3309/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Herbert Kickl,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 30.03.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 30.03.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) soll der Titel eines neuen Gesetzes kurz und einprägsam den Inhalt angeben sowie verpflichtend die Normenkategorie und den Gegenstand enthalten; bei Novellen hingegen ist der Kurztitel eines Gesetzes zu verwenden; daher müsste der Titel dieser Novelle richtig heißen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesverfassungsgesetz zur Aufwertung der Neutralität zum Prinzip der Bundesverfassung (Neutralitätsprinzip), mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 194/1999, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 222/2022, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 194/1999, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 222/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Art. 1 lautet:

 

Artikel 1. Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.

 

„Österreich ist eine demokratische, wehrhafte, immerwährend neutrale souveräne Republik. Ihr Recht geht vom österreichischen Bundesvolk aus.“

Artikel 1. Österreich ist eine demokratische, wehrhafte, immerwährend neutrale souveräne Republik. Ihr Recht geht vom Volkösterreichischen Bundesvolk aus.

Hinweis der ParlDion: Da der Artikel 44 zum Zeitpunkt der Einbringung nur 3 Absätze enthält, müsste die NovAo lauten:

2. Dem Art. 44 wird folgender neuer Abs. 4 angefügt:

 

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

2. Art. 44 Abs. 4 lautet:

 

 

„(4) Jede Änderung von Art. 1 kann nur in Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder und mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen vom Nationalrat mit der in Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder und mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates beschlossen werden und ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen. Beschlüsse von Organen internationaler Organisationen, eingeschlossen jene der Europäischen Union, deren Anwendung oder Umsetzung Art. 1 verletzen würden, kommen in Österreich nicht zur Anwendung.“

(4) Jede Änderung von Art. 1 kann nur in Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder und mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen vom Nationalrat mit der in Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder und mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates beschlossen werden und ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen. Beschlüsse von Organen internationaler Organisationen, eingeschlossen jene der Europäischen Union, deren Anwendung oder Umsetzung Art. 1 verletzen würden, kommen in Österreich nicht zur Anwendung.