Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.                                                                        Gegenstand

                    1    Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

                    2    Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Artikel 1

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 5 lit. b wird das Zitat „§ 273 Abs. 1 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 273 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979“ ersetzt.

2. In § 175 erhält Abs. 106 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2022 die Absatzbezeichnung „(108)“ und wird folgender Abs. 109 angefügt:

„(109) § 2 Z 5 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltverzeichnis wird nach dem den § 46e betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

          „§ 46f.    Dienstzulage für die Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion“

2. Dem § 100 wird folgender Abs. 112 angefügt:

„(112) Der den § 46f betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“