundesministerin festzulegen.

(3) Die Veröffentlichungen und Zugänge gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 sind unentgeltlich, soweit die zu veröffentlichenden Daten von den bundesgesetzlich verpflichteten Rechtsträgern bzw. veranlassenden Stellen für die elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform auf elektronischem Weg ohne weiteren Aufwand für die Wiener Zeitung GmbH bereitgestellt werden. Die Wiener Zeitung GmbH hat die Bedingungen und die technischen Voraussetzungen der Einbringung unter Berücksichtigung der notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen festzulegen und auf ihrer Website zu veröffentlichen.

(4) Die Wiener Zeitung GmbH trägt für den Inhalt der Verlautbarungen gemäß §§ 6 und 7 und der Informationen gemäß Abs. 1 Z 7 keine Verantwortung. Die Einbringerin oder der Einbringer ist für den Inhalt der Verlautbarungen rechtlich verantwortlich.

(5) Der Abruf gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 ist unentgeltlich einzuräumen, soweit durch Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Im Falle der Entgeltlichkeit hat die Wiener Zeitung GmbH die Einhebung des Entgelts auf elektronischem Wege vorzusehen und das Entgelt – soweit gesetzlich vorgesehen – an die zuständige Stelle gegen einen angemessenen Kostenersatz abzuführen. Die Wiener Zeitung GmbH hat die Bedingungen und die technischen Voraussetzungen für den Abruf festzulegen und zu veröffentlichen.

(6) Nähere Details zu Abs. 3 und 5 können nach Bedarf in einer Vereinbarung zwischen der Wiener Zeitung GmbH und der zuständigen Stelle, die die Veröffentlichung veranlasst oder für die das Entgelt eingehoben wird, festgelegt werden.

(7) Datenschutzrechtliche Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 sind, soweit personenbezogene Daten enthalten sind,

           1. in Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 die gemäß Abs. 3 zur Veröffentlichung bundesgesetzlich verpflichteten Rechtsträger bzw. die die Veröffentlichung veranlassenden Stellen,

           2. in Informationen gemäß Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 2 die registerführenden sowie die dateiführenden Stellen und

           3. in der Bereitstellung von Veröffentlichungen und sonstigen Verlautbarungen in EVI gemäß Abs. 1 Z 6 die Rechtsträger und Stellen gemäß Z 1 und die registerführenden sowie die dateiführenden Stellen gemäß Z 2.

(8) Die Wiener Zeitung GmbH ist bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 4 bis 7 Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 DSGVO) für die datenschutzrechtlichen Verantwortlichen. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

Wiener Zeitung

§ 3. (1) Die Wiener Zeitung GmbH hat unter Bedachtnahme auf einen hohen journalistischen Qualitätsstandard und unter Beachtung eines Redaktionsstatuts sowie unter der Berücksichtigung der Ausrichtung als Aus- und Weiterbildungsmedium die „Wiener Zeitung“ als Online-Medium und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel auch in Print herauszugeben.

(2) Die Wiener Zeitung GmbH soll durch die Herausgabe der unabhängigen Wiener Zeitung nach Maßgabe von Abs. 1 folgende Aufgaben wahrnehmen:

           1. Erstellung, Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen über zeitgeschichtliche und gegenwärtige Ereignisse unter besonderer Berücksichtigung von historischen, demokratiepolitischen, wissenschaftlichen und gesellschaftspolitischen Aspekten;

           2. Förderung des Verständnisses und des Interesses für und an politischen Sachverhalten, kulturellen, wissenschaftlichen sowie gesellschaftlichen Entwicklungen;

           3. Stärkung der politischen und kulturellen Bildung und des demokratiepolitischen Bewusstseins, insbesondere durch die Vermittlung von Wissen über politische Prozesse, Strukturen und Inhalte;

           4. Erstellung, Verbreitung und Veröffentlichung von Informationen über wirtschaftliche, wissenschaftliche und kulturelle Themen unter besonderer Berücksichtigung des Standorts Österreich und Themenstellungen der Europäischen Union in Bezug auf Österreich.

Media Hub Austria

§ 4. (1) Die Wiener Zeitung GmbH hat einen Media Hub mit der Bezeichnung „Media Hub Austria“ einzurichten.

(2) Der Media Hub Austria soll die Weiterentwicklung des Medienstandorts Österreich fördern, indem ein unabhängiges und zukunftsorientiertes Praxisprogramm für Journalistinnen und Journalisten angeboten, Innovationskraft gefördert und Medienkompetenz vermittelt wird.

(3) Dazu nimmt die Wiener Zeitung GmbH im Media Hub Austria folgende Aufgaben wahr:

           1. Bereitstellung von unabhängigen Praxisprogrammen, die neben klassischem Journalismus auch die notwendigen theoretischen, digitalen, technologischen und wirtschaftlichen Fähigkeiten vermitteln, um (angehende) Journalistinnen und Journalisten auf zukünftige Erfordernisse des Medienmarkts vorzubereiten, insbesondere durch Bereitstellung von Praxisplätzen bei der Wiener Zeitung und bei Kooperationspartnern und ‑partnerinnen;

           2. Förderung von Gründerinnen und Gründern im Medienbereich zur Entwicklung von Medieninnovationen und Geschäftsideen durch Vermittlung von umfassender Expertise, Unterstützung im Gründungsvorgang und Vernetzung mit Kooperationspartnern und ‑partnerinnen;

           3. Vermittlung von Medienwissen an Bürgerinnen und Bürger zur bewussten Mediennutzung, zum Verständnis der verschiedenen Aspekte der Medien und Medieninhalte und deren kritischer Bewertung.

(4) Zur Beratung bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 3 Z 1 hat die Wiener Zeitung GmbH einen Beirat einzurichten. Die Wiener Zeitung GmbH hat nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung der Mitglieder sowie die Aufgaben des Beirats zu treffen und diese auf ihrer Website zu veröffentlichen.

(5) Der Media Hub Austria soll zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 3 nationale und internationale Kooperationen, insbesondere mit Medienunternehmen, Bildungseinrichtungen, Hochschulen oder Netzwerken, eingehen. Zur Entwicklung von Medieninnovationen, Geschäftsideen und Förderung von Neugründungen können im Rahmen des Media Hub Austria öffentlich-private-Partnerschafts-Modelle eingerichtet werden.

Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes

§ 5. (1) Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Veröffentlichung und des Zugangs zu Verlautbarungen wird bei der Wiener Zeitung GmbH die elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) eingerichtet.

(2) Verlautbarungen im Sinne dieses Bundesgesetzes umfassen Kundmachungen, Bekanntmachungen von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen und sonstige Informationen, die normativen und/oder informativen Charakter haben. Nicht als Verlautbarung im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Bekanntmachungen und Bekanntgaben gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 und dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012.

(3) Über EVI sollen Verlautbarungen zentral veröffentlicht werden und ein vereinfachter und vereinheitlichter Zugang zu den Verlautbarungen geschaffen werden.

(4) Über EVI soll unter Beachtung des Datenschutzes eine vernetzte und übergreifende Suche über die auf EVI nach den Bestimmungen der §§ 6 und 7 veröffentlichten Verlautbarungen ermöglicht werden. Die Wiener Zeitung GmbH hat durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen zu treffen, dass eine Suche und Auswertung nach besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO ausgeschlossen ist.

(5) In Hinkunft ist bei der Einrichtung von Registern mit Informationscharakter im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 von Bundesorganen die Integration in EVI zu berücksichtigen. Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehenden Registern ist unter Beachtung des § 2 Abs. 2 unter Mitwirkung der registerführenden Bundesorgane diese Integration so rasch wie möglich vorzunehmen. Die Wiener Zeitung GmbH hat jährlich bis Ende März einen Bericht über den Stand der Integration im vorangegangenen Kalenderjahr dem Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin zu erstatten, den dieser/diese unverzüglich der Bundesregierung vorzulegen hat.

Bundesgesetzlich vorgesehene Verlautbarungen

§ 6. (1) Die in Bundesgesetzen angeordneten Verlautbarungen in der Wiener Zeitung oder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung haben anstelle dieses Mediums auf EVI zu erfolgen. Soweit nicht nach dem Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, oder anderen Bundesgesetzen die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt vorgesehen ist, sollen alle durch Bundesgesetz angeordneten Verlautbarungen (z. B. auf der Website eines Bundesministeriums) zusätzlich auch auf EVI erfolgen oder auf EVI zugänglich gemacht werden.

(2) Die Veröffentlichung der Verlautbarungen gemäß Abs. 1 erfolgt auf Veranlassung der hiezu bundesgesetzlich verpflichteten Rechtsträger oder hiefür zuständigen Stellen. Derartige Verlautbarungen werden entsprechend den Bundesgesetzen oder Anordnungen wirksam, aufgrund deren die Veröffentlichung der Verlautbarung zu erfolgen hat.

Sonstige Verlautbarungen

§ 7. (1) Die Bundesdienststellen sollen Verlautbarungen, die für die Allgemeinheit bestimmt und von öffentlichem oder wirtschaftlichem Interesse sind, jedenfalls auch auf EVI veröffentlichen oder zugänglich machen.

(2) Den Ländern und Gemeinden steht es frei, die Veröffentlichung von Verlautbarungen auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform vorzusehen und vorzunehmen oder zugänglich zu machen.

(3) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Content-Agentur Austria

§ 8. (1) Zur Besorgung von Content- und Agenturleistungen für den Bund und Unternehmen des Bundes wird bei der Wiener Zeitung GmbH die Content-Agentur Austria eingerichtet.

(2) Der Content-Agentur Austria der Wiener Zeitung GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

           1. Verständliche Aufbereitung von Informationen im öffentlichen Interesse, insbesondere über die Rechtslage sowie Serviceangebote öffentlicher Einrichtungen und deren Änderungen sowie Neuerungen, und deren Bereitstellung über unterschiedliche Kanäle;

           2. Erstellung von Medienprodukten und Erbringung von Content-Dienstleistungen zu unterschiedlichen Themenbereichen in unterschiedlichen Formaten;

           3. Ansprechpartner für die Aufgaben nach Z 1 und 2 für den Bund und Unternehmen des Bundes.

(3) Die Wiener Zeitung GmbH erbringt ihre Leistungen nach Abs. 2 gegen Entgelt und hat die Höhe desselben unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu bemessen.

(4) Die zuständigen Bundesorgane sind ermächtigt, mit der Wiener Zeitung GmbH schriftliche Rahmenvereinbarungen über die Leistungen gemäß Abs. 2 abzuschließen.

(5) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 kann der/die sachlich zuständige Bundesminister/in im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist, die Wiener Zeitung GmbH durch Verordnung mit Aufgaben gemäß Abs. 2 betrauen. In diesem Fall gilt Betriebspflicht. In der Verordnung ist das Entgelt gemäß Abs. 3 festzulegen.

(6) Alle Umsätze der Content-Agentur Austria aus Beauftragungen durch Bundesdienststellen sind von der Wiener Zeitung GmbH jeweils bis zum 31. Jänner eines Kalenderjahres über das vorangegangene Kalenderjahr auf EVI für die Allgemeinheit zugänglich zu machen.

 

Mitwirkung der BRZ GmbH

§ 9. (1) Die Wiener Zeitung GmbH kann zur IT-technischen Wartung, Betreuung und Weiterentwicklung der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform (§ 2 Abs. 1 Z 3) die gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, eingerichtete BRZ GmbH heranziehen. Dabei sind die gemäß dem IKT-Konsolidierungsgesetz, BGBl. I Nr. 35/2021, festgelegten Standards anzuwenden.

(2) Die näheren Details, insbesondere die Höhe des zu leistenden Entgelts, ist in einer Vereinbarung zwischen der Wiener Zeitung GmbH und der BRZ GmbH festzulegen.

(3) Bei Heranziehung der BRZ GmbH nach Abs. 1 übt diese die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

Finanzierung

§ 10. (1) Der Bund leistet beginnend mit 1. Jänner 2023 jährlich folgende Beträge:

           1. für die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bis 7 jährlich 3 Millionen Euro zuzüglich des jährlich an die BRZ GmbH zu leistenden Betrages;

           2. für die Aufgaben gemäß § 3 jährlich 7,5 Millionen Euro;

           3. für die Aufgaben gemäß § 4 jährlich 6 Millionen Euro.

(2) Soweit in EVI neue Register im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingerichtet werden, aufgenommen oder sonstige zusätzliche Aufgaben verrichtet werden, ist vom Bund ein angemessenes Entgelt an die Wiener Zeitung GmbH zu leisten.

(3) Der Bund kann nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für Zwecke der Wiener Zeitung GmbH vorgesehenen Mittel außerordentliche Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Wiener Zeitung GmbH unbedingt erforderlich ist. Die Auszahlung dieser Vergütung bedarf des Einvernehmens zwischen dem Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin und dem Bundesminister für Finanzen/der Bundesministerin für Finanzen.

(4) Im Rechnungswesen sind die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bis 7, § 3, § 4 und § 8 erbrachten Aufgaben in getrennten Rechnungskreisen darzustellen. Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 8 durch die Beiträge des Bundes gemäß Abs. 1 ist unzulässig. Gewinne aus Leistungen, die nicht im Wettbewerb erbracht werden, dürfen nicht wettbewerbsverzerrend für Leistungen verwendet werden, die im Wettbewerb erbracht werden.

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtvorschriften, Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.

(2) Bisher in Bundesgesetzen angeordnete Verlautbarungen in der Wiener Zeitung oder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, die sonstigen Verlautbarungen spätestens ab 1. Jänner 2025, auf EVI zu erfolgen.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Verlautbarungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 201/1985, das Staatsdruckereigesetz 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, und die Verordnung des Bundeskanzlers über die Höchstsätze der Entgelte für Veröffentlichungen im,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, BGBl. II Nr. 124/2002, außer Kraft.

(4) Soweit sich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Einnahmen der Wiener Zeitung GmbH verringern und aufgrund des Wegfalls des gesetzlichen Auftrages zur Herstellung und zum Verlag der Wiener Zeitung (§ 2 Staatsdruckereigesetz 1996) Umstrukturierungsmaßnahmen in der Wiener Zeitung GmbH erforderlich sind, sind diese mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag einzuleiten und durchzuführen.

(5) Weiters hat die Wiener Zeitung GmbH mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag alle Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen, damit mit 1. Juli 2023 die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 und 8 wahrgenommen werden können. Die „Wiener Zeitung“ ist spätestens mit 31. Dezember 2023 entsprechend § 3 vollumfänglich umzusetzen.

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der §§ 9 und 10 Abs. 3 der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen/der Bundesministerin für Finanzen,

           2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin,

           3. hinsichtlich der §§ 6, 7, 8 und 10 Abs. 2 der/die jeweils zuständige Bundesminister/Bundesministerin,

           4. hinsichtlich des § 2 Abs. 2 der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin im Einvernehmen mit dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/Bundesministerin,

           5. im Übrigen der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin.

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss

Bedeckungsvorschlag: Die finanziellen Auswirkungen sind im derzeit geltenden Bundesfinanzgesetz 2023 und den Bundesfinanzrahmengesetzen 2023-2026ff berücksichtigt und daher bedeckbar.

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkt des Entwurfes:

Das Regierungsprogramm 2020 – 2024 sieht im Abschnitt „Entbürokratisierung und Modernisierung der Verwaltung“ vor, die kostenpflichtige Veröffentlichungspflicht in Papierform in der Wiener Zeitung abzuschaffen um damit die Unternehmen zu entlasten. Dazu wird eine elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform geschaffen, auf der zukünftig Verlautbarungen, Kundmachungen und Bekanntmachungen erfolgen. Die Veröffentlichungen sollen grundsätzlich entgeltfrei erfolgen und auch unentgeltlich abgerufen werden. Dies auch vor dem Hintergrund der Richtlinie (EU) 2019/1151 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 80 („Digitalisierungs-Richtlinie“), welche innerstaatlich mit dem Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetz 2022 (GesDigG 2022) umgesetzt wird. Zentrales Anliegen der Digitalisierungs-Richtlinie ist es, die Gründung von (Kapital‑)Gesellschaften, die Eintragung von Zweigniederlassungen solcher Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten sowie die spätere Einreichung von Urkunden und Informationen zum jeweiligen nationalen Unternehmensregister vollständig online zu ermöglichen.

Weiters enthält das Regierungsprogramm im Abschnitt „Österreichischen und Europäischen Medienstandort stärken“ den Auftrag, ein neues Geschäftsmodell der Wiener Zeitung mit dem Ziel des Erhalts der Marke zu entwickeln und Serviceplattformen des Bundes zu bündeln.

Die unter der Firmenbuchnummer: 172528v beim Handelsgericht Wien eingetragene Wiener Zeitung GmbH steht im Alleineigentum des Bundes, die Anteilsrechte des Bundes werden vom Bundeskanzler verwaltet.

Nach § 2 Staatsdruckereigesetz 1996 obliegt der Wiener Zeitung GmbH die Herstellung und der Verlag der Wiener Zeitung. Die Wiener Zeitung ist die älteste bestehende Tageszeitung der Welt. Sie erschien erstmals im Jahr 1703 unter dem Namen „Wiennerisches Diarium“.

Die Wiener Zeitung besteht aus einem redaktionellen Teil und dem „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“. Das „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist nach dem Verlautbarungsgesetz das amtliche Veröffentlichungsorgan der Republik Österreich. In diesem werden nach derzeitiger Rechtslage unter anderem die Ausschreibung von Stellen im öffentlichen Dienst und Bilanzen von Kapitalgesellschaften (§ 277 UGB) veröffentlicht oder Veröffentlichungen von Eintragungen im Firmenbuch und sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmende Veröffentlichungen bekannt gemacht (§ 10 UGB). Derzeit sehen rd. 380 Bundesgesetze Veröffentlichungs- bzw. Bekanntmachungspflichten in der Wiener Zeitung bzw. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vor.

Den Großteil der Umsatzerlöse bezieht die Wiener Zeitung GmbH aus gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung (zB Bilanzen, Jahresabschlüsse), wie die nachstehenden Umsatzerlöse der letzten Jahre zeigen:

2018:     € 22.199.665,34; davon entfielen auf Veröffentlichungen in Papierform € 18.082.162,80

2019:     € 23.119.422,42, davon entfielen auf Veröffentlichungen in Papierform € 19.421.810,82

2020:     € 20.849.381,87, davon entfielen auf Veröffentlichungen in Papierform € 17.607.205,71

2021:     € 23.125.446,32; davon entfielen auf Veröffentlichungen in Papierform € 19.579.379,95

2022:     € 24.115.714,89; davon entfielen auf Veröffentlichungen in Papierform € 20.738.068,22.

Ein Teil der Differenz zwischen dem Gesamtumsatz und den Einnahmen aus Veröffentlichungen in Papierform entfällt auf die Einnahmen aus der Herstellung und dem Verlag der Wiener Zeitung. Vor diesem Hintergrund sind in Umsetzung des Regierungsprogramms neue Geschäftsmodelle erforderlich.

Die „Wiener Zeitung“ soll daher einen neuen öffentlich-rechtlichen Auftrag als Publikations-, Aus- und Weiterbildungsmedium erhalten. Darüber hinaus soll bei der Wiener Zeitung GmbH u.a. zur Förderung des Qualitätsjournalismus und Stärkung der Innovationskraft des Medienstandorts Österreich der Media Hub Austria eingerichtet und betrieben werden.

Der Gesetzentwurf verfolgt weiters das Ziel, dass die Wiener Zeitung GmbH im Sinne eines digitalen „schwarzen Bretts“ des Bundes als die elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform (im Folgenden auch EVI genannt) des Bundes fungiert, auf der Verlautbarungen, Kundmachungen und Bekanntmachungen stattfinden und diese einfach und zentral zugänglich gemacht werden. Dies vor dem Hintergrund, dass das Amtsblatt zur Wiener Zeitung schon bisher das zur Veröffentlichung amtlicher Verlautbarungen bestimmte Publikationsmedium der Republik Österreich ist, allerdings der Gedanke eines einheitlichen und zentralen Verlautbarungs- und Veröffentlichungsorgans verloren ging. Auch sind öffentliche Verlautbarungen heute vielfach nicht zentral, einheitlich und umfassend verfügbar, sondern auf verschiedene Informationsplattformen verteilt.

Die in zahlreichen Bundesgesetzen vorgesehenen Verlautbarungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder der Wiener Zeitung sollen künftig jedenfalls über EVI veröffentlicht werden, daneben können Verlautbarungen auch in anderen Medien erfolgen. Bundesgesetzlich vorgesehene Verlautbarungen sollen zusätzlich auch auf EVI erfolgen. Die Veröffentlichungen sollen grundsätzlich entgeltfrei erfolgen und auch unentgeltlich abgerufen werden. Im Sinne des einfachen und zentralen Zugriffs soll EVI stetig weiterentwickelt werden. Dadurch soll im Sinne der Verstärkung der im Regierungsprogramm vorgesehenen Verbesserung der Transparenz Rechnung getragen werden, da die Bürgerinnen und Bürger in Hinkunft nicht mehr die „amtlichen“ Verlautbarungen in verschiedenen Medien und Quellen suchen müssen.

Darüber hinaus soll die Wiener Zeitung GmbH in Hinkunft als Content-Partner des Bundes fungieren, in dem sie den öffentlichen Institutionen auch in Form einer „Content-Agentur Austria“ zur Seite steht und den Content für Informationen im öffentlichen Interesse aufbereitet und über unterschiedliche Kanäle verbreitet.

Unter Informationen im öffentlichen Interesse werden dabei insbesondere Informationen zur Rechtslage, Serviceangebote des Staates und diesbezügliche Änderungen bzw. Neuerungen, Arbeitsplatzangebote, Hilfestellungen, Handlungs- und Verhaltensempfehlungen, Sachinformationen etc. verstanden. Beispiele dafür sind die bereits aktuell von der Wiener Zeitung GmbH erbrachten Content-Leistungen für die Plattformen oesterreich.gv.at (ehemaliges help.gv.at) und für usp.gv.at (Unternehmensserviceportal), aber auch Magazine für Bundesministerien zu unterschiedlichen Themenbereichen im öffentlichen Interesse (EU-Magazin, Digital-Magazin) oder auch Leistungen im Bereich der Social Media-Betreuung.

In ihrer Funktion als Content-Agentur Austria soll die Wiener Zeitung GmbH auch langfristig Leistungen als Media-Agentur übernehmen.

Finanzielle Auswirkungen:

Das Vorhaben hat keine finanziellen Auswirkungen auf das Budget der Länder oder Gemeinden.

Näheres zu den Auswirkungen auf das Budget des Bundes ab dem Jahr 2023 ist der WFA zu entnehmen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus den jeweiligen Bestimmungen des B-VG, nach denen dem Bund die Zuständigkeit zur Gesetzgebung zukommt und aus der Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten im Sinn des Art. 17 B-VG.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen entsprechen den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Derzeit ist die Rechtsbasis für die Wiener Zeitung GmbH § 1 Staatsdruckereigesetz 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2019. Da der Großteil der Regelungen des Staatsdruckereigesetzes 1996 obsolet geworden ist, soll durch das gegenständliche Bundesgesetz dieses zur Gänze aufgehoben werden, so dass die Regelungen im § 1 zur Sicherung des Fortbestandes der Wiener Zeitung GmbH erforderlich sind.

§ 1 regelt die Rechtsstellung der Wiener Zeitung GmbH, die Wahrnehmung der Anteilsrechte des Bundes und die sonstigen Aufgaben und Befugnisse der Wiener Zeitung GmbH, wie im § 1 Staatsdruckereigesetz 1996. Wie schon bisher soll sie berechtigt sein, das Bundeswappen zu führen. Um zusätzlich Einnahmequellen lukrieren zu können, soll die Wiener Zeitung GmbH Leistungen auch im öffentlichen Wettbewerb erbringen können. Die vorgesehene Begrenzung nach dem BVergG 2018 in Bezug auf die Leistungserbringung gegenüber Dritten ist für die Beibehaltung der Möglichkeit einer Inhouse-Vergabe durch Bundeseinrichtungen an die Wiener Zeitung GmbH erforderlich.

Neu ist der im Abs. 6 vorgesehene Beirat, der die Redaktion bzw. die Wiener Zeitung GmbH bei der Herausgabe der Wiener Zeitung beratend unterstützen soll. Die Bestelldauer von zwei Jahren und die Beschränkung auf die Möglichkeit einer einmaligen Wiederbestellung wurde bewusst gewählt, um eine Abwechslung des wissenschaftlichen Know-hows zu gewährleisten.

Die im Abs. 8 normierte zweijährige Evaluierung der Umsetzung dieses Bundesgesetzes durch den Aufsichtsrat der Wiener Zeitung GmbH soll als Grundlage für die Notwendigkeit allfälliger legistischer Adaptierungen dienen.

Zu § 2:

§ 2 regelt die Aufgaben der Wiener Zeitung GmbH. Diese Regelung ist aber im Hinblick auf § 1 Abs. 3 nicht taxativ zu sehen. Dies ergibt sich auch aus dem Wort „insbesondere“ im Einleitungssatz zu Abs. 1.

Im Sinne einer leichteren Informationsauffindung für die Adressatinnen und Adressaten, insbesondere für Bürgerinnen und Bürger, ist in Abs. 1 Z 7 vorgesehen, auch Informationen von durch Bundesgesetz eingerichteten digitalen Registern und Dateien, soweit sie der Allgemeinheit öffentlich zugängig sind, auf EVI der Allgemeinheit zum Abruf bereitzustellen. Zu denken ist hier etwa an das Vereinsregister, Stiftungs- und Fondsregister, Zentrales Melderegister, Ediktsdatei, Markenregister, Patentregister etc. Für die Integration des jeweiligen Registers in EVI sind mehrere Varianten möglich; die Integration kann etwa in einer reinen Kooperation (Bereitstellung der Inhalte) bestehen, die die internen (Verwaltungs-)Workflows des betreffenden Registers nicht berühren oder in einer Voll-Integration des Registers in EVI. Wie sich aus Abs. 1 Z 7 ergibt, kann die Integration auch in Form einer Zugänglichmachung zu den Registern und Dateien erfolgen. Die Entscheidung darüber, ob und wie die Integration in EVI erfolgt, obliegt dem/der für die Register und Dateien verantwortlichen Bundesminister/in im Zuge der Mitwirkung bei der Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 2. Mit der Integration der Register soll keine Verknüpfung der einzelnen Register miteinander einhergehen; im Vordergrund steht der einfache, zentrale und einheitliche Zugang zu Daten.

Bei einer Integration von Registern nach Abs. 2 hat die Suche entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen der betreffenden Register zu erfolgen.

Nach Abs. 2 sind die konkreten Register und näheren Details der Integration durch Verordnung des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Bundesminister/Bundesministerin festzulegen; das betrifft etwa auch die konkret von der Wiener Zeitung GmbH zu übernehmende Funktionalität des jeweiligen Registers. Dadurch kann flexibel Schritt für Schritt die Funktionalität von EVI im Interesse der Bürgerinnen und Bürger erweitert werden. In dieser Verordnung sind jedenfalls technische Aspekte der unentgeltlichen Zurverfügungstellung der Datenquellen (z. B. Schnittstellen) zu regeln. Darüber hinaus wird dadurch sichergestellt, dass die ausdrückliche Zustimmung der registerführenden Stellen zur konkreten Variante der Integration in EVI erforderlich ist. Ohne Verordnung kann die Integration der Register nicht erfolgen. Bei der Errichtung von zukünftigen Registern ist die Integration in EVI in der Form zu berücksichtigen, dass eine diesbezügliche Evaluierung unter Berücksichtigung des Aspekts des zentralen und einheitlichen Zugangs von Informationen stattfindet und bei einer allfälligen Nicht-Integration eine entsprechende Begründung erfolgt. Bei bestehenden Registern ist die Integration rasch vorzunehmen, wobei die registerführenden Bundesorgane zur Mitwirkung verpflichtet sind.

Nach Abs. 3 sind die Veröffentlichungen grundsätzlich unentgeltlich. Damit entfällt zukünftig die Kostenpflicht etwa für Unternehmen, die diese zB nach §§ 10 Abs. 2 und 277 UGB bislang treffen. Den Unternehmen und den bundesgesetzlich zur Veröffentlichung verpflichteten Rechtsträgern bzw. veranlassenden Stellen kann nur insoweit eine Entgeltpflicht entstehen, als für die Vornahme der Veröffentlichung auf EVI der Wiener Zeitung GmbH ein zusätzlicher Aufwand entsteht (zB wenn die Veröffentlichung nicht den formalen Vorgaben entspricht und die Wiener Zeitung GmbH die Formatierung vornehmen muss). Die diesbezüglichen Vorgaben werden in den von der Wiener Zeitung GmbH auf EVI zu veröffentlichenden Bedingungen und technischen Voraussetzungen der Einbringung festgelegt.

Zudem ist der Zugang zu EVI für die Nutzerinnen und Nutzer grundsätzlich barrierefrei und unentgeltlich, ohne dass die Nutzerinnen und Nutzer hiefür eine bestimmte Software benötigen oder eine Lizenz erwerben müssten. Unter eine „Lizenz“ wird idZ ein gewerbliches Schutzrecht verstanden, das zu einer bestimmten Genehmigung berechtigt (z. B. zur Nutzung eines Patents, zur Übersetzung oder Übernahme eines Werks) und das die in der Regel gegen ein bestimmtes Entgelt erteilt wird. Ein solches Entgelt ist bei der Nutzung von EVI nicht vorgesehen. Dies gilt, soweit einzelgesetzlich nicht besondere Entgeltbestimmungen vorgesehen sind.

Abs. 4 stellt klar, dass die Wiener Zeitung GmbH für den Inhalt der Verlautbarungen und Informationen keine Verantwortung trägt, sondern der/die Einbringer/in für den Inhalt der Verlautbarungen rechtlich verantwortlich ist. Unter Einbringer/in ist im Sinne von § 6 Abs. 2 der bundesgesetzlich verpflichtete Rechtsträger oder die hiefür zuständige Stelle zu verstehen, auf deren Veranlassung die Veröffentlichung der Verlautbarung erfolgt. Die Wiener Zeitung GmbH wird die technisch einwandfreie Wiedergabe von Veröffentlichungen auf Basis ordnungsgemäßer und den Bedingungen gemäß Abs. 3 und 5 entsprechenden Vorlagen herstellen. Die Wiener Zeitung GmbH darf die Inhalte der ihr zur Veröffentlichung übermittelten Daten nicht abändern. Die Wiener Zeitung GmbH ist berechtigt, die Veröffentlichungen userfreundlich aufzubereiten, wobei die inhaltliche Authentizität der originären Veröffentlichung zu wahren ist.

Abs. 5 sieht vor, dass die Wiener Zeitung GmbH die Verlautbarungen sowie die Informationen aus digitalen Registern und Dateien zum unentgeltlichen Abruf auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform bereitzustellen hat, außer in gesetzlichen Vorschriften ist eine Entgeltlichkeit vorgesehen. In diesem Fall hat die Wiener Zeitung GmbH die Einhebung des Entgelts auf elektronischem Wege vorzusehen und das Entgelt gegen einen angemessenen Kostenersatz an die zuständige Stelle abzuführen.

Nähere Details hierzu können nach Abs. 6 in einer Vereinbarung zwischen der Wiener Zeitung GmbH und der Einrichtung, für die das Entgelt eingehoben wird, festgelegt werden.

Zu § 3

Die „Wiener Zeitung“ soll zukünftig unter Berücksichtigung der Ausrichtung als Publikations-, Aus- und Weiterbildungsmedium den Auftrag erfüllen, in zeitgemäßer Art und Weise mit einer unabhängigen Redaktion und ihren Journalistinnen und Journalisten das Verständnis für politische Sachverhalte zu fördern, demokratisches Bewusstsein zu festigen sowie zeitgeschichtliche und gegenwärtige Aspekte von Politik, Staat und Demokratie Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen. Dies insbesondere durch die Herausgabe der „Wiener Zeitung“ als Online-Medium und gegebenenfalls nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden Mittel auch in Printform (mindestens 10 mal jährlich). Weiters soll sie verschiedene digitale Produkte (z. B. Newsletter, Podcast) anbieten. Die „Wiener Zeitung“ wird als öffentlich-rechtliches Medium unter Weiterverwendung der Marke herausgegeben. Zur Unterstützung der Redaktion soll bei der „Wiener Zeitung“ ein Beirat eingerichtet werden. Die Aufgaben des Beirats liegen ausschließlich in der Beratung; dies mit dem Schwerpunkt auf die Redaktion.

Die Wiener Zeitung GmbH beachtet die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller journalistischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie die Freiheit der journalistischen Berufsausübung. Zur Sicherstellung dieser Grundsätze der Unabhängigkeit der journalistischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist zwischen der Wiener Zeitung GmbH einerseits und einer nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechts gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen andererseits ein dem neuen öffentlichen-rechtlichen Auftrag der „Wiener Zeitung“ gemäß § 3 Abs. 1 entsprechendes Redaktionsstatut abzuschließen, da sich das derzeit geltende Redaktionsstatut auf die bisherige Rechtslage bezieht.

Mittelfristig werden hier außerdem Partnerschaften zur nationalen und internationalen Vernetzung angestrebt.

Nach § 5 Abs. 1 Staatsdruckereigesetz 1996 ist Herausgeber der Wiener Zeitung der Bund. In Hinkunft ist Herausgeber der Wiener Zeitung die Wiener Zeitung GmbH. Weiters ist gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. vor Bestellung und Abberufung des Chefredakteurs das Einvernehmen mit dem Herausgeber herzustellen. In Zukunft fällt dies in die ausschließliche Zuständigkeit der Geschäftsführung der Wiener Zeitung GmbH. Durch Wegfall dieser Regelungen des Staatsdruckereigesetzes 1996 wird die Unabhängigkeit der Wiener Zeitung gestärkt.

Zu § 4

Eine weitere Säule der Wiener Zeitung GmbH bildet der Media Hub Austria. Der Medienstandort Österreich braucht bestmögliche Rahmenbedingungen, um das Angebot an hochqualitativen Inhalten aufrechtzuerhalten und sich gegenüber digitalen Weltmarktführern behaupten zu können. Medienunternehmen und -schaffende müssen aufgrund des digitalen Wandels und den damit einhergehenden Veränderungen in Redaktionen, Produktion, Vertrieb und im Nutzungsverhalten der User ihre Geschäftsmodelle anpassen und Prozesse neu denken.

An Journalistinnen und Journalisten werden somit immer höhere Anforderungen gestellt: Einerseits müssen sie unter enormem Zeitdruck qualitativ hochwertige Beiträge und Artikel liefern und andererseits multimedial auf den unterschiedlichsten Kanälen publizieren. Der generelle finanzielle Druck auf die Medienbranche verschärft dabei nicht nur die Arbeitsmarktsituation, sondern verlangt auch von Journalistinnen und Journalisten stärkeres digitales und wirtschaftliches Know-how. Zudem machen es die Rahmenbedingungen schwierig, Innovationen in der Medienbranche voranzutreiben. Die Förderung des journalistischen Nachwuchses und die Vermittlung von durch die Digitalisierung notwendig gewordenen Skills stellt damit eine wesentliche Notwendigkeit dar, um den österreichischen Medienstandort zu stärken und zukunftssicher zu gestalten.

Die Wiener Zeitung GmbH hat daher über einen öffentlich-rechtlichen Auftrag den Media Hub Austria einzurichten und damit zur Förderung des österreichischen Qualitätsjournalismus und der österreichischen Medienlandschaft beizutragen. Der Media Hub Austria unterstützt sohin die Weiterentwicklung des Medienstandorts Österreich, u.a. indem zukunftsorientierte Praxisprogramme für Journalistinnen und Journalisten angeboten, Innovationskraft gefördert und Medienkompetenz vermittelt wird.

Der Media Hub Austria soll unter anderem Praxisprogramme („training on the job“) bereitstellen, die neben klassischem Journalismus auch die notwendigen digitalen, technologischen und wirtschaftlichen Skills vermitteln, um Journalistinnen und Journalisten auf zukünftige Erfordernisse des Medienmarktes vorzubereiten. Kern der Programme ist dabei, dass Journalistinnen und Journalisten auch praktische Erfahrung direkt bei der Wiener Zeitung und in diversen Redaktionen österreichischer Medienhäuser erhalten sollen. Der Fokus liegt daher auf der Ausgestaltung als „training on the job“. Es grenzt sich daher insofern von einer „klassischen“ Aus- und Weiterbildung ab. Die Finanzierung dieser Praxisplätze findet dabei durch die Mittel des Media Hub Austria statt. Die Auswahl der Journalistinnen und Journalisten sowie die Konzeptuierung der Praxisprogramme soll unter Beratung mit dem Beirat, der aus den die Praxisplätze bereitstellenden und die für einen hohen journalistischen Qualitätsstandard stehenden Kooperationspartnern besteht, transparent erfolgen. Neben den Kooperationspartnern werden zwei von der Wiener Zeitung GmbH namhaft zu machende Personen in den Beirat entsendet, wobei eine Person Mitglied der Redaktion ist. Die Einbindung der Kooperationspartner soll der Sicherstellung eines umfassenden wie gleichermaßen unabhängigen Praxisprogrammes dienen.

Der Media Hub Austria bietet Journalistinnen und Journalisten damit die Chance, in einem Medium die Praxis von erfahrenen Expertinnen und Experten zu erlernen, Neues auszuprobieren, ihre Fertigkeiten auszubauen und auf die zukünftigen Erfordernisse vorbereitet zu sein. Soweit Trainees journalistisch tätig werden, wird die journalistische Unabhängigkeit derselben geachtet.

Weiters soll eine ganzheitliche Förderung von Gründerinnen und Gründern, Medien-Start-ups im Rahmen des Media Hub Austria von der ersten Idee, über die Vermittlung von umfassendem Know-how und Anbieten von Infrastruktur für die Entwicklung von Medieninnovationen, bis hin zum Gründungsvorgang und dem eigentlichen Markteintritt stattfinden. Als Vorbild dafür dient u.a. das Media Lab Bayern. Die Wiener Zeitung GmbH wird dafür entsprechende Bedingungen festlegen und veröffentlichen, die Vorgaben für die Auswahlkriterien der Trainees und Kooperationspartner vorsehen. Diese sind in geeigneter Weise bekannt zu machen. Diese Bedingungen haben insbesondere Bestimmungen über den Gegenstand der Förderung bzw. Mittelvergabe, persönliche und sachliche Voraussetzungen (Qualifikationen) für die Gewährung von Mitteln, Ausmaß und Art der Förderung, Verfahren, Vertragsmodalitäten zu enthalten.

Damit soll der Media Hub Austria durch die Vernetzung von etablierten Medienunternehmen, Neugründungen, Bildungseinrichtungen und -netzwerken, Innovatoren und High-Potentials zur Entwicklung von Medieninnovationen und Geschäftsideen beitragen. Mittelfristig wird hier auch ein Public-Private-Partnership zur nationalen und internationalen Vernetzung angestrebt.

Der Media Hub Austria vermittelt schließlich Medienwissen für Bürgerinnen und Bürger zur bewussten Nutzung von Medien, zum Verständnis der unterschiedlichen Aspekte der Medien und deren kritischen Bewertung; dies beispielsweise durch die Erstellung von Informationsmaterial, die Durchführung von Schulungen und Veranstaltungen.

Zu § 5:

Wie bereits im Allgemeinen Teil dargestellt, soll durch die Einrichtung der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) bei der Wiener Zeitung GmbH die Informationsbeschaffung für die Adressaten vereinfacht und vereinheitlicht werden. Die bisherige Aufsplitterung auf mehrere Informationsplattformen führte dazu, dass der Prozess der Informationsfindung für die Adressaten erheblich erschwert wurde und der Aufwand und die Kosten für die Informationsbeschaffung zunehmend steigen. Der Kreis der Adressaten bestimmt sich nach der jeweiligen Veröffentlichung, Verlautbarung oder Bekanntmachung: Adressat in diesem Sinne können sowohl Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, als auch die Allgemeinheit ohne Einschränkung auf einen individuellen Personenkreis sein.

Die derzeit in zahlreichen Bundesgesetzen vorgesehenen Verlautbarungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder der Wiener Zeitung sollen künftig jedenfalls über EVI veröffentlicht werden. Neben der Digitalisierung und Bündelung der Veröffentlichung sollen auch alle Informationen von öffentlichem Interesse bzw. Verlautbarungen von Bundesstellen, die elektronisch zu erfolgen haben (z. B. auf der Website eines Bundesministeriums), ebenfalls über diese Plattform verbreitet werden können. Dadurch sollen bestehende und zukünftige Veröffentlichungen von derzeit verschiedenen Informationsplattformen und Registern zentral gebündelt werden. Klarstellend wird festgehalten, dass das gegenständliche Bundesgesetz die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG), BGBl. I Nr. 135/2005 idgF unberührt lässt. Gleiches gilt für die in den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz–GGG) BGBl. Nr. 501/1984 idgF genannten Vereinbarungen mit den Übermittlungs- oder Verrechnungsstellen.

Abs. 2 definiert den Begriff „Verlautbarungen“ im Sinne dieses Gesetzentwurfs. Kundmachungen und Bekanntmachungen sind laut Duden synonyme Begriffe, die dementsprechend nicht einheitlich, sondern uneinheitlich in Bundesgesetzen verwendet werden. Unter Veröffentlichung ist die Verbreitung von Bekanntmachungen, Kundmachungen und Informationen durch ein Medium (bisher im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in der Wiener Zeitung, nunmehr auf EVI) zu verstehen. Bekanntmachungen, Kundmachungen und Informationen sind der Inhalt der Veröffentlichung. Verlautbarungen haben sowohl normativen als auch informativen Charakter. Die Ausschreibung einer Funktion nach dem Stellenbesetzungsgesetz oder Ausschreibungsgesetz hat einerseits informativen Charakter, um die Allgemeinheit über diese freie Funktion und die Anforderungen für deren Besetzung zu informieren, andererseits auch normativen Charakter, weil durch die Veröffentlichung der Verlautbarung der Fristenlauf für die Bewerbung ausgelöst wird. Nach § 10 UGB sind Eintragungen im Firmenbuch und sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmende Veröffentlichungen in der Ediktsdatei und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekannt zu machen. In diesem Fall hat die Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung aber nur informativen Charakter.

Nicht vom Verlautbarungsbegriff nach diesem Gesetz umfasst sind die in Abs. 2 letzter Satz angeführten vergaberechtlichen Bekanntmachungen und Bekanntgaben. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Modalitäten von Bekanntmachungen und Bekanntgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich nach dem BVergG 2018, dem BVergGKonz 2018 sowie dem BVergGVS 2012 zunächst ausschließlich unionsrechtlich determiniert sind (siehe auch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 (elektronische Formulare — eForms), ABl. Nr. L 272 vom 25.10.2019 S. 7). Sie sind außerdem dem Amt für Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission zu übermitteln und entfalten entsprechend unionsrechtlicher Vorgaben ihre Wirkung. Nationale Bekanntmachungen und Bekanntgaben sowohl im Ober- als auch im Unterschwellenbereich erfolgen durch Zur-Verfügung-Stellung von Open Government Data durch die einzelnen Auftraggeber.

Abs. 3 beschreibt den Zweck von EVI, nämlich als Veröffentlichungsplattform der öffentlichen Verwaltung zu fungieren und einen vereinfachten und vereinheitlichten Zugang für die Bürgerinnen und Bürger zu Verlautbarungen zu schaffen. Mit dem Begriff des Zugangs bzw. Bereitstellung der Verlautbarung ist stets eine Volltextdarstellung der Verlautbarung gemeint.

Abs. 4 ermöglicht zusätzlich zum einfacheren, zentralen Zugang für die Adressaten auch eine Suche nach jenen Daten von Verlautbarungen, die auf EVI gemäß der §§ 6 und 7 veröffentlicht wurden. Für die datenschutzkonforme Gestaltung der Suchmöglichkeiten ist die Wiener Zeitung GmbH verantwortlich.

Wie bereits in den Erläuterungen zu § 2 ausgeführt, soll im Fall einer Integration von Registern keine Verknüpfung der einzelnen Register miteinander einhergehen und hat bei einer Integration von Registern die Suche entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen für die betreffenden Register zu erfolgen,

Abs. 5 sieht vor, dass die Wiener Zeitung GmbH jährlich dem Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin bis Ende März einen Bericht über den Stand der Integration der Register im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten hat, den dieser unverzüglich der Bundesregierung vorzulegen hat.

Zu §§ 6 und 7:

Wie schon im Allgemeinen Teil der Erläuterungen angeführt, sehen rd. 380 Bundesgesetze Veröffentlichungs- bzw. Bekanntmachungspflichten in der Wiener Zeitung bzw. im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vor. Durch § 6 Abs. 1 erster Satz tritt in der Rechtslage nur dahingehend eine Änderung ein, als diese Veröffentlichung anstatt in der Wiener Zeitung oder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung nunmehr auf EVI zu erfolgen hat. Dies bedeutet, dass durch den vorliegenden Gesetzentwurf nur das Veröffentlichungsmedium, aber nicht die grundsätzliche Verlautbarungspflicht geändert (weder der Inhalt der jeweiligen Verlautbarung noch der zur Veröffentlichung verpflichtete Rechtsträger) wird. In diesem Sinn bestimmen sich der Inhalt sowie der zur Veröffentlichung verpflichtete Rechtsträger nach den Materiengesetzen.

Weiters sollen nach § 6 Abs. 1 zweiter Satz bundesgesetzlich vorgesehene Verlautbarungen zu Informationszwecken zusätzlich auch über EVI erfolgen bzw. sollen auf EVI zugänglich gemacht werden soweit nicht eine Verlautbarung im Bundesgesetzblatt vorgesehen ist. Dies gilt auch für gesetzlich angeordnete Verlautbarungen auf der Website eines Ministeriums. Dadurch soll die Transparenz der Aktivitäten der Behörden für die Bürger und Bürgerinnen gestärkt werden, da alle Informationen auf einer elektronischen Plattform abgerufen werden können.

Die dazu erforderlichen Datensätze sind der Wiener Zeitung GmbH unentgeltlich über eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. In den Fällen des § 6 Abs. 1 zweiter Satz können unterschiedliche Formen der Zugänglichmachung allenfalls angedacht werden.

Aus § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 ergibt sich, dass die Verlautbarungen auf Veranlassung der hiefür zuständigen Stellen erfolgen. Sie sind gemäß § 2 Abs. 3 dann unentgeltlich, wenn die Veröffentlichungsdaten von diesen in die elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform auf elektronischem Weg ohne weiteren Aufwand für die Wiener Zeitung GmbH eingebracht werden. Zu diesem Zweck hat die Wiener Zeitung GmbH die erforderlichen technischen Voraussetzungen für die elektronische Einbringung zu schaffen. Werden die Veröffentlichungsdaten nicht vom Veranlasser selbst elektronisch oder nicht entsprechend den von der Wiener Zeitung GmbH festzulegenden Voraussetzungen der Einbringung eingegeben, sondern von diesem der Wiener Zeitung GmbH auf welche Art auch immer zur Eintragung übermittelt, so gebührt der Wiener Zeitung GmbH hiefür ein angemessener Kostenersatz, der in einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 6 festzulegen ist.

Die Bestimmung in § 7 Abs. 1 regelt die Veröffentlichung von Verlautbarungen, die nicht nach bundesgesetzlichen Vorschriften angeordnet sind. Bundesdienststellen sollen Verlautbarungen, Informationen oder Bekanntmachungen, die für die Allgemeinheit bestimmt und von öffentlichem oder wirtschaftlichem Interesse sind, zu Informationszwecken auch auf EVI veröffentlichen oder mittels eines Links auf EVI zugänglich machen. Für nach facheinschlägigen Kriterien strukturiert durchsuchbare öffentliche Datenbanken, wie etwa die FINDOK des Bundesministeriums für Finanzen, reicht eine Verlinkung auf EVI aus.

Darüber hinaus soll nach § 7 Abs. 2 auch den Bundesländern und Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt werden, Veröffentlichungen von ihren Bereich betreffende Verlautbarungen, Informationen oder Bekanntmachungen auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform vorzusehen und vorzunehmen. Diese Regelung schließt nicht aus, dass neben der bereits nach Art. 15 Abs. 7 B-VG bestehenden Möglichkeit der Kundmachung von Rechtsvorschriften der Länder und Gemeinden im Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) in Hinkunft auch eine einheitliche gebietsköperschaftenübergreifende Kundmachungsplattform für alle behördlichen Verwaltungsverfahren mit Kundmachungspflichten im Rahmen des RIS eingerichtet wird.

Zu § 8:

Die Wiener Zeitung GmbH soll im Rahmen ihrer zukünftigen Aufgabe dem Bund und Unternehmen des Bundes in Form einer „Content-Agentur Austria“ zur Seite stehen, dabei insbesondere den Content für Informationen im öffentlichen Interesse aufbereiten und über unterschiedliche Kanäle verbreiten. Bei den Informationen im öffentlichen Interesse handelt es sich insbesondere um Informationen zur Rechtslage, Serviceangebote des Staates und diesbezügliche Änderungen bzw. Neuerungen, Hilfestellungen, Handlungs- und Verhaltensempfehlungen, Sachinformationen.

Unter Unternehmen des Bundes sind selbständige Einrichtungen (zB Kapitalgesellschaften, selbständige Anstalten und Fonds sowie Stiftungen) zu verstehen, die im Sinne des Art. 126b B-VG vom Bund beherrscht werden.

Die Wiener Zeitung GmbH erbringt bereits jetzt für den Bund Content-Leistungen, wie etwa für die Plattformen oesterreich.gv.at (ehemaliges help.gv.at) und für usp.gv.at (Unternehmensserviceportal), produziert aber auch Magazine für Bundesministerien zu unterschiedlichen Themenbereichen im öffentlichen Interesse (EU-Magazin, Digital-Magazin) oder erbringt auch Leistungen im Bereich der Social-Media-Betreuung.

Die Content-Agentur Austria übernimmt die Erstellung, das Management und die Betreuung von Inhalten und ermöglicht somit eine effiziente Bündelung von Content-Leistungen und Synergieeffekte. Die zu verarbeitenden Informationen selbst werden von den jeweiligen öffentlichen Stellen, wie zum Beispiel Ministerien, bekanntgegeben bzw. zur Aufbereitung bereitgestellt.

Die Informationen nach Abs. 2 Z 1 sollen für die Bürgerinnen und Bürger verständlich aufbereitet werden.

Die Wiener Zeitung GmbH soll in ihrer Funktion als Content-Agentur Austria auch weiterhin Leistungen im Bereich Social-Media-Betreuung übernehmen.

Die zuständigen Bundesorgane sind gemäß Abs. 4 ermächtigt, für die Aufgaben gemäß Abs. 2 entsprechende Rahmenvereinbarungen mit der Wiener Zeitung GmbH abzuschließen, in denen der Umfang und das Entgelt für die Leistungen festzulegen sind. Das bedeutet, dass es im Ermessen der Bundesorgane liegt, ob sie die in Abs. 2 angeführten Leistungen der Content Agentur Austria in Anspruch nehmen, eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.

Abs. 5 sieht darüber hinaus eine Ermächtigung des zuständigen Bundesministers/der zuständigen Bundesministerin vor, die Wiener Zeitung GmbH durch Verordnung mit Aufgaben nach Abs. 2 für seinen/ihren Fachbereich zu betrauen, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist,

Abs. 6 dient der Transparenz.

Zu § 9:

Betreiber und datenschutzrechtlicher Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) von EVI ist die Wiener Zeitung GmbH. Im Sinne der Option einer zentralen technischen Betreuung und Weiterentwicklung aller Plattformen des Bundes kann die Wiener Zeitung GmbH für EVI die IT-technische Wartung, Betreuung und Weiterentwicklung durch die BRZ GmbH in Anspruch nehmen. In diesem Fall übt diese die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Die Wiener Zeitung GmbH wird beim Betrieb von EVI darauf achten, bestehende technische Standards für das e‑Government zu verwenden, um insbesondere ein hohes Maß an Datensicherheit und -qualität zu gewährleisten.

Zu § 10:

Nach Abs. 1 Z 1 stellt der Bund der Wiener Zeitung GmbH für die Aufgaben im Zusammenhang mit EVI gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bis 7 jährlich 3 Millionen Euro zur Verfügung. Weiters ersetzt der Bund die Ausgaben der Wiener Zeitung GmbH im Zusammenhang mit der Heranziehung der BRZ GmbH nach § 9. Ausgehend von der einschlägigen EuGH-Rsp (vgl. insbesondere C-138/11, C-687/19) ist die Einrichtung und Betrieb von EVI als nicht-wirtschaftliche Tätigkeit zu sehen, zumal damit eine verbindliche, zentrale und einheitliche Informationsquelle geschaffen werden soll, in der jene Daten erfasst werden, die aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen zu veröffentlichen sind. Eine solche nicht-wirtschaftliche Tätigkeit erfüllt den EU-Beihilfetatbestand per definitionem nicht.

Weiters stellt der Bund der Wiener Zeitung GmbH gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 für die Herausgabe der Wiener Zeitung (§ 3) jährlich 7,5 Millionen Euro und für die Einrichtung des Media Hub Austria (§ 4) jährlich 6 Millionen Euro zur Verfügung. Bei den Aufgaben nach §§ 3, 4 handelt es sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI). Die Beauftragung der Wiener Zeitung GmbH gem. §§ 3, 4 erfolgt sohin gemäß Beschluss 2012/21/EU.

§ 12 des Entwurfs sieht ein Inkrafttreten des Gesetzes mit 1. Juli 2023 vor. Durch die Einstellung der Pflichtveröffentlichungen in Print ab 1. Juli 2023 verliert das Unternehmen wesentliche Einnahmen. Außerdem führt die Ankündigung der Einstellung der kostenpflichtigen Pflichtveröffentlichungen Mitte des Jahres dazu, dass auch bereits Schaltungen, die normalerweise im 1. Halbjahr im Amtsblatt zur Wiener Zeitung getätigt werden, massiv entfallen und damit wesentliche Umsätze verloren gehen, während die Kosten gleichbleiben. Hinzu kommen zusätzliche Aufwendungen für die Transformation des Gesamtunternehmens, die zusammen mit den entgangenen Umsätzen und den Aufbaukosten für die neuen Geschäftsfelder das Unternehmen außerordentlich belasten. Durch diese Mehrfachbelastungen ist es notwendig, dass die Finanzierungsbeiträge des Bundes nach Abs. 1 der Wiener Zeitung GmbH auch schon 2023 zur Gänze zur Verfügung gestellt werden.

Abs. 2 sieht vor, dass bei Aufnahme neuer Register in EVI oder bei Verrichtung sonstiger zusätzlicher Aufgaben der Bund der Wiener Zeitung GmbH ein angemessenes Entgelt zu leisten hat.

Im Gegensatz zu den in § 2 Abs. 1 Z 7 angesprochenen bestehenden Registern handelt es sich hier um neue zukünftige Register, deren Errichtung gesetzlich vorgesehen wird. Sollen neue Register in EVI aufgenommen und/oder über EVI betrieben werden, wäre im betreffenden Gesetz ein angemessenes Entgelt hiefür für die Wiener Zeitung GmbH festzulegen.

Bei den sonstigen zusätzlichen Aufgaben handelt es sich um solche, die nicht explizit in § 2 angeführt sind und nicht bereits durch Abs. 1 finanziert werden. Hierzu wird im Einzelfall eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen der Wiener Zeitung GmbH und dem jeweiligen Organ des Bundes, das solche zusätzliche Aufgaben in Anspruch nehmen will, abzuschließen sein.

Die Höhe des Entgelts hat sich auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung zu orientieren.

Die Regelung in Abs. 3 ist § 7 Abs. 3 Bundestheaterorganisationsgesetz nachgebildet. Die Vergütung gemäß Abs. 3 kann nur für außerordentliche, das heißt unvorhersehbare (z. B. durch höhere Gewalt verursachte), für die Aufrechterhaltung des Betriebs unbedingt erforderliche Aufwendungen der Wiener Zeitung GmbH geleistet werden. Die Mittel für diese Vergütung müssen im Bundesfinanzgesetz gedeckt sein, für die Auszahlung bedarf es außerdem des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

Durch den letzten Satz in § 10 Abs. 4 soll sichergestellt werden, dass keine Quersubvention zwischen den in-house-Tätigkeitsfeldern und den Tätigkeiten am Markt stattfindet (vgl. dazu SA von GA Geelhoed in der Rs C-340/04, Asemfo/Tragsa, Rz 70 und 111 ff.). Eine Quersubventionierung würde einen Verstoß gegen Art. 107 AEUV darstellen und bewirken, dass die vergaberechtlich grundsätzlich zulässigen in-house-Vergaben des Bundes an die Wiener Zeitung GmbH unzulässig werden. Durch die Verwendung der aus in-house Aufträgen erzielten Erlöse zur Quersubventionierung von Tätigkeiten am Markt (in Konkurrenz zu Dritten) würden diese Erlöse zu unzulässigen Beihilfen (und in weiterer Folge die in-house Beauftragungen rechtswidrig).

Zu § 12:

Nach Abs. 5 letzter Satz ist die „Wiener Zeitung“ spätestens mit 31. Dezember 2023 entsprechend § 3 vollumfänglich umzusetzen. Da die Transformation der Wiener Zeitung an ihren neuen gesetzlichen Auftrag nicht ad hoc erfolgen kann, ist eine Umsetzungsdauer vorgesehen. Klargestellt wird, dass das Online-Medium in Entsprechung des öffentlichen Auftrags nach dessen Erfordernissen stetig weiterentwickelt werden muss, wobei ab 1. Juli 2023 eine diesbezügliche Version zum weiteren Ausbau angeboten werden wird.