3314/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Eva Blimlinger,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 27.04.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 27.04.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

INHALTSVERZEICHNIS

 

 

    Art.   Gegenstand

 

 

    1       Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

 

 

    2       Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 2 Z 5 lit. b wird das Zitat „§ 273 Abs. 1 BDG 1979“ durch das Zitat „§ 273 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979“ ersetzt.

 

§ 2. Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

           1. a) …,

 

§ 2. Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:

           1. a) …,

            5.a) …

 

            5.a) …

               b) Schul- und Fachinspektoren gemäß § 273 Abs. 1 BDG 1979

 

 

               b) Schul- und Fachinspektoren gemäß § 273 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979

 

2. In § 175 erhält Abs. 106 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2022 die Absatzbezeichnung „(108)“ und wird folgender Abs. 109 angefügt:

 

(106) § 12k Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

(106108) § 12k Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

„(109) § 2 Z 5 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(109) § 2 Z 5 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im Inhaltverzeichnis wird nach dem den § 46e betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

 

 

          „§ 46f.    Dienstzulage für die Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion“

            § 46f.    Dienstzulage für die Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion

 

2. Dem § 100 wird folgender Abs. 112 angefügt:

 

 

„(112) Der den § 46f betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(112) Der den § 46f betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.